Titel
Römisches
Reich. Das römische Volk, d. h. die Bewohner des altrömischen Staats, ist der Überlieferung nach aus der Vereinigung von Angehörigen dreier verschiedener Völker entstanden, der Latiner, Sabiner und Etrusker, und enthielt diesem Ursprung gemäß drei Stämme (tribus), Ramnes, Tities und Luceres genannt. Jeder dieser drei Stämme zerfiel in 10 Kurien, jede Kurie wiederum in 10 Dekurien oder Gentes (Geschlechter); an der Spitze jeder Tribus stand ein Tribunus, jeder Kurie ein Curio, jeder Dekurie ein Decurio.
Die
Angehörigen dieser
Tribus waren die einzigen Vollbürger
(Patrizier, patricii) und bildeten das ursprüngliche römische
Volk
(Populus Romanus Quirites oder Quiritium, s.
Quiriten); neben ihnen
gab es in der ältesten Zeit nur noch
Klienten, d. h.
Hörige, welche, obgleich nicht unfrei, doch in persönlicher Abhängigkeit von einzelnen Vollbürgern
standen (s.
Klientel), und Sklaven. Weil die Vollbürger den
Klienten einen väterlichen
Schutz zu gewähren hatten, so hießen
sie
Patrone (patroni). Zu diesem
Kern der ältesten römischen
Bürgerschaft kamen aber schon unter den
Königen, hauptsächlich
unter dem vierten derselben,
Ancus Marcius, zahlreiche
Einwohner der benachbarten, hauptsächlich latinischen,
Städte
hinzu, welche nach Unterwerfung ihrer
Städte in das römische
Bürgerrecht aufgenommen wurden und wohl persönlich vollkommen
frei waren, aber an dem
Stimm- und
Ehrenrecht der Vollbürger keinen
Anteil hatten.
Sie hießen Plebejer, und ihr Kampf um Gleichstellung mit den Patriziern bildet einen Hauptinhalt der innern Geschichte Roms. Hierzu kamen nach der Unterwerfung der Latiner die Bürger latinischen Rechts, die Bewohner der unterthänigen Städte (municipia), welche das Jus sine suffragio, das Bürgerrecht ohne Stimmrecht, d. h. die Pflichten eines römischen Bürgers (Aushebung und Steuern), hatten, aber nicht die Rechte eines solchen. Ein weiterer Bestandteil wurde zu dem Organismus des römischen Staats durch die Bundesgenossen (socii) hinzugefügt, d. h. durch diejenigen Völker, welche, nachdem sie besiegt worden, zwar ihre Selbständigkeit behielten, aber den Römern zur Heeresfolge und zu Tribut verpflichtet waren.
Einen besondern Bestandteil der Bürger bildeten endlich noch die Freigelassenen (libertini), welche den übrigen Bürgern in mehrfacher Beziehung nachstanden. Alle diejenigen, welche nicht zu einer dieser Klassen gehörten, wurden Fremde (peregrini, in ältester Zeit auch hostes) genannt. Nachdem in dem bis ins 3. Jahrh. v. Chr. fast ununterbrochen fortgesetzten Kampf die politischen Vorrechte der Patrizier so gut wie völlig aufgehoben worden waren, bildete sich allmählich aus den Familien derer, welche vorzugsweise im Besitz der Ehrenstellen und großen Reichtums waren, ein neuer bevorrechteter Stand, die sogen. Nobilität; zwischen sie und die große Masse des Volkes trat der Ritterstand (ordo equester), welcher ohne alle Beziehung zum Kriegsdienst alle diejenigen umfaßte, welche ein bestimmtes Vermögen besaßen, und in der letzten Zeit der Republik nicht ohne politische Bedeutung war. In der Kaiserzeit nahm die Gesamtheit derjenigen Familien, deren Angehörige im Senat saßen oder gesessen hatten, immer mehr den Charakter eines eignen Standes, des Ordo senatorius, an.
Staatsverfassung.
