forlaufend
unter-809
liegen nur die von den Parteien gestellten
Anträge. ! Die Verufungsentscheidung über Besteben oder In- halt von nicht rcvisiblen
Gesetzen ist für dieRevisions-
entschcidung inaßgebend.
Ergiebt sich zwar eine
Ge- i setzesverletzung, stellt die
Entscheidung
selbst aber aus andern
Gründen sich als richtig dar, so ist die N. ! zurückzuweisen. Im
Strafprozeß
hat der
Beschwerde- > führer seine Revision
santräge und deren
Begrün- dung, welche ergeben muh, ob eine Verletzung des
Verfahrens oder eine sonstige gerügt wird, binnen weiterer cinwöchigcr Frist bei dein Gericht, dessen >
Urteil angefochten
wird, anzubringen.
Ist Einlegung der Revision
oder die Anbringung der Revision
santräge verspätet oder mangelhaft
erfolgt, so kann letzteres Gericht, aber auch das Revision
sgericbt die N. durcb Beschluß als unzulässig verwerfen. In derHaupt-
verbandlung kann der Angeklagte, falls er auf freiem ! Fuße sich befindet, felbst erscheinen oder sich durck einen mit schriftlicher
Vollmacht versebenen Vertei- diger vertreten lassen.
Die Hauptverhandlung be- ginnt mit dem Vortrage eines Berichterstatters.
Darauf werden die Staatsanwaltschaft sowie der Angeklagte und dessen Verteidiger mit ihren Aus- ! führungen und Anträgen gebort.
Dem Angeklagten gebührt das letzte Wort.
Der Prüfung des Rcvi- sionsgerickts unterliegen
nur die gestellten Revi- sionsanträge und in
Bezug auf gerügte Mängel des
Verfahrens nur die mit der
Revision
sbegründung Strafprozeh hat das Revision
sgericht, falls das Rechtsmittel Erfolg bat, das angefochtene
Urteil aufzuheben.
In der Sache selbst darf es nur ent- scheiden, wenn dies ohne weitere thatsächliche Erör- terungen geschehen kann, außerdem
in Strafsachen nur, wenn auf Freisprechung oder auf
Einstellung oder auf eine abfolut bestimmte strafe
zu erkennen ist, oder das Revision
sgericht übereinstimmend mit dem
Antrage der
Staatsanwaltschaft die gesetzlich niedrigste
Strafe für angemessen erachtet. In andern Fällen ist die l^ache zur weitern Verhandlung und
Entscheidung in die untere Instanz
zurückzuverweisen, welche dabei an die rechtliche Beurteilung des Revi- sionsgerichts gebunden ist.
Vgl. Civilprozesiordnung
für das
Deutsche Reich,
[* 3] §Z. 507-529, dazu auch Einführungsgesetz, §§. 6-8; kaiserl. Verordnung,
betreffend die
Begründung der Revision
in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten vom 28. ^ept. 1879
Neichsgesetz vom Strafpro- zeßordnung §§. 374-398. Der «i-6vi8i0w des franz. Etrafrechts entsprechen in der Deutschen Strafprozeßordnung (vgl. ßtz- 399 -413) die übrigens weiter gehenden Bestimmungen über Wiederaufnahme (s. d.) eines durch rechtskräf- tiges Urteil geschlossenen Verfahrens. Im franz. Strafverfahren heißt nämlich ^vision» das Rechts- mittel, wodurch bei Verurteilung zu schwerern strafen eine Abänderung des Erkenntnisses nack- gesucht wird, weil ein anderer des nämlicken Ver- brechens schuldig befunden ist und beide Urteile sich nicht vereinigen lassen, oder der angeblich Getötete noch lebt, oder Belastungszeugen nachträglich falscher Aussagen überwiesen sind. In der Politik bezeichnet N. die Abänderung von Verträgen, Verfassungsurkunden oder Gesetzen, die sich in manchen Bestimmungen nicht als zweck- mäßig erwiesen haben, auf legalem Wege, durch die gesetzlich befugten Gewalten selbst.
Die Teutsche Reichsvcrfassung kann im Wege der Gesetzgebung abgeändert werden. Veränderungsanträge gelten als abgelehnt, wenn sie im Bundesrat 14 Stimmen gegen sich haben.
