Rohbilanz,
s. Buchhaltung, S. 566.
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s. Buchhaltung, S. 566.
(Buchführung), im allgemeinen jede Rechnungsführung, welche eine möglichst klare
Einsicht in einen Vermögensstand gewähren soll; im kaufmännischen Sinn die in besonders dazu bestimmten Büchern und nach gewissen Regeln bewerkstelligte Verzeichnung aller Geschäftsvorfälle, mittels deren man zu jeder Zeit von der Geschäftsführung Rechenschaft zu geben und den Stand des Geschäfts im ganzen, bez. auch in seinen einzelnen Zweigen darzulegen vermag. Sie soll jedoch nicht allein einen genauen Überblick über Vermögens- und Geschäftsverhältnisse und deren Änderungen, sondern damit auch eine sichere Leitung der Unternehmung ermöglichen. Da sie als Beweismittel dient, verpflichtet auch die Gesetzgebung den Kaufmann bei Meidung von Strafen in Fällen der Versäumnisse und der Nachlässigkeit zur ordnungsmäßigen Buchhaltung (näheres s. unten).
Ursprünglich bestand wohl die Buchhaltung lediglich in einer einfachen Verzeichnung von Einnahmen und Ausgaben, von Forderungen und Schulden, welche vorzugsweise den Zweck hatte, das Gedächtnis zu unterstützen. Dazu genügte ein einziges Buch, in welches alle Geschäftsvorfälle, sowie sie sich ereigneten, eingetragen wurden. Als Entwickelung und Ausdehnung des Handels eine übersichtliche Zusammenstellung aller schriftlichen Nachweise erheischten, kam man auf diejenige Methode, deren Erfindung einem italienischen Mönch, Luca Paciolo (1504), zugeschrieben und die daher als italienische oder, wegen ihrer Einrichtung, als doppelte Buchhaltung bezeichnet wird. Dieselbe unterscheidet sich von der einfachen Buchhaltung durch die Art des Eintrags der Geschäftsvorfälle. Bei der einfachen Buchhaltung wird jeder Geschäftsvorgang nur einmal in Rechnung gebracht, indem dabei nur in Betracht kommt, ob die beteiligte Person zu dem Geschäftsherrn in das Verhältnis des Gläubigers oder des Schuldners tritt.
Die Bücher, deren man sich in beiden Methoden der Buchhaltung bedient, sind entweder Haupt- oder Neben- (Hilfs-) Bücher. Zu den erstern gehören in der einfachen Buchhaltung das Memorial oder Primanota, auch Journal, Strazze, Kladde, Brouillon etc. genannt, das Kassabuch und das Hauptbuch. Das Eintragen in diese Bücher nennt man »Buchen«, die Einträge selbst »Posten«; man spricht daher von »Buchung« der Geschäftsvorgänge, von »Bildung« der Posten. Zu dem Memorial, welches Soll- und Habenposten gemischt enthält, werden in der für die Buchführung überhaupt als Regel dienenden chronologischen Reihenfolge alle nicht in Einnahme oder Ausgabe von Bargeld bestehenden geschäftlichen Vorgänge gebucht, wie Ein- und Verkauf von Waren auf Kredit etc. Oft wird das Memorial in mehrere Bücher getrennt und ein besonderes Einkaufsbuch, Fakturenbuch, auch Eingangsfakturenbuch genannt, zur Ausnahme der Habenposten sowie ein Verkaufsbuch, Ausgangsfakturenbuch oder Verkaufsstrazze zur Buchung der Sollposten (Verkäufe auf Kredit) geführt.
Dieses Fakturenbuch wird häufig aus den Originalfakturen hergestellt, indem dieselben, mit Seitenzahlen und Register versehen, einfach zusammengeheftet werden; doch widerspricht diese Form den Anforderungen des § 32 des deutschen Handelsgesetzbuchs, welcher ausdrücklich bedingt, daß die Bücher gebunden sein müssen. Ebenso kann das Verkaufsbuch aus den Kopien der ausgehenden Warenrechnungen gebildet werden. Jeder Posten in dem Memorial besteht aus der Angabe des Datums, des Namens und Wohnorts des Geschäftsfreundes und der Bezeichnung desselben als Schuldner (Debitor) durch das Wort Soll oder Debet (in der Mehrzahl: Sollen oder Debent) oder als Gläubiger (Kreditor) durch das Wort Haben oder Credit (in der Mehrzahl: Credunt).
Hierauf folgt die Beschreibung des Geschäftsvorfalls, deren Schluß der in die sogen. Geldkolumne auszuwerfende Betrag bildet. Diese Bücher werden seitenweise geführt; blattweise, d. h. aus zwei einander gegenüberstehenden Seiten, wird das Kassabuch geführt. Die linke Seite, das Soll, nimmt alle Einnahmen, die rechte Seite, das Haben, alle Ausgaben in barem Geld auf. Am Schluß jeden Monats oder jeder Woche, in großen Bankgeschäften täglich, schließt man das Kassabuch dadurch ab, daß man die Differenz zwischen Haben und Soll (den Kassabestand) der Ausgleichung wegen in das Haben einstellt, um sie bei Eröffnung der neuen Rechnung wieder im Soll als Einnahme vorzutragen.
