Rheinbund
,
Benennung jenes
Staatenbundes, der von
Napoleon I. auf den Trümmern des
Deutschen
Reichs
gegründet wurde (s. die Geschichtskarte
[* 3] IV bei
»Deutschland«).
[* 4] Am erklärten 16 deutsche
Fürsten (die
Könige von
Bayern
[* 5] und
Württemberg,
[* 6] der Kurfürst-Reichserzkanzler, der
Kurfürst von
Baden,
[* 7] der neue
Herzog von
Berg, der
Landgraf von
Hessen-Darmstadt,
die
Fürsten von
Nassau-Usingen,
Nassau-Weilburg,
Hohenzollern-Hechingen,
Hohenzollern-Sigmaringen,
Salm-Salm
und
Salm-Kyrburg, der
Herzog von
Arenberg, die
Fürsten von
Isenburg-Birstein und von
Liechtenstein
[* 8] und der
Gras von und zu der
Leyen) förmlich ihre Trennung vom
Reich und begründeten durch die vom datierte, 17. Juli zu
Paris
[* 9] unterzeichnete Rheinbund
sakte
vor
Europa
[* 10] ihr
Bündnis als »rheinische
Bundesstaaten«.
Frankenwald - Frankfur

* 11
Frankfurt.
Nach der Bestimmung der Rheinbund
sakte erhielt der
Kurfürst und
Erzkanzler den
Titel eines Fürsten-Primas; der
Kurfürst von
Baden, der
Landgraf von
Hessen-Darmstadt und der
Herzog von
Berg empfingen die großherzogliche
Würde;
Nassau-Usingen nahm den
Titel eines
Herzogs und der
Graf von der
Leyen den
Rang eines
Fürsten an. Zahlreiche fürstliche, reichsgräfliche
und reichsritterschaftliche
Familien sowie
die
Städte
Frankfurt
[* 11] und
Nürnberg
[* 12] wurden mediatisiert.
Napoleon I. nannte sich den Protektor des Bundes. Alle Mitglieder, Frankreich mit inbegriffen, sollten einer für alle und alle für einen stehen. Zu diesem Zweck sollte Bayern 30,000 Mann, Württemberg 12,000, Baden 8000, Berg 5000, Hessen-Darmstadt 4000 und die übrigen Bundesfürsten zusammen 4000 Mann, Frankreich dagegen 200,000 Mann stellen. Der erste deutsche Fürst, der nach dem Schluß des Bundes in denselben aufgenommen wurde, war der Kurfürst von Würzburg, [* 13] der nach Annahme der großherzoglichen Würde demselben beitrat.
Anhalt (Geistige Kultu

* 16
Anhalt.
Der
Kurfürst von
Sachsen
[* 14] wurde nach dem
Posener
Frieden unter
Annahme des Königstitels als Mitglied
des Rheinbundes
anerkannt. Am 15. Dez. folgten die fünf sächsischen
Herzöge und durch den
Traktat zu
Warschau
[* 15] vom auch
die
Fürsten von
Schwarzburg-Rudolstadt und
Schwarzburg-Sondershausen, die drei
Herzöge von
Anhalt,
[* 16] die
Fürsten von
Lippe-Detmold
und
Schaumburg-Lippe und die
Fürsten von
Reuß.
[* 17] Auch das
Königreich
Westfalen
[* 18] wurde nach Bestätigung seiner
Verfassung von
Napoleon zum Rheinbund
staat erklärt, und traten der
Herzog von
Mecklenburg-Strelitz, 21. März der
Herzog von
Mecklenburg-Schwerin und der
Herzog von
Oldenburg
[* 19] dem
Bund bei, so daß derselbe nach
der durch
Dekret
Napoleons vom befohlenen Vereinigung mehrerer Bundesgebiete (der Herzogtümer
Arenberg und
Oldenburg
und eines großen Teils des
Königreichs
Westfalen) mit
Frankreich während der höchsten
Blüte
[* 20] des
Napoleonischen Kaiserreichs
(1811) an Länderbestand und Volkszahl enthielt: 4
Königreiche, 5 Großherzogtümer, 11 Herzogtümer, 16 Fürstentümer,
zusammen 325,752 qkm (5916 QM.) mit 14,608,877 Einw.
und einem
Kontingent von 119,180 Mann.
Deutschland. Fluß- und

* 21
Deutschlands.
Von den Staatsmännern und
Publizisten der Rheinbund
staaten, aber auch von vielen aufrichtigen
Patrioten wurde der Rheinbund
als die
Wiedergeburt
Deutschlands,
[* 21] seine
Verfassung als die
Bürgschaft einer glücklichen und mächtigen Zukunft gepriesen, während
der in Wirklichkeit ganz der Willkürherrschaft
Napoleons preisgegeben war. Das Jahr 1813 machte dem ein
Ende. Die
Herzöge von
Mecklenburg-Schwerin und von
Mecklenburg-Strelitz waren die ersten, welche, als
Preußen
[* 22] sich mit Rußland
gegen
Napoleon vereinigte, den Rheinbund
verließen.
Der König von Sachsen und der Fürst-Primas, der Präsident des Bundes, blieben bis zuletzt getreu. Der König von Westfalen und der Großherzog von Berg wurden auf dem Wiener Kongreß ihrer Throne verlustig erklärt, Würzburg kam an Bayern, und die Fürsten von Isenburg und von und zu der Leyen, der Herzog von Arenberg und die Fürsten von Salm wurden mediatisiert, die übrigen Mitglieder des Bundes aber auch von dem neuen Deutschen Bund als souveräne Mächte anerkannt.
Vgl.
Lucchesini,
Historische
Entwickelung der
Ursachen und
Wirkungen des Rheinbundes
(deutsch von
Halem, Leipz. 1821-1825, 3 Bde.);
Winkopp, Der Rheinische Bund (Zeitschrift, Frankf. 1807-13, 23 Bde.);
Pölitz, Der Rheinbund
, historisch und statistisch dargestellt
(Leipz. 1811);
Derselbe, Handbuch der Geschichte der souveränen
Staaten des Rheinbundes
(das. 1811, 2 Bde.);
Klüber,
Staatsrecht des Rheinbundes
(Tübing. 1808);
Zachariä, Staatsrecht der Rheinischen Bundesstaaten (Heidelb. 1810).