Ritters
chaft,
ursprünglich die Gesamtheit der
Ritter, später Bezeichnung eines besondern Geburtsstandes neben dem
Bürger- und Bauernstand und zwar dergestalt, daß der hohe
Adel von der Ritters
chaft ausgeschieden wurde (s.
Adel, S. 108). Die Ritters
chaft wurde
dann zur Zeit des frühern
Deutschen
Reichs wiederum in die reichsunmittelbare (s.
Reichsritterschaft) und
die mittelbare oder landsässige eingeteilt. In
Mecklenburg
[* 3] heißt die eine Abteilung des gemeinsamen
Landtags Ritters
chaft, im
Gegensatz
zu der von den städtischen Vertretern gebildeten
Landschaft, während sich die Ritters
chaft aus den Besitzern der
Rittergüter zusammensetzt.