der
Stand eines mit Pension (s. d.) entlassenen Staatsbeamten, Gemeindebeamten
oder Geistlichen. InBayern,
[* 2] Hessen
[* 3] und
Braunschweig
[* 4] kann die Versetzung der nichtrichterlichen
Beamten
wider deren Willen in Ruhestand nach Ermessen der Verwaltungsbehörde erfolgen, nach den Gesetzen anderer
Staaten nur aus gesetzlichen
Gründen, wegen eingetretener Dienstunfähigkeit oder nach Erreichung eines bestimmten Lebens- oder
Dienstalters in einem geordneten
Verfahren, wie das bezüglich der richterlichen
Beamten in ganz
Deutschland
[* 5] gilt. Mit dem Ruhestand tritt der
Beamte
nach den meisten Gesetzen aus dem Beamtenverhältnis; in
Baden
[* 6] und
Braunschweig bleibt auch der Pensionär Beamter und verpflichtet,
auf Erfordern in den Dienst wieder einzutreten, wie das in den andern deutschen
Staaten bei den zur
Disposition (s. d.) gestellten
Beamten der Fall ist.
(franz., spr. pangssĭóng oder -sĭohn, v.
lat. pensio, »Zuwägen«, Bezahlung), Gehaltsversorgung
ohne unmittelbare Gegenleistung. Eine solche wird zuweilen aus bloßer persönlicher Vergünstigung (Gnadengehalt)
verwilligt; in der Regel liegt aber der Verwilligung eine Verpflichtung zu Grunde, sei es eine privatrechtliche oder vertragsmäßige,
sei es eine staatsrechtliche oder gesetzliche. Staatsrechtlich begründet ist der Pensionsanspruch der aus dem aktiven Dienst
ausscheidenden Staatsdiener.
Der Gehalt (Ruhegehalt, Quieszentengehalt), welchen ein solcher bezieht, wird vorzugsweise Pension genannt.
Daher bezeichnet man auch die Verletzung in den dauernden Ruhestand mit Pension als Pensionierung, im Gegensatz zur Stellung eines
Beamten zur Disposition (s. d.), d. h. der einstweiligen
Versetzung in den Ruhestand unter Verwilligung eines Wartegeldes und unter Vorbehalt späterer Wiederverwendung. Ebenso werden
die Versorgungsbezüge, welche die Hinterbliebenen eines Beamten beziehen, Pension (Witwenpension,
Erziehungs- und Waisengelder) genannt. Abgesehen von der Schweiz,
[* 9] ist in den Pensionsgesetzen und Pensionsreglements aller europäischen
Staaten dem Beamten, welcher infolge geistiger oder körperlicher
¶
mehr
Schwäche dienstunfähig wird, das Recht auf Pension garantiert und zwar den Zivilbeamten ebenso wie den Militärs. Auch für Geistliche
und Volksschullehrer ist das Pensionswesen gesetzlich geordnet. Im einzelnen besteht in den Pensionssystemen eine große
Verschiedenheit. In manchen Staaten sind die Beamten zur Zahlung von Pensionsbeiträgen verpflichtet. Das deutsche Reichsbeamtengesetz
vom verlangt von den Beamten keine Pensionsbeiträge. Es macht den Pensionsanspruch von dem
Nachweis eingetretener Dienstunfähigkeit und von einer zehnjährigen Dienstzeit abhängig.
Ist jedoch erstere die Folge einer Krankheit oder Beschädigung, welche sich der Beamte bei oder infolge der Ausübung seines
Amtes zuzog, so wird ausnahmsweise auch schon bei kürzerer Dienstzeit Pension gezahlt. Besonders günstig für
die Beamten ist das bayrische Edikt über die Verhältnisse der Staatsdiener (Beilage IX zu Tit. V, § 6 der Verfassung). Schon
nach Ablauf
[* 11] von drei Dienstjahren tritt in Bayern die Pensionsberechtigung ein, und ein Beamter, welcher 40 Jahre im Dienst war,
braucht den Nachweis eingetretener Dienstunfähigkeit nicht zu führen. Belgien
[* 12] und die Niederlande
[* 13] dagegen
verlangen überhaupt ein Alter von 65 Jahren und überdies Belgien eine Dienstzeit von 30, die Niederlande eine solche von 40 Jahren,
um den Anspruch auf Pension zu begründen.