Die Verfassung des Staats war ursprünglich eine monarchische. An der Spitze desselben stand ein vom Volk gewählter König, der die Funktionen des obersten Richters, Feldherrn und Priesters in sich ¶
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vereinigte. War derselbe gestorben, so wurde die Regierung zunächst von Zwischenkönigen (interreges) geführt, die von 5 zu 5 Tagen wechselten; zu ihren Obliegenheiten gehörte es namentlich, eine Neuwahl für die oberste Würde zu stande zu bringen. Das äußere Kennzeichen der königlichen Würde bestand in der purpurverbrämten Toga [* 3] (toga praetexta) und in den 12 Liktoren (s. d.), welche dem König als Symbole seiner Strafgewalt die Rutenbündel (fasces) mit den Beilen (secures) vorantrugen; zu seinem Unterhalt war ihm ein Anteil an den Staatsländereien, dem Ager publicus, zugewiesen, für dessen Bebauung von Staats wegen gesorgt wurde.
Ein besonders wichtiges Verfassungsorgan neben dem König war der Senat, welcher, nachdem die Vereinigung der drei Stämme erfolgt war, aus 300 dem Patrizierstand angehörigen Mitgliedern bestand und vom König nach seinem Belieben zur Beratung über Gesetze, über Krieg und Frieden und über Verträge und Bündnisse berufen zu werden pflegte. Aber auch das Volk hatte seine politische Vertretung. Es versammelte sich auf Berufung des Königs und stimmte nach Kurien (weshalb die Versammlungen comitia curiata genannt wurden) über die vom König meist nach Vorberatung des Senats gestellten Anträge mit Ja oder Nein ab. Dies waren die Hauptorgane des Staats bis auf den König Servius Tullius (578-534 v. Chr.). Durch diesen wurde eine zweite Art von Volksversammlungen ins Leben gerufen, die Comitia centuriata, durch welche auch die Plebejer einigen Anteil an der Regierung erlangten. Er teilte nämlich das ganze Volk nach dem Vermögen, ohne Rücksicht auf patrizische oder plebejische Abstammung in 5 Klassen und diese wieder in 193 Centurien (s. Centurie) und zwar in der Weise, daß die Geltung der Stimmen je nach dem Maßstab [* 4] des Vermögens eine größere oder geringere war. In beiden Arten der Komitien wurde innerhalb der Kurien oder Centurien abgestimmt und das Ergebnis durch die Majorität der Kurien oder Centurien entschieden.
Zur vollen Entwickelung gelangte aber die Verfassung erst, als 510 das Königtum abgeschafft und die Republik eingeführt worden war. An die Stelle der Könige traten zwei jährlich wechselnde Konsuln (anfänglich praetores oder judices genannt) mit denselben Obliegenheiten und denselben Ehrenzeichen wie die Könige, deren Macht aber im Vergleich zu der der Könige dadurch, daß der eine durch den andern beschränkt wurde, und daß beide nach Ablauf [* 5] ihres Jahrs das Amt niederlegen mußten und dann rechenschaftspflichtig waren, erheblich vermindert war.
Senat und Volksversammlungen blieben nicht nur bestehen, sondern erlangten auch eine weit größere Bedeutung, da jährlich wechselnde, aus Wahl hervorgehende Beamte selbstverständlich in größerer Abhängigkeit von ihnen standen, als dies unter den Königen der Fall gewesen war. Um für die Fälle dringender äußerer oder innerer Gefahren den Arm der Obrigkeit zu stärken, wurde 498 zum erstenmal und später, so oft äußere Feinde oder innere Unruhen den Staat bedrohten, ein Diktator ernannt.
Der Diktator, der auf Beschluß des Senats von einem der Konsuln eingesetzt wurde, vereinigte in seiner Hand [* 6] die volle königliche Gewalt, die nur dadurch beschränkt war, daß er sein Amt spätestens nach sechs Monaten niederlegen mußte; ihm zur Seite stand der Magister equitum, der im Krieg den Befehl über die Reiterei führte, ihm aber auch sonst seine Dienste [* 7] zu leisten hatte. Zwei andre wichtige Ämter entstanden dadurch, daß man einige bisher mit dem Konsulat vereinigte Geschäftszweige von demselben abtrennte, nämlich die Zensur und die Prätur.
