Russischer
Adel, russisch zuerst šlachetstvo, später dvorjanstvo genannt, wurde von Peter d. Gr. aus den Dienstleuten (s. d.) gebildet, denen der lebenslängliche Militärdienst als eine persönliche Pflicht auferlegt wurde. Der Adel wird durch den Civil- oder Militärdienst erworben und erhalten, ist aber ¶
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erblich. Durch die Rangtafel (1722) wurden die Militär- und Civilämter in 14 Rangklassen (činy, s. Tschin) eingeteilt. Den erblichen Adel verlieh ein Militäramt 14. Klasse, aber erst ein Civilamt der 8. Klasse; die Civilämter 14. bis 9. Klasse verleihen nur den persönlichen Adel. Unter der Kaiserin Elisabeth wurde der Tschin von den Ämtern getrennt und in einen Titel verwandelt. Nachdem die Kaiserin Anna die lebenslängliche Dienstpflicht der Edelleute auf 25 Jahre beschränkt hatte, hob Peter III. die zwangsweise Dienstpflicht auf.
Dem Adel wurde der Eintritt in den Dienst als ein Recht freigestellt. Die Kaiserin Katharina II. führte 1775 eine geordnete
Verwaltung der Provinzen (die sog. Statthalterschaftsverfassung, učreždenije o gubernijach) ein und übertrug
die Handhabung der Justiz und Polizei in den Landschaften dem Adel und in den Städten den Bürgern und den von ihnen zu wählenden
Organen. 1785 erließ sie den Adelsbrief (žalovannaja dvorjanstvu gramota), welcher dem Einzelnen Freiheit von der
Körperstrafe, freie Wahl des Dienstes, das Recht, nur von seinesgleichen gerichtet zu werden, das Recht, ins Ausland zu reisen
und in fremden Staats- und Militärdienst zu treten, zusicherte und dem Adel einer jeden Provinz (Gouvernement) Korporationsrechte
verlieh. Die Vertreter des Adels, die Gouvernements- und Kreis-Adel
smarschälle, erhielten die Rechte der Staatsbeamten.
Die auf breitester Grundlage geplante und angebahnte Selbstverwaltung schlug nicht Wurzel. [* 3] Die Wohlhabenden und Gebildeten zogen es vor, sich um die einflußreichen Stellen am Hofe und bei der Centralverwaltung zu bemühen, und überließen die Richter- und Landpolizeiposten den kleinen Leuten. Dazu kam, daß die Vornehmen an der Spitze des Staates, ferner die Günstlinge der Kaiserin, ja selbst die zur Durchführung der neuen Organisation ernannten Statthalter oder Generalgouverneure ihren Einfluß und ihre Willkür nicht beschränken lassen wollten und bei der Einführung der Organisation dieselbe derart abzuschwächen wußten, daß jene gewahrt blieben. Immerhin waren Justiz und Polizei in der Hand [* 4] des Adels und derselbe der bedeutendste Stand, der einzige, welcher eine gewisse Bedeutung im Staate hatte, die darauf beruhte, daß die Hälfte aller Bauern seine Leibeigenen waren. Das Recht, Leibeigene zu besitzen, war am Ende des 18. Jahrh. ein ausschließliches Recht des Adels geworden.
Während Katharina II. auf J. J. Sivers ^[richtig: J. J. Sievers'] Anregung den Schwerpunkt [* 5] der Verwaltung in die Provinzen hatte legen wollen, zeigte sich seit Gründung und Organisation der Ministerien unter Alexander I. ein entgegengesetztes Bestreben: in die Ministerien war nicht bloß der Schwerpunkt der Verwaltung gelegt, sie zogen allmählich die Entscheidung auch in Detailfragen an sich. Die Selbstverwaltung in der Hand des Adels verlor auch die geringe Bedeutung, die sie noch gehabt hatte.
Gegen Ende der Regierung des Kaisers Nikolaus wurden die vom Adel gewählten Kreispolizeichefs (zemskijizpravnik) durch Regierungsbeamte
ersetzt. Durch die Aufhebung der Leibeigenschaft (1861) verlor der Adel die materielle Grundlage seiner Bedeutung, 20 Mill.
Unterthanen; durch die Art und Weise der Durchführung wurde er auch ökonomisch schwer geschädigt. Durch
das Gesetz über die Landschaftsinstitutionen (zemskija učreždenija) wurden die Angelegenheiten der Selbstverwaltung in
den Kreisen und Gouvernements dem
Adel entzogen, wenn auch seinen Vertretern, den Adel
smarschällen, der Vorsitz in den Landschaftsversammlungen
vorbehalten blieb.
Durch die Gerichtsordnungen (sudebnyje ustavy) vom wurde dem Adel die Wahl der Richter entzogen.
Jetzt wählt der Adel auf seinen Versammlungen, abgesehen von den Gouvernements- und Kreis-Adel
smarschällen (predvoditel
dvorjanstva), nur den Ehrenkurator des Gouvernements-Gymnasiums, die Mitglieder der adligen Vormundschaftsverwaltung (dvorjanskaja
opeka), deren Vorsitzender der Kreismarschall ist. Die Adel
smarschälle sind ipso jure Mitglieder einer
Reihe Komitees, denen Angelegenheiten der örtlichen Selbstverwaltung übertragen sind, z. B.
der Schulräte, Gefängniskomitees u. a. Der Petersburger Adel wählt neben der Petersburger Kaufmannschaft eine Anzahl Glieder
[* 6] in den Rat der Reichskreditanstalten (sovět gosudarstvennych kreditnych ustanovlenij), der unter dem Vorsitz des Präsidenten
des Reichsrats steht, aber ohne jede wirkliche Bedeutung ist, da die Verwaltung der Reichskreditanstalten
thatsächlich in der Hand des Finanzministers liegt und der Rat dessen Bericht entgegenzunehmen, aber nicht zu kritisieren hat.
Das wichtigste Recht, das den Adel
skorporationen geblieben ist, ist das Recht, sich durch Immediateingaben direkt, mit Umgehung
der Ministerien, an den Kaiser zu wenden. Es kann aber freilich nur selten ausgeübt werden und wird dem
Adel von der Bureaukratie möglichst verkümmert. Um den Adel ökonomisch zu heben, hat Alexander III. 1885 die Adel
sbank gestiftet,
die den Zweck hat, erblichen Edelleuten gegen Verpfändung ihrer Ländereien billigen Kredit zu gewähren. Als 1889 in Groß-
und Kleinrußland die Friedensrichter durch die Landhauptleute und Stadtrichter ersetzt wurden, wurde
bestimmt, daß erstere vornehmlich aus dem örtlichen Adel genommen werden nach Auswahl des Gouverneurs und des Adel
smarschalls.