Rezéptum
(lat.), der Vertrag, wodurch die Entscheidung eines Rechtsstreits einem Schiedsgericht übertragen wird (s. Schiedsrichter); dann die Aufnahme von Passagiergut seitens der Gastwirte, im Entwurf eines deutschen bürgerlichen Gesetzbuchs (§ 626 ff.) »Einbringung von Sachen bei Gastwirten« genannt. Die Wirte haften wegen des Verlustes und der Beschädigung der bei ihnen Angebrachten Sachen, es sei denn, daß der Schade von dem Gast oder durch die Beschaffenheit der Angebrachten Sachen oder durch höhere Gewalt verursacht worden ist. Ein Anschlag, durch welchen der Wirt die Haftung ablehnt, ist wirkungslos. Für Gelder und Wertsachen, welche nicht zu den laufenden Bedürfnissen des Gastes dienen, soll der Gastwirt nach dem genannten Entwurf jedoch nur dann haften, wenn er ihre Aufbewahrung übernommen oder abgelehnt, oder wenn er oder einer seiner Leute den Schaden verschuldet hat.