Die erstere wurde 444 eingesetzt und von zwei Zensoren verwaltet, die von 5 zu 5 Jahren (dies war wenigstens die Regel) wechselten, ihr Amt aber seit 434 immer nur 18 Monate führten. Sie hatten die Aufsicht über die Sitten zu führen und insbesondere die Einteilung des Volkes in Klassen und Centurien und die Liste des Senats festzustellen. Die Prätur wurde 366 geschaffen, um ihr die bisher von den Konsuln verwaltete Rechtspflege zu übertragen. Anfangs gab es nur einen Prätor, 343 wurde ein zweiter, 227 wurden noch 2 hinzugefügt, und hierauf wurde ihre Zahl auf 6, durch Sulla auf 8 und unter den Kaisern sogar bis auf 18 erhöht; seit dieser Vermehrung wurden sie auch zu andern Obliegenheiten verwendet und insbesondere auch zur Verwaltung der Provinzen herangezogen.
Außerdem gab es noch folgende höhere Beamte: die Volkstribunen (s. unten), die Ädilen, denen besonders die Stadtpolizei und die Veranstaltung der öffentlichen Spiele oblag (erst 2, dann 4, nämlich 2 plebejische und 2 kurulische, welch letztere anfangs patrizischer Abkunft sein mußten), und die Quästoren, erst 2, dann 4, endlich bis zu 40, welche den Staatsschatz, das Aerarium, verwalteten und die Statthalter als Finanzbeamte in die Provinzen begleiteten; eine Zeitlang (444-366) gab es in mehreren Jahren auch noch Konsulartribunen (tribuni militum consulari potestate), nachdem 445 durch ein Gesetz bestimmt worden war, daß es gestattet sein sollte, statt der Konsuln Konsulartribunen zu wählen, und daß zu diesem Amt auch Plebejer wählbar sein sollten.
Diese Verfassung war in den ersten Jahren der Republik mit der geringen in den Centuriatkomitien enthaltenen Beschränkung durchaus patrizisch; eine wesentliche Veränderung wurde nun aber dadurch herbeigeführt, daß die Plebejer sich im Lauf zweier Jahrhunderte allmählich zur vollkommenen Gleichstellung mit den Patriziern emporarbeiteten. Der erste Schritt hierzu geschah 494 durch die Einsetzung der Volkstribunen (erst 2 oder 5, später 10). Diese wurden den Plebejern zu dem Zweck zugestanden, um sie vor Bedrückung und Vergewaltigung durch die Patrizier zu schützen; durch die ihnen hierzu versehene Unverletzlichkeit wurden sie aber in den Stand gesetzt, als Vorkämpfer der Plebejer den Patriziern ein Vorrecht nach dem andern zu entreißen.
Das Organ, dessen sie sich bedienten, war eine neue Art von Volksversammlungen, welche erst durch sie zur politischen Bedeutung erhoben wurde, die Comitia tributa, so genannt, weil in ihnen nach den Gauen, in welche das römische Gebiet geteilt war, und welche ebenso wie die drei Stämme der Patrizier Tribus hießen, abgestimmt wurde. Diese Komitien, welche einen völlig demokratischen Charakter hatten, waren bisher auf die besondern Interessen der Plebejer beschränkt gewesen; durch die Volkstribunen aber wurde es durchgesetzt, erst, daß in ihnen auch Angelegenheiten des ganzen Staats zur Verhandlung gebracht werden durften, und endlich 286, daß die bis dahin notwendige Bestätigung ihrer Beschlüsse durch die Kuriatkomitien beseitigt wurde. Nicht minder wurde durch sie Schritt für Schritt auch die Zulassung der Plebejer zu allen öffentlichen Ämtern, mit Ausnahme einiger politisch unbedeutender priesterlicher Ämter, erkämpft, ein Ziel, zu dem man bereits 300 gelangt war (s. unten, Geschichte). Nunmehr waren die Tributkomitien wie die Centuriatkomitien völlig ¶
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souverän; die Kuriatkomitien blieben zwar bestehen, aber als bloße Form, so daß sie in der Regel nur durch 30 Liktoren als Vertreter der 30 Kurien abgehalten wurden. Die Centuriatkomitien unterschieden sich von den Tributkomitien dadurch, daß in ihnen die wohlhabendern und angesehenern Bürger das Übergewicht hatten, und daß die Konsuln den Vorsitz führten, woraus von selbst folgte, daß in ihnen nur Anträge gestellt wurden, über die vorher vom Senat Vorbeschluß gefaßt worden war, während dagegen die Tributkomitien in der Regel von den Volkstribunen berufen und abgehalten wurden, ohne an einen Vorbeschluß des Senats gebunden zu sein, und in ihnen die Kopfzahl die Entscheidung gab.
