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institut in Eisenach, eine Zeichcnschulc in Weimar nnd Eisenach, höhere Mädchenschule (Eophienstift) in Weimar; ferner besteht ein Taubstummen- und Blin- deninstitnt, ein Waiseninstitut, welches seine Pfleg' linge in Familien versorgt, und in den größern Orten Baugewerkcn- und gewerblicbe Fortbildungsschulen. Anderwcite Vildungs- und wissenschaftliche Anstal- ten sind in Weimar: die Hauptbibliotbek (200000 Bände) mit einer besondern Militärbibliothek (6000 Bände) und einer Plan- und Landkartensammlung (7500 Stück): das Geheime Haupt- und Staats- archiv, mit welchem das Landesgrenzkarten- und Flurkartenarchiv verbunden sind, das großberzogl.
Hausarchiv, das sachsen-ernestinische Gefamtarckiv, das Museum, das Hoftheatcr und die Hofkapelle, die Orchester- und Musikschule und die Kunstschule; in Jena die Universitätsbibliothek, in Eifcnach die Wartburgbibliothck. Verfassung und Verwaltung. Das Großherzog- tum ist eine konstitutionelle, im Mannsstamm des gleichnamigen Hauses erbliche Monarchie. Der! Großherzog führt den Titel «Königliche Hoheit». Das Grundgesetz stammt vom das Wahlgesetz vom Der Landtag bildet eine Kammer und besteht aus 31 auf drei Iabre gewählten Abgeordneten, und zwar 1 aus der be- güterten ehemaligen Neichsritterschaft, 4 der größcrn Grundbesitzer, 5 der Höchstbesteucrtcn von wenig- stens 3000 M. jährlicher Rente und 21 aus allge- meinen indirekten Wahlen im ganzen Grosiberzog- tum.
Zur Wahlberechtigung ist das 25., zur Wähl- barkeit das 30. Lebensjahr erforderlich. Wählbar ist jeder selbständige, unbescholtene Staatsbürger, mit Ausnahme der verantwortlichen Mitglieder des Staatsministeriums. Die ordentlichen Landtage werden von drei zu drei Jahren, außerordentliche nach Bedürfnis bernfen. Im Bundesrat hat das Großhcrzogtum eine Stimme und wablt in den Reichstag drei Abgeordnete (Wahlkreise Weimar- Apolda 1895: Abgeordneter Reichmuth, Bund der Landwirte; Eisenach-Dermbach: Cassclmann, frei- sinnige Volkspartei; Weida-Auma: Walter, natio- nalliberal).
Das Staatsministerium ist die oberste Verwaltungsbehörde und zerfällt in drei Departe- ments:
1) Departement des Kultus (in Verbindung ! mit dem Kirchenrat);
2) das Departement des Liu- ßern und Innern, des großherzogl. Haufes und der Justiz;
3) das Departement der Finanzen. Unter dem Departement des Innern stehen als Landes- verwaltungsbehörden, außer der Generalablösungs- kommission, die fünf Bezirksdirektoren, denen ein j nach Analogie des Landtagswahlgefetzes gewähl- ter Bezirksausschuß beigegeden ist, welcher bei Be- ratung und Entscheidung bestimmter Gegenstände mitzuwirken hat. Unter dem Iustizdepartement steht das gemeinschaftliche thüring. Oberlandes- gericht in Jena. Die Zuständigkeit desselben be- mißt sich in denjenigen Rechtssachen, auf welche die Reichsprozeßordnungen Anwendung finden, nach den einschlagenden Bestimmungen (§§. 123, 160) des Rcichsgerichtsverfassungsgesctzes. In an- dern Angelegenheiten ist es Gericht des Großberzog- tums und hat die Zuständigkeiten des aufgebobenen Appellationsgerichts zu Eifenach und des frühern Oberappellationsgerichts zu Jena.
Unter dem Fi- ! nanzdcpartement stehen Rechnungsämter, Forst- i l)ehörden,Vergbaubehörden,dieLandesvermessungs- ! und Steuerrevisionen, der großherzogl. General- inspektor und die landwirtschaftliche Centralstelle mit den bezüglichen Instituten. Die Militärverwaltung ist 1867 an Preußen übergegangen; das Groß- berzogtum stellt das 5. thüring. Infanterieregiment Nr. 94 (Großherzog von Sachfen), welches zur 22. Division des 11. Armeekorps gehört.
Das Wappen besteht in einem qua- drierten Hauptschild mit den Zeichen von Thüringen, Meißen, Henneberg, Blanken - hain, Neustadt und Tautenburg, und einem Mittclschild mit dem sächs. Stammwappen (fünf fchwarze Balken in tenkranz). DasGanze ist mit der Königskrone bedeckt und der Schild vom Falkenorden umhängen; die Landesfarben sind Schwarz-Gold-Grün. Orden des Großherzogtums ist der Hausorden der Wachsamkeit oder vom Wei- ßen Falken (s. Falkenorden).
Finanzen. Die jährlichen Einnahmen und Aus- gaben beliefen sich nach dem Budget von 1893 bis 1895 auf 8 733 584 M. Unter den Einnahmen be- finden sich aus Fiskalvermögen 2 814 275, indirekte Steuern und Reichssteueranteil 2 545 919 und all- gemeine direkte Steuern 1824965 M.; unter den Ausgaben sind Ausgaben für Rcichszwecke 2 417 090, Staatsverwaltung 2 713 646, Sicherheitsanstalten 218150, Kircken, Schulen u. s. w. 1387 601 M. Die durch Aktiva mehr als gedeckte Staatsschuld beträgt (Anfang 1894) 5 068 560 M. Geschichte.
Die Linie Sachfen-Weimar wurde 1640 von Wilhelm, dem fünften der elf Söhne des Her- zogs Johann von Weimar, gestiftet. (S. Ernestinifche Linie.) Neben der Weimar. Hauptlinie unter Johann Ernst entstanden ohne förmliche Landesteilung die Residenzen für Adolf Wilhelm in Eisenach, für Io- bann Georg in Marksuhl und für Bernhard in Jena. Erst entstanden durch Erbteilung die Linien Weimar, Eisenach und Jena. Nachdem Jena 1690, Eisenach 1741 erloschen war, vereinigte Herzog Ern st Augu st von Weimar wieder sämtliche Besitzungen des alten Fürstentums und stellte das- selbe vor fernern Teilungen sicher durch Einführung der Primogenitur und des Hausgesetzes von 1724. Nach seinem Tode (1748) folgte ihm fein minder- jährig er S oh n Ern st A u g u st K o n st anti n unter Vormundschaft Herzog Friedrichs III. von Gotha, der jedoch auf kccherl.
Befehl die Verwaltung von Wei- mar an den Herzog Iosias von Coburg abtreten mußte und nur die von Eisenach behielt. Der junge Fürst vermählte sich 1756 mit (Anna) Amalia, Prinzessin von Vraunschweig, starb aber schon 1758, und ihm folgte fein unmündiger Sohn Karl August (s. d.). Der Kaiser erklärte die erst 19 I. alte Her- zogin-Mutter 1759 zur Rcgentin und Vormünderm ihres Sohnes. Unter Karl August, der 1775 die selbständige Regierung antrat, ward Jena ein Sammelpunkt der ausgezeichnetsten Gelehrten sowie Weimar durch Goethes, Herders, Schillers u. s. w. Berufung der Musenhof jener Zeit. 1806 hatte er sich an Preußen angeschlossen und mußte dem Rheinbunde beitreten, womit er souverän wurde. AufdemWienerKongreß erhielt Karl August die großherzogl. Würde und eine Gebietsvermehrung 11*