Oft werden Memorial und Kassabuch derart miteinander verbunden, daß in ersteres auch die Geldgeschäfte gebucht werden. Die Eintragung der Geschäftsvorfälle in die genannten Bücher erfolgt, sowie sie sich ereignen; von diesen werden dann diejenigen Posten, welche nicht durch Barzahlung reguliert worden sind, auf das Hauptbuch (Kontokorrentbuch) übertragen. In diesem Buch errichtet man jedem Geschäftsfreund auf zwei einander gegenüberstehenden Seiten eine Rechnung oder ein Konto, dessen linke Seite, Debet- oder Sollseite, die Schulden, dessen rechte Seite, Credit- oder Habenseite, das Guthaben des Geschäftsfreundes nachweist.
Das Eintragen auf die Debetseite nennt man debitieren oder belasten, das auf die Habenseite kreditieren, gutschreiben oder erkennen. Behufs der Errichtung eines solchen Kontos zieht man über beide Seiten einen wagerechten Strich (Kopflinie); etwas über denselben kommt links das Wort Soll (Debet; Sollen, Debent) zu stehen, dann folgen Name und Wohnort des Geschäftsfreundes, rechts das Wort Haben (Credit, Credunt). Beide Seiten eines Kontos tragen dieselbe Seitenzahl (dasselbe Folium). Unterhalb der Kopflinie werden Kolumnen für Monat und Tag der Einschreibung, für den Text des Postens sowie für den Geldbetrag und für das Folium des Buches errichtet, aus welchem der Übertrag erfolgt. Der Unterschied der Summen von Soll und Haben ist der Saldo der Rechnung, den der Geschäftsfreund schuldet, wenn das Soll, den er dagegen guthat, wenn das Haben größer ist.
Zu den Hilfs- oder Nebenbüchern der einfachen Buchhaltung gehören zunächst die verschiedenen Skontri, d. h. Bücher, welche zur Kontrolle des Eingangs und des Ausgangs der Waren, der Wechsel und der öffentlichen Kreditpapiere dienen (Warenskontro, auch Lagerskontro oder Warenlagerbuch genannt, Wechselskontro, Effektenskontro);
ferner das Trattenbuch, zur Aufnahme der Wechselverbindlichkeiten (acceptierte Wechsel und eigne Wechsel);
das Verfallbuch (Skadenzbuch), zur Aufnahme andrer Zahlungsverpflichtungen;
das Speditionsbuch, welches den Eingang und den Ausgang der Speditionsgüter sowie die darauf haftenden Spesen nachweist;
das Kommissionsbuch oder Bestellungsbuch, zur Notierung aller empfangenen Aufträge;
das Kommissionswarenbuch oder Konsignationsbuch, zur Notierung derjenigen Waren, welche für fremde Rechnung eingehen oder für eigne Rechnung kommissionsweise ausgehen;
endlich die Hilfsbücher des Kassabuches: das Handlungsunkostenbuch, das Portobuch, das Warenspesenbuch, Bücher, deren Bestimmung aus ihrer Bezeichnung sich ergibt;
ferner das Sortenskontro, zur
Kontrolle der nicht zu den Landesmünzen gehörigen Geldsorten; das Kassanotizbuch, zur Eintragung provisorischer Einnahmen und Ausgaben bestimmt. - Der jeweilige Stand des Geschäfts wird durch Anfertigung des Inventariums (Inventur), d. h. dadurch ermittelt, daß man die einzelnen Bestandteile des Besitztums (Aktiva, Aktiven) und der vorhandenen Verpflichtungen (Passiva, Passiven) sowie deren Geldwerte feststeht. Als Kontrolle für die durch Zählen, Verwiegen etc. zu ermittelnden Vorräte an barem Geld, Waren etc. dienen das Kassabuch, die Skontri etc.; die Forderungen und die Schulden werden aus dem Hauptbuch nachgewiesen, soweit letztere jedoch aus laufenden Wechseln auf den Geschäftsinhaber bestehen, aus dem Trattenbuch.
Der Unterschied zwischen Aktiven und Passiven ist das reine Vermögen oder das reine Kapital des Geschäftsinhabers, welches unter Anrechnung der Zinsen, mit einer frühern Inventur verglichen, den erzielten Gewinn oder den erlittenen Verlust nachweist. Sind die Passiven größer als die Aktiven, so ist Zahlungsunfähigkeit (Insolvenz) vorhanden. Gewöhnlich wird eine solche Inventur wenigstens alljährlich einmal aufgestellt, wie dies auch die Gesetzgebung verlangt.
Nach Entscheidungen des Reichsgerichts sind größere Geschäfte zwar von der jährlichen Aufnahme des Inventars (Inventur) befreit und kann dies alle zwei Jahre einmal geschehen, allein die Bilanz des Vermögens muß alle Jahre einmal gezogen werden. Die Berechnung über Gewinn und Verlust erfolgt aus dem Kapitalkonto, welches entweder in dem Hauptbuch oder in einem geheimen Hauptbuch (Geheimbuch) errichtet wird. Dieses Konto nimmt bei Eröffnung des Geschäfts in sein Soll den Gesamtbetrag der Passiva, in sein Haben den Gesamtbetrag der Aktiva auf. Behufs der Ausgleichung des Kapitalkontos ist das aus dem Inventarium sich ergebende reine Kapital in das Soll des Kontos einzustellen, nachdem vorher der reine Gewinn in das Haben oder der etwanige reine Verlust in das Soll eingebracht worden ist. Nach so erfolgtem Abschluß des Kapitalkontos erfolgt der Vortrag des reinen Kapitals in das Haben unter dem auf den Tag des Bücherschlusses folgenden Tag.