Was die Höhe der Ruhebezüge anbetrifft, so beträgt der Meistbetrag der Pension nach deutschem und
preußischem Recht (Gesetz vom ¾ des pensionsfähigen Diensteinkommens. Der Mindestbetrag ist ¼. Während aber
früher die Pension vom zehnten Dienstjahr ab mit jedem weitern Dienstjahr um 1/80, also von 20/80 nach 50jähriger
Dienstzeit bis zu 60/80 stieg, beträgt die jährliche Steigerung nach der Novelle zum preußischen Beamtengesetz
vom 1/60, so daß also der Beamte nach 40jähriger Dienstzeit den Maximalbetrag der Pension von 40/60 erreicht. Dasselbe
gilt (Reichsgesetz vom für die Reichsbeamten. Günstiger ist in dieser Beziehung wiederum das bayrische System.
Nach diesem wird die Pension in den ersten zehn Jahren auf 7/10, im zweiten Jahrzehnt auf 8/10, im dritten
und spätern auf 9/10 des Gesamtgehalts berechnet und dem letztern gleichgestellt, wenn der Beamte das 70. Lebensjahr erreicht
hat. In Österreich
[* 14] (Verordnung vom beträgt die Pension bei einer Dienstzeit von 10-15 Jahren ⅓, von
15-20 Jahren ⅜ und für je fünf Jahre mehr bis zum 40. Jahr ⅛ mehr, somit vom 35.-40. Jahr ⅞ des Gehalts.
Nach 40 Jahren wird der ganze Aktivitätsgehalt als Pension gezahlt. In England beträgt die Pension für jedes Dienstjahr 1/60; sie
steigt bis zu 40/60. In Italien
[* 15] ist das Maximum ⅘, in den Niederlanden und in Belgien ⅔ des Gehalts. Als
Garantie für die Unabhängigkeit der Rechtspflege und des Richterstandes ist in den meisten Staaten und namentlich auch in
dem deutschen Gerichtsverfassungsgesetz der Grundsatz anerkannt, daß Richter gegen ihren Willen nur kraft gerichtliche Entscheidung
in den Ruhestand versetzt werden können.
Was die Fürsorge für die Hinterbliebenen (Relikten) eines Beamten anbetrifft, so haben dieselben in den meisten Staaten einen
Anspruch auf Fortzahlung des Gehalts außer dem Sterbemonat noch für ein sogen. Gnadenquartal (in Österreich »Konduktsquartal«
genannt). Ein Witwen- und Waisengeld wird gleichfalls in den meisten Staaten bezahlt, indem entweder Witwen-
und Waisenkassen bestehen, zu welchen der Beamte bei Lebzeiten Beiträge zu leisten hat, oder diese Beiträge (Reliktenbeiträge)
zur Staatskasse zu entrichten
sind, aus welcher die Witwen und Waisen ihre Pension beziehen. Für die Beamten und Offiziere des
DeutschenReichs sind die Reliktenbeiträge seit 1888 abgeschafft, ebenso in Preußen.
[* 16] Das Witwengeld beträgt
⅓ der Pension, welche der Beamte am Todestag verdient haben würde. Das Waisengeld besteht, wenn die Mutter lebt, für jedes Kind
bis zum 18. Lebensjahr in ⅕, andernfalls in ⅓ des Witwengeldes. - Pension heißt übrigens auch die Rente, welche infolge von
Unfallversicherung (s. d.) zu zahlen ist, oder welche
Altersversorgungs-, Invaliden- und ähnliche Kassen gewähren; auch bedeutet Pension s. v. w. Kostgeld und Institut (Pensionat) mit
Verpflegung der Zöglinge.