Die preuß.
Verfassung erfordert zwei
Abstimmungen beider
Käufer des Landtages mit Zwischeuraum von 21
Tagen, wobei
Stimmen- mehrheit entscheidet. In Steucrangelegenheiten bezeichnet Revision
die Berichtigung und zeitgemäße
Neugestaltung der
Kataster der
Grund- und
Gebäudesteuer.
Auch wenn die Grundsteuer im ganzen auf eine feste
Summe kontingentiert ist, wird doch von Zeit zu Zeit eine Revision
des
Katasters notig, weil der
Rein- ertrag oder der Steuerkapitalwert
der einzelnen Grundstücke durch Änderung der Kulturarten, der Verkebrsverhaltnisse und andere Ursachen sich rela-
tiv gehoben oder vermindert haben kann und somit der Verteilungsmaßstab der
Besteuerung unrichtig geworden ist.
Andererseits aber ist eine solche Maß- regel, wenn sie in einem ganzen Lande durch- geführt werden soll, mit großen Kosten verbunden und sie kann daher nur in lungern Zcitabständen stattfinden.
Der Mietwert der
Gebäude ist noch raschern
Veränderungen unterworfen als der
Reinertrag des
Bodens, und daher die N. des i^ebäudesteuerkatasters noch unumgänglicher.
In
Preußen
[* 4] findet die neue Veranlagung diefer
Steuer alle 15 Iabre statt. Im
Zoll wesen beißt Revision
die amtliche Prüfung zoll-
und kontrollpflichtiger Warensendungen zum Zwecke ihrer Ablassung in den freien Verkehr oder ihrer sonstigen
Abfertigung.
Die allgemeine N. ! geschieht nur nach Zahl, Zeichen, Verpackungsart und Gewicht der Colli ohne deren Eröffnung.
Bei der speciellen Revision
, die zu geschehen hat, sobald die Waren in den freien Verkehr treten follen, findet ^
Gattung und Menge der in denselben enthaltenen Waren zu ermitteln. (S. auch Deklaration.) - Bei der
Kontrolle
der Verbrauchssteuern nennt man Revision
! die durch amtliche Organe erfolgende örtliche
Be- ^ aufficktigung der Betriebsräume,
Vetriebsgerät- ! fchaften und Betriebsvorrätc der in Betracht kommen- ' den verbrauchssteucrpflichtigen Unternehmungen.
Im Staatsrechnungswesen ist Revision
die Prü- fung der Rechnnngen in
Bezug auf ihre formelle kalkulatorische
und materielle Richtigkeit. In grö- ßern
Staaten erfolgt dieselbe in der Regel durch besondere oberste Rcchnungsrevision
sbchörden.
(S. Oberrcchnungskammer.) In der Forstwirtschaft sind Revision
(Taxations- revisionen
) die wichtigsten Maßregeln der Er- ^ Haltung
und Fortbildung des Forsteinrichtungs- ! werkes. Als man Ende des vorigen und Anfang ! diefes Jahrhunderts
mit Hilfe verschiedener Metho- !
den der Ertragsregelung den Hiebssatz für ganze ! Umtricbszeiten berechnete Wirtschaftspläne
ss. d.) ^ für ebenso lange Zeit entwarf, verschlossen sich ein- ! sichtige
Männer der Erkenntnis nicht, daß dabei
Irrtümer
unterlaufen, namentlich daß störende Er- eignisse eintreten würden, die das mühsame Ein- richtungswcrk hinfällig
machen könnten. Haupt- sächlich aus diesem
Grunde forderte man die Abhal- tung periodischer 3t., die meist alle 20, später
alle ! 10 Iabre eintreten sollten, um die wahrscheinlichen
Störungen des ursprünglichen
Planes im Nahmen desselben auszugleichen.
Charakteristisch ist für diefe, am besten alle 10 Jahre wiederkehrenden Revision
, daß bei jedem
einzelnen
Bestand, er mag klein oder i groß, jung oder alt sein, die wirtschaftliche Frage zu stellen ist, was mit ihm im
nächsten Jahrzehnt
¶