Die doppelte Buchhaltung bucht jeden Geschäftsvorgang auf zwei verschiedene Konti, indem sie jedem Schuldner seinen Gläubiger und umgekehrt ebenso jeder Ausgabe die für dieselbe erfolgte Einnahme gegenübersteht. Was dem einen Konto, welches etwas erhalten hat, oder für welches eine Ausgabe gemacht worden ist, debütiert wird, das wird hierbei dem andern, dem Gegenkonto, welches jenen Gegenstand abgeliefert oder eingebracht hat, kreditiert. Demgemäß wird nicht allein für jede Person, welche mit dem Geschäft verkehrt, sondern auch für jeden Besitzteil, jeden Geschäftszweig, welcher Einnahmen oder Ausgaben, Gewinn oder Verlust bewirkt, ein Konto eröffnet.
Man unterscheidet hiernach die persönlichen (personellen) oder Personenkonti, welche über die zwischen der Firma und ihren Geschäftsfreunden abgeschlossenen Geschäfte, und die unpersönlichen (impersonellen) oder Sachkonti, auch Hilfskonti oder tote Konti genannt, welche für Sachen errichtet werden. Zunächst wird für den Geschäftsinhaber das Kapitalkonto eröffnet, in welchem ihm das eingebrachte Handelsvermögen gutgeschrieben wird. Mit den entsprechenden Beträgen werden dagegen die Konti belastet, welche für die einzelnen Bestandteile der Aktiva errichtet werden, so das Kassakonto für das bare Geld, das Warenkonto für die Waren, das Wechselkonto für die Wechsel, das Effektenkonto für die öffentlichen Kreditpapiere, die Konti für etwa eingebrachte Forderungen an andre (Personenkonti), das Mobilien- und Immobilienkonto, das Fabrikationskonto etc. Als Debitor tritt dagegen das Kapitalkonto auf für die eingebrachten Passiva denjenigen Konti gegenüber, welche den einzelnen Bestandteilen des Passivums errichtet werden.
Dies sind wiederum Personenkonti für die eingebrachten Gläubiger und, soweit laufende Tratten auf den Geschäftsinhaber oder von ihm ausgestellte eigne Wechsel zu den Passiven gehören, das sogen. Acceptationskonto. Diese Konti werden auf dem Hauptbuch eröffnet, dessen formale Einrichtung der des Hauptbuches der einfachen Buchhaltung gleich ist. Im Lauf des Geschäftsbetriebs wird nun jeder Geschäftsvorfall dem oben ausgesprochenen Grundsatz gemäß behandelt;
demnach ist z. B. für einen Wareneinkauf auf Zeit Debitor das Warenkonto, Kreditor der Verkäufer;
für einen Wareneinkauf gegen bar Debitor das Warenkonto, Kreditor das Kassakonto;
für eine auf den Geschäftsinhaber ausgestellte (und von diesem genehmigte) Tratte Debitor der Aussteller, Kreditor das Acceptationskonto;
wird eine solche Tratte eingelöst, so ist das Kassakonto, weil es das Geld liefert, der Kreditor, das Acceptationskonto, zu dessen Lasten die Zahlung erfolgt, der Debitor etc. Einige Konti weisen nur Gewinn oder Verlust nach, wie das Interessenkonto, das Haushaltungskonto, das Handlungsunkostenkonto;
andre saldieren sich rein durch Bilanz, geben weder Gewinn noch Verlust, wie das Kassakonto, das Kreditoren- und Debitorenkonto;
wieder andre saldieren sich nicht allein durch Bilanz, sondern ergeben auch Gewinn, wie das Warenkonto, Effektenkonto, Wechselkonto etc. Wie die einfache Buchhaltung, so hat auch die doppelte ein Memorial, in welchem bei jedem Posten sowohl der Schuldner als auch der Gläubiger angegeben werden, ein Kassabuch, in welchem auf der Sollseite bei jedem Posten das Konto angegeben wird, dem die betreffende Summe gutzuschreiben, auf der Habenseite das Konto, das mit ihr zu belasten ist.
Aus diesen Büchern erfolgt am Schluß des Monats der Übertrag auf das Hauptbuch entweder direkt oder durch Vermittelung eines lediglich dazu bestimmten Buches, das den Namen Journal führt. In demselben werden, indem jedem Debitor die entsprechenden Kreditoren und umgekehrt gegenüberzustehen kommen, die in den Vorbüchern zerstreuten Posten systematisch zusammengestellt, wodurch der Übertrag in das Hauptbuch vereinfacht wird. Da nun das Hauptbuch mit seinen für den Zweck, nach der monatlichen Übertragung den Saldo jedes Kontos nachzuweisen, gemachten summarischen Eintragungen eine fortlaufende Übersicht der Rechnungsverhältnisse mit den Geschäftsfreunden nicht gestattet, so verschafft man sich diese durch Führung des Kontokorrentbuchs, in welchem jeder Geschäftsfreund ein Konto erhält, und in das die Posten wie im Hauptbuch der einfachen Buchhaltung eingetragen werden. Im Warengeschäft wird das vorzüglich im Wechselgeschäft übliche Kontokorrentbuch auch wohl durch ein Debitorenbuch und Kreditorenbuch ersetzt. Der gesamte Inhalt des Kontokorrentbuchs wird im Generalkonto, dem Kontokorrentkonto, dargestellt, dessen Saldo beim Abschluß genau mit dem Unterschied zwischen den Debet- und Creditsaldos des Kontokorrentbuchs hiernach übereinstimmen muß. Da jeder Betrag gleichzeitig einem Konto zur Last und einem andern
gutgeschrieben wird, so muß die Summe aller Debetseiten derjenigen aller Creditseiten des Hauptbuches gleich sein. Dieses Summieren erfolgt allmonatlich durch Probeabschluß oder die sogen. Probe-, Monats-, Roh- oder Bruttobilanz in einem besondern Buch, dem Bilanzbuch, in welches auch die Schluß- oder Jahresbilanz eingetragen zu werden pflegt. Zur Verrechnung von Gewinn und Verlust, der sich entweder unmittelbar, z. B. durch Berechnung von Provision, Zinsen etc., oder beim Bücherschluß auf den einzelnen Konti ergibt, dient das Verlust- und Gewinnkonto, welches für jeden Verlust debitiert, für jeden Gewinn kreditiert wird.
