Ruhen
des
Verfahrens, im bürgerlichen
Rechtsstreit derjenige Stillstand des
Verfahrens, welcher durch Vereinbarung der
Parteien auf bestimmte oder unbestimmte Zeit eintritt, im
Gegensatz zu der
vom
Gericht verfügten
Aussetzung und
der kraft gesetzlicher Bestimmung eintretenden
Unterbrechung des Verfahrens.
Das Verfahren ruht so lange, bis eine Partei die andre von neuem zur mündlichen Verhandlung ladet.
Ebenso ruht das Verfahren bis zur neuen Ladung, wenn in einem zur mündlichen Verhandlung bestimmten Termin beide Parteien ausbleiben.
Vgl. Deutsche [* 2] Zivilprozeßordnung, § 228.