Vgl. Marcinowski, Die gesetzlichen Bestimmungen (2. Aufl., Berl. 1884).
Im deutschen Heer bezieht jeder aktive Offizier und im Offiziersrang stehende Militärarzt nach dem Reichsgesetz vom eine
lebenslängliche Pension, wenn er nach einer Dienstzeit von wenigstens zehn Jahren zur Fortsetzung des aktiven
Dienstes unfähig geworden ist. Bei kürzerer Dienstzeit erwächst Anspruch auf Pension, wenn die Dienstunfähigkeit Folge einer
unverschuldet bei Ausübung des Dienstes erlittenen Verwundung oder Beschädigung ist. Die Höhe der Pension ist wie bei den Reichsbeamten
bemessen.
Als pensionsfähiges Diensteinkommen wird berechnet: der Gehalt nach den Sätzen für Infanterieoffiziere,
der mittlere Chargen- oder Stellenservis, Wohnungsgeldzuschuß, für Leutnants und Hauptleute eine Entschädigung für Bedienung,
für erstere noch eine solche für Tischgelder und vom Brigadekommandeur an aufwärts die Dienstzulage. Ein Überschuß des
Diensteinkommens über 12,000 Mk. jährlich wird nur zur Hälfte angerechnet.
Kriegsjahre (s. d.) werden doppelt gezählt.
Wer nachweislich durch den Krieg invalid geworden ist und seine Pensionierung vor Ablauf von fünf Jahren nach dem Friedensschluß
nachsucht, erhält eine Pensionserhöhung (Kriegszulage) von 300-750 Mk. jährlich, je nach Höhe der Pension. Eine weitere Erhöhung
der Pension tritt ein infolge einer im Krieg oder Frieden im aktiven Dienst erlittenen Verstümmelung, unheilbaren
Dienstbeschädigung etc. Diese Verstümmelungszulage, die niemals aberkannt oder vermindert werden darf und unabhängig von der
Höhe der Pension ist, beträgt 600-1200 Mk., bei vollständiger Erblindung 1800 Mk.
Die Witwen der im Kriege gebliebenen oder vor Ablauf eines Jahrs nach dem Friedensschluß an im Krieg erhaltenen
Verwundungen oder Krankheiten gestorbenen Offiziere erhalten außer ihrer gesetzlichen Witwenpension, solange sie im Witwenstand
verbleiben, und noch auf ein Jahr nach ihrer Wiederverheiratung für jedes Kind bis zum vollendeten 17. Lebensjahr eine Erziehungsbeihilfe
von 150 Mk.; wird das Kind auch mutterlos, so erhält es 225 Mk. jährlich. Im übrigen ist die
Witwen- und Waisenversorgung durch Reichsgesetz vom ebenso geordnet wie für die Zivilbeamten (s. oben).
Unteroffiziere und Soldaten erhalten als Invalidenversorgung entweder den Zivilversorgungsschein, die Aufnahme in ein Invalideninstitut,
die Verwendung im Garnisondienst oder eine Pension. Die Pensionen zerfallen für jede Rangstufe in fünf
Klassen und betragen monatlich (Mark):
Unteroffiziere und Soldaten, welche nachweislich durch den Krieg ganz invalid geworden sind, erhalten eine Kriegszulage von
monatlich 6 Mk. neben der Pension; sind sie verstümmelt oder erblindet, so erhalten sie eine
Verstümmelungszulage von monatlich 18 Mk. bei einfacher, bei mehrfacher Verstümmelung entsprechend mehr. Unteroffiziere vom
Feldwebel abwärts erhalten vom zurückgelegten 18. Dienstjahr an für jedes weitere Dienstjahr bei
eintretender Ganzinvalidität eine Pensionszulage von monatlich 1,5 Mk.
Vgl. Militärversorgung.