Neben ihm können, zur besondern Nachweisung der verschiedenen Arten des einen wie des andern, Hilfskonti, wie Zinsenkonto, Handlungsunkostenkonto, Agiokonto etc., errichtet werden, welche sodann beim Bücherschluß ihren Saldo an das Verlust- und Gewinnkonto abgeben. Weil das Kapitalkonto von einem Bücherschluß zum andern unverändert bleiben soll, so kann der Geschäftsinhaber für das, was ihm das Geschäft durch Barzahlungen, Lieferungen von Waren etc. leistet, nicht aus dem Kapitalkonto, sondern auf dem sogen. Kontokorrent debitiert werden, eine Form, welche sich nur dann empfiehlt, wenn nur ein Inhaber vorhanden ist; sind dagegen zwei oder mehrere Socii vorhanden, so empfiehlt sich, alle Belastungen oder Kreditierungen direkt auf dem Kapitalkonto vorzunehmen, d. h. die Firmeninhaber wie fremde Kreditoren zu behandeln.
Beim Bücherschluß werden ihm auf diesem Konto (vermittelst des Verlust- und Gewinnkontos oder des Zinsenkontos) auch die Zinsen auf das Kapital sowie der Geldwert dessen gutgeschrieben, was er etwa an das Geschäft durch besondere Leistungen, z. B. Beköstigung des Geschäftspersonals, Gewährung von Wohnung an dasselbe, zu fordern hat, ferner der an den Geschäften gemachte reine Gewinn, während dieses Konto für den etwanigen reinen Verlust zu debitieren ist. Seinen Saldo gibt dieses Konto an das Kapitalkonto ab.
Zum Abschluß der Bücher, den man zunächst in einem Brouillon vornimmt, bedarf man ebenfalls des Inventariums sowie der letzten Probebilanz. Man stellt das aus dieser sich ergehende Debet und Credit eines jeden Kontos aus, bringt den laut Inventarium sich ergebenden Bestand gehörig ein, und die Differenz, welche sich dann zwischen beiden Seiten ergibt, ist entweder Gewinn und Verlust. Diese einzelnen Gewinn- und Verlustposten sammelt man, um das Verlust- und Gewinnkonto für den Gesamtbetrag der erstern zu kreditieren, für den der letztern zu debitieren.
Der Saldo, welchen dieses Konto liefert, ist dem Kontokorrent gutzuschreiben, sobald er reiner Gewinn, zur Last zu bringen, sobald er reiner Verlust ist; das Kontokorrent selbst ist, wie oben beschrieben, zu behandeln. Hierauf sind die Konti abzuschließen, welche einen Bestand zur Inventur geliefert haben, also entweder die Aktiva oder die Passiva sowie das reine Kapital darstellen. Dieser Abschluß erfolgt durch das sogen. Bilanzkonto, welches als Debitor auftritt denjenigen Konti gegenüber, welche in ihrem Saldo einen Bestandteil des Aktivums liefern, als Kreditor gegenüber den Konti, deren Saldo einen Bestandteil des Passivums ausmacht, sowie gegenüber dem Kapitalkonto, dessen Saldo natürlich dem Unterschied zwischen den Aktiven und Passiven gleich sein muß. Ist auf diese Weise die Richtigkeit des Abschlusses dargethan, so bringt man alle provisorisch entworfenen Posten in das Journal oder, wenn man ein solches nicht führt, in das Memorial und überträgt von da auf das Hauptbuch. Hierauf schließt man alle Konti des letztern ab, und soweit sie einen Saldo geliefert haben, trägt man denselben auf neue Rechnung vor. - Die Vorzüge der doppelten Buchhaltung vor der einfachen bestehen darin, daß, während letztere durch Vergleich der jetzigen mit der letzten Inventur nur einen Aufschluß über das Gesamtergebnis einer abgelaufenen Geschäftsperiode gewährt, ohne nachzuweisen, wie Gewinn und Verlust entstanden sind, während sie ferner nur die Veränderungen von Forderungen und Schulden darlegt, die doppelte Buchhaltung nicht allein mit den einzelnen Konti die Veränderungen zeigt, die an allen einzelnen Bestandteilen des Vermögens stattgefunden haben, sondern auch Gewinn und Verlust in der Gesamtheit wie in den einzelnen Teilen und damit deren Ursprung nachweist; auf dem Warenkonto beruht speziell die sehr wichtige Überzeugung, ob der sich ergebende Bruttogewinn dem Kalkül entspricht. Außerdem aber bietet die doppelte auch noch durch die stete doppelte Auszeichnung der Beträge eine wesentliche Garantie gegen Irrtümer dar.