Die Grenzen [* 9] zwischen beiden Arten von Komitien waren keineswegs genau bestimmt; nur so viel stand fest, daß die Wahl der höchsten Beamten, insbesondere der Konsuln und Prätoren, nur in den Centuriatkomitien stattfinden durfte, während Volkstribunen, Ädilen und Quästoren durch die Tributkomitien gewählt wurden; im übrigen konnten von beiderlei Komitien Beschlüsse gefaßt werden, welche das ganze Volk banden. Es war hierin der Keim eines verhängnisvollen Zwiespalts zwischen Senat und Centuriatkomitien auf der einen und Volkstribunen und Tributkomitien auf der andern Seite enthalten, der während der Punischen Kriege durch den Gemeinsinn und Patriotismus aller Bürger unwirksam gemacht wurde, nach denselben aber infolge der Selbstsucht der Nobilität und des Ehrgeizes bedeutender Staatsmänner und Feldherren zum Ausbruch kam und zu heftigen Parteikämpfen, schließlich zu blutigen Bürgerkriegen führte, in welchen die Republik ihren Untergang fand (s. unten, Geschichte).
Gajus Octavianus ging aus diesen Bürgerkriegen als der letzte und entscheidende Sieger hervor;
ihm fiel daher die Alleinherrschaft zu (31 v. Chr. bis 14 n. Chr.), nicht mit dem Königstitel, den er vielmehr ausdrücklich zurückwies, sondern mit dem Namen Princeps, d. h. eigentlich nur erster des Senats;
außerdem wird die Stellung der Kaiser auch häufig durch Imperator bezeichnet, obgleich damit eigentlich nur der Oberbefehl über das Heer ausgedrückt wird;
ein besonderer Ehrenname Oktavians, der dann auch auf seine Nachfolger übergegangen ist, war Augustus, d. h. der Verehrungswürdige;
endlich führte er durch Adoption von seinem Großoheim Julius Cäsar auch noch den Namen Cäsar, der dann ebenfalls zur Bezeichnung der Kaiserwürde gebraucht wurde und unserm Kaisernamen selbst den Ursprung gegeben hat.
Das Hauptbestreben des Augustus war, nachdem er sich in den Besitz der Herrschaft gesetzt hatte, dieselbe dadurch zu begründen und gewissermaßen legitim zu machen, daß er sich die wichtigsten republikanischen Ämter und Vollmachten vom Senat übertragen ließ. Er übernahm daher auf Beschluß des Senats 27 v. Chr. die Statthalterschaft in allen Provinzen, in welchen eine irgend erhebliche Militärmacht stationiert war, ferner 23 die tribunizische und prokonsularische Gewalt; sodann wurde ihm 19 die Aufsicht über die Sitten (praefectura morum), vermöge deren er alle Befugnisse der Zensoren ausübte, sowie die gesetzgebende Gewalt verliehen; außerdem ließ er sich besonders in der ersten Periode seiner Regierung, im ganzen 13mal, zum Konsul und 12 v. Chr. auch zum Pontifex Maximus ernennen.
