Ruhestörung,
ungebührliche Störung der öffentlichen Ruhe und Ordnung durch das Erregen von ruhestörendem Lärm, wird nach dem deutschen Strafgesetzbuch (§ 360, Nr. 11) mit Haft bis zu sechs Wochen oder mit Geldstrafe bis zu 150 Mk. bestraft.
89 Wörter, 618 Zeichen
Im Meyers Konversations-Lexikon, 1888
ungebührliche Störung der öffentlichen Ruhe und Ordnung durch das Erregen von ruhestörendem Lärm, wird nach dem deutschen Strafgesetzbuch (§ 360, Nr. 11) mit Haft bis zu sechs Wochen oder mit Geldstrafe bis zu 150 Mk. bestraft.
Im Brockhaus` Konversationslexikon, 1902-1910
die Störung der öffentlichen Ruhe und Ordnung in der Form, daß über den häuslichen Kreis des Thäters oder gewisse Personen hinaus ungebührlicherweise ruhestörender Lärm (durch lautes Singen, Halten eines lärmenden Hundes u. a.) erregt wird. Das Reichsstrafgesetzbuch (§. 360, Nr. 11) setzt darauf Geldstrafe bis zu 150 M. oder Haft. (S. Unfug.)
Nr. | Ergebnis | Ruhestörung |
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1 | Ru|he|stö|rung, die: Störung der →Ruhe: jmdn. wegen [nächtlicher] R. anzeigen. |