Über in handelsrechtlicher Beziehung, namentlich über die Beweiskraft der Handelsbücher, ist folgendes zu erwähnen. Von jeher hat man es als eine der wichtigsten Pflichten des Kaufmanns angesehen, daß er Bücher führe, aus denen seine Handelsgeschäfte und die Lage seines Vermögens, insbesondere das Verhältnis zu jedem einzelnen seiner Geschäftsfreunde, zu ersehen sind. Diese Verpflichtung ist daher in alle neuern Handelsgesetzgebungen aufgenommen und findet auch im Artikel 28 des allgemeinen deutschen Handelsgesetzbuchs Ausdruck.
Höchst zweckmäßig ist es, daß dasselbe nicht verfügt, welche Bücher der Kaufmann führen soll; dergleichen Bestimmungen, die sich in den Handelsbüchern andrer Länder finden, erweisen sich als unzweckmäßig und werden in der Regel auch nicht berücksichtigt. In jedem Fall aber muß, wenn die Bücher den oben bezeichneten Zweck: eine klare Übersicht über die Vermögenslage zu bieten, erreichen sollen, bei der Führung derselben die größte Ordnung und Pünktlichkeit herrschen.
Diese Ordnung, die sich bei ausgedehntem Geschäftsverkehr mit Kreditgeben und Kreditnehmen von selbst gebietet, während der Privatmann sich nur zu häufig auf sein Gedächtnis verläßt, hat der kaufmännischen Buchführung schon frühzeitig solches Vertrauen erworben, daß die kaufmännisch geführten Bücher in Streitigkeitsfällen über Handelssachen vor Gerichten sogar Glaubwürdigkeit und Beweiskraft erhielten. Die ältesten Statuten, in denen den Büchern der Kampsoren in Italien Beweiskraft beigelegt wurde, sind die von Piacenza von 1391 und die von Bologna von 1454. Wir befanden uns hier lange Zeit in direktem Widerspruch mit dem zivilrechtlichen Grundsatz, nach welchem Schriftstücke, Aufzeichnungen oder Urkunden wohl gegen, aber nicht für den Verfasser beweisen können.
Dennoch gestehen fast alle frühern Handelsgesetze den Büchern der Kaufleute bald volle, bald halbe Beweiskraft zu. Sollen die Bücher eines Kaufmanns aber als Beweis für seine Beziehungen zu Geschäftsfreunden dienen, so verlangen die Gesetze gewisse Vorbedingungen, durch deren Erfüllung die Glaubwürdigkeit konstatiert wird. Diese sind: Unbescholtenheit und öffentliche Glaubwürdigkeit des Geschäftseigentümers sowie kaufmännische Führung der Bücher, ferner daß die Bücher in einer lebenden Sprache und in den Schriftzeichen einer solchen geführt werden, und daß bei deren
Führung nicht Unregelmäßigkeiten, als Abänderungen, Verletzungen, Rasuren, Unleserlichmachungen u. dgl., vorgekommen sind. Nach französischem Gesetz (Code de commerce, Tit. II, Art. 12) können regelmäßig geführte Handelsbücher von dem Richter zur Beweisführung in Handelssachen unter Handelsleuten zugelassen werden. Es müssen jedoch die vorgeschriebenen Bücher (Journal und Inventurbuch) von einem Handelsrichter oder einem Bürgermeister foliiert, paraphiert und einmal im Jahr visiert werden; andernfalls haben sie zum Vorteil derjenigen, welche sie geführt haben, vor Gericht keine Beweiskraft.
Nach russischem Gesetz (Art. 1465-68) dienen die kaufmännischen Bücher unter Kaufleuten gegenseitig als vollständiger Beweis, wenn die fraglichen streitigen Posten nach Vergleichung mit den Büchern des Angeklagten sich als übereinstimmend erweisen. Ist das letztere nicht der Fall, so können weder diese noch jene Bücher an sich als Beweis zur Entscheidung des Streits dienen. In Klagesachen gegen eine nicht zum Handelsstand gehörige Person können kaufmännische Bücher nur als halber Beweis angenommen werden.
Wenn dieser halbe Beweis nicht von der Gegenpartei mit andern stärkern Beweisen angefochten oder widerlegt wird, so kann der Kaufmann zur Erhärtung seiner Bücher zum Ergänzungseid zugelassen werden. Nach österreichischem Recht haben die Bücher der Großhändler, der förmlichen Kleinhandelsleute und Apotheker sowie der Krämer in den Städten und auf dem Land halbe Beweiskraft. Der betreffende Handeltreibende muß in gutem Ruf stehen, und seine Geschäftsbücher müssen unverdächtig sein. Das Hauptbuch muß zur Zeit nur von einer Person geführt werden. In Preußen ging das allgemeine Landrecht (Teil II, Tit. 8, §. 569 ff.) von dem Grundsatz aus, daß die Handelsbücher bei regelmäßiger Führung unter Kaufleuten den vollen, gegen Nichtkaufleute aber nur bei Warenlieferungen und auch nur dann einen halben Beweis erbringen, wenn die Lieferung selbst nicht bestritten oder anderweitig erwiesen ist.
