Rezépt
(lat.), die schriftliche, vom
Arzt gegebene
Anweisung zur Bereitung der
Arzneimittel, wird in
Deutschland
[* 2] in der
Regel in lateinischer, anderwärts, z. B. in
Frankreich, in der Landessprache verfaßt. Für häufig vorkommende oder haltbare,
daher vorrätige
Zusammensetzungen geben die Landespharmakopöen
Formeln, welche im
Gegensatz zu den vom
Arzt besonders vorgeschriebenen oder Magistralformeln offizinelle heißen. Den Inbegriff der bei Abfassung der Rezepte
zu befolgenden
Regeln gibt die Rezept
ierkunst: Diese
Regeln sind formelle, welche die äußere Form des Rezepts
betreffen und
genau einzuhalten sind, da das Rezépt
unter Umständen zu einem gerichtlichen
Dokument werden kann, und materielle,
welche die möglichen
Formen angeben, in denen Arzneistoffe je nach dem damit beabsichtigten
Zweck verordnet werden.
Gegenwärtig bedient man sich meist weit einfacherer Rezepte
als früher.
Vgl. Waldenburg [* 3] und Simon, Arzneiverordnungslehre (9. Aufl., Berl. 1877);
Ewald, Handbuch der allgemeinen und speziellen Arzneiverordnungslehre (11. Aufl., das. 1887);
Liebreich und Laugaard, Arzneiverordnungslehre (das. 1884).
Allgemeiner versteht man unter auch eine Vorschrift zur Bereitung zusammengesetzter Mittel zum häuslichen Gebrauch oder zu technischen Zwecken.