Ribuārisches
Gesetz
(Lex Ribuariorum), das
Volksrecht der ribuarischen
(riguarischen)
Franken, nach dem Vorbilde der
Lex Salica verfaßt. Es ist aus verschiedenen nur aneinandergereihten
Bestandteilen zusammengesetzt
, von denen der älteste,
ein altribuarisches Gesetz
, der zweiten Hälfte des 6. Jahrh. angehört, die übrigen unter
Dagobert Ⅰ. (628‒639) abgefaßt worden sind. Ein Zusatzgesetz
, Capitulare legi Ribuariae additum,
ist aus dem J. 803. Eine kritische
Ausgabe veranstaltete
Sohm in den «Monumenta
Germaniae historica», Leges Ⅴ (Separatabdruck
daraus, Hannov. 1883). –
Vgl. E. Mayer, Zur Entstehung der Lex Ribuariorum (Münch. 1886).
Ein
Weistum über das in dem ribuarischen
Hamaland (niederländ.
Provinz Geldern und Overijssel) geltende
Sonderrecht ist erhalten in der «Notitia seu commemoratio de illa ewa, quae
se ad amorem
habet», der sog. Lex Francorum Chamavorum. Wahrscheinlich erfolgte die Aufzeichnung
zu Gesetz
gebungszwecken 802. Herausgegeben wurde sie von
Sohm
a.
a. O.