Im Deutschen Reich aber ist mit der Einführung der Reichsjustizgesetze, welche seit in Wirksamkeit sind, das Prinzip der freien Beweiswürdigung (§ 259 der Zivilprozeßordnung) zur Geltung gelangt, und damit sind die der früher geltenden formalen Beweistheorie huldigenden Bestimmungen des deutschen Handelsgesetzbuchs in Wegfall gekommen (§ 13 des Einführungsgesetzes zur Zivilprozeßordnung vom hebt die Art. 34, 35, 36, 37, Satz 2, 39 u. a. ausdrücklich auf).
Vgl. Salomon, Komptoir-Handbuch (8. Aufl., Berl. 1885);
Schiebe u. Odermann, Die Lehre von der Buchhaltung (12. Aufl., Leipz. 1881);
Odermann, Praktische Anleitung zur einfachen und doppelten Buchhaltung (7. Aufl., das. 1882);
Augspurg, Die kaufmännische Buchführung (2. Aufl., Hamb. 1872);
Rothschild, Taschenbuch für Kaufleute (27. Aufl., Leipz. 1881);
Rottner, Kontorwissenschaft (2. Aufl., das. 1861, 2 Bde.);
Jäger, Der Einfluß der neuen Justizgesetze auf die Buchhaltung (Stuttg. 1880) und andre Schriften des Verfassers über die handelsrechtliche Seite der Buchhaltung. - Übergewerbliche Buchhaltung im allgemeinen vgl. Amthor, Taschenbuch für Gewerbtreibende (2. Aufl., Gera 1871);
Lehrbücher von Salomon (11. Aufl., Berl. 1884), Morgenstern (Weim. 1877), Pfullmann (Leipz. 1880);
ferner: Schmidt, Die Buchführung in Fabriken und die Buchhaltung im Bankgeschäft (Stuttg.);
Pachmann, Die Fabrikbuchhaltung (Böhm.-Leipa 1882);
Pohl u. Thausing, Buchführung für Bierbrauereien (Leipz. 1881);
Bauer, Buchhaltung für Brauereien (Wien 1885);
Stenger, Die Buchführung für Bauhandwerker (2. Aufl., Halle 1873);
Jeep, Buchführung für baugewerbliche Geschäfte (Weim. 1885).
Bei Anwendung der Grundsätze der kaufmännischen Buchhaltung auf landwirtschaftliche Verhältnisse unterscheidet man eine stehende und eine umlaufende oder jährliche landwirtschaftliche Buchhaltung. Jene enthält eine genaue Beschreibung der Gutsobjekte und eine Chronik über die wichtigern Vorkommnisse auf einem Gute. Das Grund-, Lager- oder Erdbuch (Besitzkonto) gibt eine genaue Verzeichnung aller zu einem Gut oder Gutskomplex gehörenden Grundstücke, Gebäude, Gerechtigkeiten oder Dienstbarkeiten, Nebengewerbe, Wege etc. mit den zum Beleg dienenden Karten, Vermessungs- und Bonitierungsregistern, Schlageinteilungen etc., Bauanschlägen, Steuern, Meliorationsfonds, Neubaukosten u. dgl., kurz mit allen zur Beurteilung des Werts der Objekte nötigen Angaben und Urkunden.
Da, wo das lebende und tote Inventarium mit dem Gut verkauft oder verpachtet zu werden pflegt (eisernes Inventar, vgl. Pachtvertrag), gehören auch noch die Inventarienverzeichnisse u. dgl. hinzu und da, wo wertvolle Zuchtherden gehalten werden, die Stammregister u. dgl. In der Gutschronik aber verzeichnet man alle für den Betrieb oder die Veränderungen im Werte der Objekte wichtigen Vorkommnisse. Das Grundbuch dient zur Grundlage bei der jährlich vorzunehmenden Inventur und beim Verkauf oder bei der Verpachtung und als Hilfsbuch für die eigentliche Buchhaltung. Die jährliche oder eigentliche Buchhaltung ist bis jetzt in der Tabellen- oder Registerform, als sogen. kameralistische Buchhaltung, als einfache und als doppelte Buchhaltung, letztere in sehr verschiedenen Formen, zu geben versucht worden.
Die Tabellen- oder Registerform entbehrt des innern Zusammenhalts; man legt einfach für die wesentlichen Wirtschaftszweige eine Reihe von Tabellen oder Registern an und verzeichnet in denselben den Bestand, Ab- und Zugang, die dafür gemachte Ausgabe, die erzielte Einnahme u. dgl. und wieder den Bestand am Schluß des Jahrs; so z. B. für Vieh, Getreide, Geräte etc., ähnlich für die Arbeiter mit den für sie gemachten Ausgaben an barem Geld, Naturalien u. dgl. mit der Angabe der verwendeten Arbeitszeit für einzelne Betriebszweige u. dgl., ähnlich für die Spanntiere (Arbeitsjournale, Haushaltsjournal, Geldjournal etc.). Diese Form der Aufzeichnungen entspricht den frühern Verhältnissen der sogen. Naturalwirtschaft, bei welcher die Kunst des Wirtschaftens darin bestand, möglichst alle Bedürfnisse aus dem eignen Betrieb zu bestreiten und nur so viel von Produkten zu verkaufen, als nötig war, um die landesherrlichen Abgaben, die Handwerkerlöhne, etwanige Beschaffungen und die persönlichen Bedürfnisse des Prinzipals zu bestreiten; das gesamte Dienstpersonal wurde mit Wohnung, Land und Naturalien (Deputaten) gelohnt. Es handelt sich hier also darum, zu wissen, was erzeugt und wieviel und wozu es verbraucht wurde, um nach Möglichkeit vor Betrug geschützt zu sein, nicht aber darum, das Geschäftsergebnis zu erfahren. Eine richtige Buchhaltung für Landwirte hat festzustellen, wieviel der Betrieb im ganzen und im einzelnen Gewinn (oder Verlust) bringt. Dazu gehört aber eine Fülle von Vorarbeiten (Kalkulationen), welche sehr schwierige und sehr komplizierte Fragen zu entscheiden haben, wobei es ganz gleichgültig ist, ob man sich für die einfache oder für die doppelte Form entscheiden will.
