Revolution
(mittellat.), Umwälzung,
Umdrehung, z. B. in der
Astronomie
[* 2] die Umlaufsbewegung eines
Gestirns um seinen
Zentralkörper; dann im weitern
Sinn jede gewaltsame Umgestaltung sowohl in der physischen
Welt (Naturrevolution
)
als im politischen und sozialen
Leben der
Völker, insbesondere die Umgestaltung einer bestehenden
Staatsverfassung, welche
widerrechtlich, d. h. mit
Verletzung der Rechtsordnung des
Staats, bewerkstelligt wird. Den
Gegensatz zu der in diesem
Sinn bildet
die
Reform, d. h. die planmäßige Veränderung der
Staatsverfassung, welche sich auf verfassungsmäßigem
Weg vollzieht.
Hiernach gehört zu dem
Wesen der eine gewaltsame Umgestaltung der
Regierungsform, nicht bloß ein gewaltsamer
Wechsel in der
Person des Regierenden, und ebendarum ist eine sogen.
Palastrevolution, d. h. der
Sturz eines Staatsbeherrschers, welcher
sich
im Innern des
Palastes durch eine
Intrige vollzieht, und wobei alsbald ein andrer an die
Stelle des gestürzten
Monarchen gesetzt wird, keine eigentliche Revolution.
Eine Revolution der letztern Art kann auch nicht nur von
den Regierten, sondern auch von den Regierenden ins Werk gesetzt werden.
Solche Revolutionen
waren z. B. die Umwandlung der französischen
Republik in ein Kaiserreich dadurch,
daß sich
Napoleon I. vom Ersten
Konsul zum
Kaiser erheben ließ, sowie nachmals die Proklamierung des bisherigen
Präsidenten
der
Republik zum
Kaiser als
Napoleon III. Wird eine solche Revolution
rasch und plötzlich in
Szene gesetzt und durchgeführt, so pflegt
man von einem
Staatsstreich zu sprechen. Bei denjenigen Revolutionen
aber, welche von den Regierten ausgehen,
sind wiederum zwei
Fälle zu unterscheiden. Es ist nämlich einmal möglich, daß die Revolution
nur durch Einzelne und zwar namentlich
durch die
Aristokratie eines
Landes ausgeführt wird, wie dies z. B. im alten
Rom
[* 3] bei dem
Sturz des
Königtums durch die
Patrizier
der
Fall war, oder daß die
Masse des
Volkes sich gegen die bestehende Staatsregierung erhebt, um derselben
ein gewaltsames Ende zu bereiten.
Zuweilen wird unter Revolution
ausschließlich diese letztgedachte Art verstanden. Dahin gehört also z. B.
die große französische Revolution
, welche 1789 ihren Anfang nahm und zur Errichtung der ersten französischen
Republik führte.
Viel erörtert ist die
Frage, ob das
Volk ein
Recht zur Revolution
habe. Jedenfalls ist diese
Frage vom Rechtsstandpunkt
aus zu verneinen, denn die ist an und für sich immer etwas Rechtswidriges; sie charakterisiert sich ja gerade als eine Umgestaltung
des Staatswesens im Weg der Rechtsverletzung. Dagegen gelangt man freilich unter Umständen zu einem
andern
Resultat, wenn man eine Revolution
nicht als eine Rechtserscheinung, sondern als eine Naturerscheinung im Völkerleben
ansieht, welche durch einen
Notstand, dem sie ein Ende macht, hervorgerufen ward. Die
Frage,
ob eine vollendete Revolution
als gerechtfertigt
erscheinen könne oder nicht, ist eben nicht vom rechtlichen, sondern vom historisch-politischen Standpunkt
aus zu beantworten.