Die republikanischen Ämter und Institutionen ließ er mit geringen Ausnahmen fortbestehen und zwar mit denselben Ehren und anscheinend auch mit denselben Befugnissen, indem er sie jedoch zugleich in ihrer wirklichen Bedeutung zu schwächen und herabzusetzen wußte. Die Komitien wurden nach wie vor, wenngleich viel seltener, gehalten; indessen hatten sie hinsichtlich der Wahlen nur das Geschäft, die von Augustus empfohlenen Kandidaten zu ernennen, und durch Tiberius wurden die Wahlen ganz auf den Senat übertragen, so daß für die Wahlkomitien nur die feierliche Verkündigung der Gewählten übrigblieb; für die Gesetzgebung aber wurden sie nur ausnahmsweise berufen.
Der Senat erlangte zwar unter den Kaisern sogar einen weitern Wirkungskreis, indem ihm die Jurisdiktion in den wichtigsten Kriminalfällen und seit Tiberius die Wahl der Magistrate übertragen wurde. Allein er ward lediglich durch die Kaiser zusammengesetzt;
schon 29 v. Chr. hatte Augustus eine Sichtung desselben, die sogen. Lectio senatus, vorgenommen, um die mißliebigen Mitglieder zu beseitigen, und hiermit wurde von ihm selbst wie von seinen Nachfolgern fortgefahren;
er war daher von den Kaisern, die allein im Besitz der realen Macht waren, völlig abhängig und wurde namentlich von schlechten Kaisern immer mehr als willenloses Werkzeug ihres Beliebens gemißbraucht;
auch wurden schon von Augustus die wichtigern Angelegenheiten nicht mit dem Senat, sondern mit einem engern Rat, einem Consilium, beraten.
Ähnlich verhielt es sich mit den republikanischen Ämtern, deren Inhaber sich ebenfalls unter den Einfluß des Machthabers beugen mußten. Auch wurden von Augustus und seinen Nachfolgern einige besondere Maßregeln getroffen, um ihre Bedeutung herabzusetzen. Es wurde z. B. üblich, daß das Konsulat nicht auf das ganze Jahr, sondern nur auf wenige Monate, und daß statt des Konsulats nur die Ehrenzeichen desselben (die ornamenta oder insignia consularia) verliehen wurden, welch letzteres auch mit den meisten übrigen Ämtern geschah.
Außerdem wurden mehrere neue Ämter geschaffen, welche lediglich vom Kaiser besetzt, und auf welche die wesentlichen Befugnisse der republikanischen Ämter übertragen wurden, so namentlich die Ämter des Stadtpräfekten (praefectus urbi) und des Befehlshaber der Prätorianer (praefectus praetorio), denen von den Kaisern die bedeutendsten Teile nicht nur der Jurisdiktion, sondern auch der Verwaltung in immer größerer Ausdehnung [* 10] zugewiesen wurden. Dies waren die Formen des Kaisertums; der Kern und die Stütze desselben war aber das Heer, welches Augustus an die Spitze der römischen Welt erhoben hatte, und das ihn und seine Nachfolger in den Stand setzte, das gesamte Staatswesen mit seinen republikanischen Ämtern und Institutionen in Unterwürfigkeit zu erhalten, welches also die Kaiser stützte, sie aber auch nicht selten selbst bedrohte und der Herrschaft entsetzte. In dieser Weise aber bestand das Kaisertum drei Jahrhunderte lang, nur mit dem Unterschied, daß die Kaiser immer mehr von dem Heer abhängig wurden, und daß das Reich besonders im 3. Jahrh. immer mehr durch Bürgerkriege zerrüttet wurde.
Eine wesentliche Veränderung aber wurde vom Kaiser Diokletian (284-305) begonnen und von Konstantin (324-337) zur vollständigen
Ausführung gebracht. Durch diese wurde mit den republikanischen Formen und Erinnerungen völlig gebrochen; Rom
[* 11] hörte auf,
der Mittelpunkt des Reichs zu sein, indem die Residenz des Kaisers erst nach Nikomedeia in Bithynien und dann
nach Konstantinopel
[* 12] verlegt wurde; es wurde ein ganz neues, fest gegliedertes und ungemein zahlreiches
Beamtentum geschaffen,
an dessen Spitze sieben oberste Reichsbeamte standen, welche, wie schon ihre Titel (praepositus
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