Die nächste der zu lösenden Aufgaben ist die, die richtigen Preisansätze für sämtliche Produkte, loco oder ab Hof, im Gegensatz zu den Marktpreisen zu finden. Dazu muß man wissen, wieviel pro Zentner für diese an Gesamtkosten beim Verkauf auf dem Markt entstehen (Fuhrwerk, Knechtelohn, Chaussee-, Brücken-, Wiegegeld etc.). Man muß genau wissen, was ein Spanntag für das eigne Gespann kostet, und um dieses zu erfahren, muß man wissen, was Futter und Streu kosten, und wie man den Dünger der Tiere in Ansatz bringen soll; kurz, man wird hier immer vor einer Fülle von Fragen stehen, deren richtige Beantwortung voraussetzt, daß sie selbst schon beantwortet seien, um andre beantworten zu können.
Sind durch irgend eine brauchbare Methode (vgl. Birnbaum in »Georgika«, Jahrgang 1873) die richtigen Ansätze gefunden, dann handelt es sich wieder darum, die Ansätze für die Preise zu finden, mit welchen die einzelnen Konti im Betrieb unter sich verrechnen. Das Spannviehkonto z. B. kauft Futter und Stroh vom Boden- und Scheunenkonto und dieses wiederum die Produkte von den Wiesen- und Felderkonti und auf dem Markt;
es verkauft seine Produkte: die Spannkraft, berechnet nach Tagen oder Stunden, und den Dünger an alle Konti, für welche Spannfuhren notwendig sind, und an das Düngerkonto;
es zahlt an das Gebäudekonto die Miete für die Stallung und an das Inventarkonto die für die Stallutensilien, Geräte und Fuhrwerk;
es verrechnet mit der Kassa für bare Auslagen (Hufbeschlag, Arzt, Arznei etc.), mit dem Haushaltskonto für die Verköstigung der Knechte, mit dem Administrationskonto für die Beaufsichtigung, mit andern Konti für Nebenarbeit der Knechte etc. Futter und Stroh werden den Feldern und den Wiesen mit Lokopreisen, ab Feld oder Wiese, gutgeschrieben und den Viehständen mit den Preisen loco oder ab Boden und Scheune zur Last gerechnet;
der Dünger wird den Viehständen mit den Preisen ab Stall gutgerechnet, vom Dungkonto mit dem ab Dungstätte verrechnet und den Feldern mit dem loco Feld in Ansatz gebracht.
Alle diese Preisansätze können nur dann gefunden werden, wenn man die Größe der zwischen Feld, Scheune und Stall, oder Stall, Dungstätte und Feld, oder Stall, Milchkammer und Markt etc. entstehenden Kosten in den betreffenden Konti genau zu berechnen versteht. Da der Dünger im Feld, sowohl Stall- als Handelsdünger, für zwei, drei oder mehrere Jahre auf einmal gegeben wird, so muß man wissen, welchen Prozentteil die erste, die zweite, die dritte Frucht zu tragen hat.
Für Gebäude, Geräte, Vieh muß man Zins, Abnutz, Unterhalt genau berechnen; die Konti unter sich müssen Produkte der Wirtschaft kaufen und verkaufen und zwar zu den Erzeugungskosten; kurz, es gilt eine Fülle von Vorfragen zu lösen, ehe man zu einer richtigen laufenden Buchführung kommen kann. Diese setzt auch hier die jährliche Inventur voraus, d. h. die Berechnung des Betriebsfonds im ganzen und einzelnen (Handelsbesitz) und dessen Verteilung durch das Kapitalkonto an die einzelnen Konti.
Als solche sind zunächst im Hauptbuch diejenigen zu unterscheiden, welche Gewinn- (oder Verlust-) Saldi zu geben haben, und diejenigen, welche nur zur Vermittelung dienen und ohne Saldi abschließen. Dahin gehören überall das Administrations-, Haushalts-, Gebäude-, Geräte-, Maschinen-, Spannvieh-, Dung-, Boden-, Scheunen-, Vorräte-, Milchwirtschaftskonto u. dgl. Diese haben nur die Kostenbeträge zu verrechnen und im Credit sich dafür bezahlen zu lassen; sie übernehmen zu Anfang des Jahrs den Bestand und geben ihn am Schluß wieder ab. Alle Grundstücke (Schläge), die Viehbestände für Nutzvieh und die technischen Nebengewerbe bilden die Konti, welche Saldi geben und diese mit dem Bilanzkonto verrechnen müssen. Auch sie übernehmen den Bestand und geben ihn wieder ab, sie verrechnen mit jenen Konti und mit der Kassa, und aus ihren Saldi ergibt sich der Jahresgewinn (oder -Verlust). Journale und Tagebücher, Bilanz-, Gewinn- und Verlustkonto u. dgl. sind ähnlich wie beim Kaufmann zu führen.
