Sachsenspiegel
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das älteste der deutschen Rechtsbücher, in welchem das Recht des Mittelalters seine vollendetste Darstellung fand. Nach Auflösung des ¶
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fränkischen Reichs hatte das Recht, abgesehen von einzelnen Stadt- und Hofrechten und von den Lehnrechten, sich fast nur durch die Übung, wie sie in Urkunden und den Urteilen der Volksgerichte bezeugt wird, in Kenntnis erhalten und lediglich auf diesem Weg eine Fortbildung erfahren. Die sehr spärliche gesetzgeberische Thätigkeit der Reichsregierung bezog sich fast ausschließlich auf öffentliche Verhältnisse, und die Territorialgewalt war noch nicht hinlänglich erstarkt, um solcher Thätigkeit sich zuzuwenden.
Dem hierdurch gegebenen Bedürfnis einer zusammenfassenden Aufzeichnung des geltenden Rechts kam zuerst der S. entgegen. Er bezweckt eine Darstellung des geltenden sächsischen Rechts (Land- und Lehnrecht) und nennt sich selbst »Spiegel [* 3] der Sachsen«. [* 4] Das Landrecht ist ursprünglich lateinisch, dann in niedersächsischer Mundart von dem sächsischen Ritter Eike v. Repgow (s. d.) um 1230, das Lehnrecht von demselben als Überarbeitung seines sogen. »Vetus auctor de beneficiis« geschrieben.
Obwohl lediglich Privatarbeit, erlangte der S. großes Ansehen und ausgedehnte Geltung. Sein Gebrauch hat sich auch über die Grenzen [* 5] von Deutschland [* 6] hinaus, auf der einen Seite bis in die Niederlande, [* 7] auf der andern bis nach Polen und Livland, [* 8] erstreckt, und selbst die 1374 gegen den S. vom Papst Gregor XI. erlassene Bulle schadete seinem Ansehen nicht. Er wurde mehrmals in das Lateinische, ins Polnische und Holländische [* 9] übersetzt. Der allgemeine Gebrauch dieses Rechtsbuches hatte eine Reihe von Arbeiten zu gleichem Zweck zur Folge, welche sich näher oder entfernter an dasselbe anschließen.
Dahin gehören: der Deutschenspiegel, welcher um die Mitte des 13. Jahrh. in Süddeutschland entstand;
ferner der auf dem Deutschenspiegel beruhende Schwabenspiegel (s. d.), das kleine Kaiserrecht,
aus dem 14. Jahrh., die Richtsteige Land- und Lehnrechts, in welchen über die Anwendung der Grundsätze des Sachsenspi
egels
vor Gericht und das gerichtliche Verfahren Unterricht erteilt wird;
das Sächsische Weichbild, aus dem 14. Jahrh., eine Verbindung des Landrechts mit dem magdeburgischen Stadtrecht;
der Vermehrte S., worin der S. mit Magdeburger und Goslarer Recht verarbeitet ist;
die Remissorien, d. h. Register über ein oder mehrere Rechtsbücher;
das Rechtsbuch des Ruprecht von Freising. [* 10] In unmittelbarem Anschluß an den S. verfaßte der märkische Ritter Johann v. Buch nach 1325 eine Glosse, worin er das deutsche Recht mit dem römischen zu vereinigen suchte, und die von verschiedenen Seiten überarbeitet ward.
Der praktische Gebrauch des Sachsenspi
egels, obgleich er die Grundlage des sächsischen Rechts ist, hat heutzutage geringe
Bedeutung. Er hat noch Geltung in den großherzoglich und herzoglich sächsischen Ländern, im Anhaltischen, in Schwarzburg,
[* 11] Reuß,
[* 12] Schlesien,
[* 13] Holstein, Lauenburg,
[* 14] in der Stadt Lüneburg
[* 15] und in Wolfenbüttel.
[* 16] Von neuern Ausgaben des
Sachsenspi
egels sind hervorzuheben die von Homeyer (Berl. 1827; 2. Ausg., mit dem Lehnrecht, 1835-44, 3 Bde.; 3. Ausg.
des 1. Teils 1861), Weiske (6. Aufl., Leipz. 1882), Sachße, mit hochdeutscher
Übersetzung (Heidelb. 1848), Göschen (Halle
[* 17] 1853), Lübben
[* 18] (Oldenb. 1879), in der niederländischen Rezension von de Geer (Haag
[* 19] 1888).
Vgl. Homeyer, Die Stellung des Sachsenspi
egels zum Schwabenspiegel (Berl. 1853);
Ficker, Über die
Entstehungszeit des Sachsenspi
egels (Innsbr. 1859);
Winter in den »Forschungen zur deutschen Geschichte« (Bd. 14 und 18, Götting. 1874-78).
Die Untersuchungen über die Glosse des Sachsenspi
egels sind
zum Abschluß gebracht durch Steffenhagen, Die Entwickelung der
Landrechtsglosse des Sachsenspi
egels (Wien
[* 20] 1881-1887, 9 Hefte).