Rückkauf
,
der Rückerwerb einer
Sache seitens ihres frühern Verkäufers, jetzt Käufers, von dem frühern
Käufer,
jetzt Verkäufer, auf
Grund vertragsmäßiger Übereinkunft. Das
Wesen dieses Übereinkommens besteht entweder
in der Verpflichtung des Käufers, dem Verkäufer auf Verlangen die
Ware (meist innerhalb bestimmter
Frist) zurückzuverkaufen,
und in der entsprechenden
Berechtigung des Verkäufers, ebendiesen Rückverkauf der
Sache von dem
Käufer derselben verlangen
zu können (pactum de retrovendendo, Rückkauf
srecht des Verkäufers, im
Entwurf eines deutschen bürgerlichen
Gesetzbuchs
»Wiederkauf« genannt), oder es stellt sich dar als die Verpflichtung des Verkäufers, die
Ware auf Verlangen des
Käufers diesem wieder ab- und zurückzunehmen (pactum de retroemendo, Rückverkaufsrecht des Käufers).
Derartige Verabredungen, bei welchen im
Zweifel das erstere als beabsichtigt gilt, kommen häufig als Nebenverträge beim
Abschluß von
Kaufverträgen vor und werden auch nicht selten an
Stelle von Pfandleihgeschäften (s. d.)
und zur Verdeckung von Darlehnsgeschäften getroffen. Für den gewerbsmäßigen Betrieb von Rückkauf
sgeschäften bestehen
mitunter besondere polizeiliche Vorschriften, deren
Übertretung durch den Rückkauf
shändler im
Deutschen
Reich mit
Haft bis
zu sechs
Wochen oder mit
Geldstrafe bis zu 150 Mk. geahndet wird.
Vgl.
Reichsstrafgesetzbuch, § 360, Nr. 12. Rückkauf
sgeschäfte,
s.
Pfandleih- und Rückkaufsgeschäfte.