Bis jetzt bemühte man sich, die so komplizierte und schwierige Rechnung zu vereinfachen, freilich nur auf Kosten der Genauigkeit. Eine Jahresinventur findet sich wegen der Schwierigkeit, sie anzufertigen, bei keiner der vorgeschlagenen Formen. Über die beste Zeit zum Jahresschluß gehen die Ansichten sehr auseinander, das Kalenderjahr dient fast nirgends zum Ausgangspunkt; landübliche Termine beim Wechsel von Pachtern oder die Zeit, in welcher am wenigsten Arbeit vom Vorjahr zu übernehmen und am wenigsten Vorräte noch vorhanden sind, wurden am liebsten gewählt.
Als spezifische Eigentümlichkeit kann wegen der Verrechnung der zu übernehmenden Leistungen vom Vorjahr und an das folgende Jahr das gänzlich verkehrte Vorigen- und Künftigen-Jahreskonto gelten. Die Kosten der Administration wurden nirgends anders als mit den baren Auslagen für Porto u. dgl. und mit den Beträgen für Gehalt an Beamte berechnet; die Leistungen und Gegenleistungen des Prinzipals kamen nirgends in Betracht; im gesamten Haushalt wurden nur die zugekauften, nicht oder nur höchst unvollkommen die verbrauchten Erzeugnisse aus der eignen Wirtschaft in Anschlag gebracht. Um die Schwierigkeit, einen richtigen Ansatz für den Stalldünger zu finden, zu umgehen, brachte man ihn gar nicht in Rechnung und ebensowenig das selbst gewonnene Futter und Stroh, beide gegeneinander kompensierend.
Anstatt die Grundstücke als Kapitalteile mit Konti zu bedenken, legte man solche für die einzelnen Früchte: Roggen, Weizen, Heu etc., an. Für Gegenstände, welche man bei der gebräuchlichen Art der Berechnung nicht unterzubringen wußte, hatte man ein Allgemeinkonto, in welchem oft genug die heterogensten Dinge verrechnet wurden. Kurz, alle jene Formen gehen von ganz falschen Voraussetzungen aus, entbehren der notwendigen Unterlagen, sind unrichtig angelegt und stellen nur eine mehr oder minder große Zahl von Konti dar, welche des innern Zusammenhalts entbehren und mehr nur eine Art Kontrolle des Ab- und Zugangs von Vorräten und Geld als eine wirkliche Buchung zum Zweck der Ermittelung des Geschäftsergebnisses darstellen.
In der sogen. kameralistischen oder einfachen Buchhaltung hatte man an Büchern: das Tagebuch, die Geldrechnung mit Schuldbuch, die Naturalienberechnung mit Vorrats- oder Boden- (Keller-) Register, die Viehberechnung, die Arbeitsberechnung, das Journal und die Hauptrechnung (Bilanz). Als Beispiel, wie man sich die doppelte Buchhaltung dachte, diene die Angabe der Konti aus Schulzes »Lehrbuch der allgemeinen Landwirtschaft«, bearbeitet nach dem Tode des Verfassers von Emminghaus und dem Grafen zur Lippe-Weißenfeld (Leipz. 1863). Das Hauptbuch zerfällt in folgende Konti:
1) Konti des vorigen Jahrs;
2) Konti der Kasse;
3) Konti des Ertrags (der Grundstücke, Viehstände, Nebengewerbe);
4) Verteilungskonti und zwar für Abgaben, Beamte, Beköstigung, Gespanne, Gehalte (Lohn), Tagelohn, Feuerung, Beleuchtung, Gebäude, Ländereien, allgemeine Wirtschaftskosten;
5) Konti
des Kapitals;
6) Konti des Unternehmens;
7) Konti des künftigen Jahrs. Diejenige Buchhaltung des Landwirts ist die beste, welche sich an die einfache oder doppelte kaufmännische am engsten anschließt und, soweit irgend thunlich, Posten vermeidet, welche auf »Schätzung« beruhen. Um »Schätzungen« (von Dünger, Futter wie aller Artikel, die nicht Handelsware etc.) ganz vermeiden zu können, sind noch vielfache Vorarbeiten zu erledigen und offene Fragen durch die Wissenschaft zu beantworten.
Vgl. Graf zur Lippe, Die landwirtschaftliche Buchhaltung (Leipz. 1858);
Howard, Landwirtschaftliche Rentabilitätsberechnungen etc. (das. 1873);
Werner, Die landwirtschaftliche Buchführung (das. 1875);
Nicklas, Die landwirtschaftliche doppelte Buchführung in ihrer Einwirkung auf den Ertrag der Landgüter (Stettin 1879);
Else, Die Lehre von der Buchhaltung für Landwirte (2. Aufl., Magdeb. 1880);
Pohl, Landwirtschaftliche Rechnungsführung (Berl. 1878);
Birnbaum, Katechismus der landwirtschaftlichen Buchführung (Leipz. 1879).