Revision
(lat.), nochmalige Durchsicht,
Prüfung; im Rechtswesen ein
Rechtsmittel, durch welches eine nochmalige
Entscheidung
einer
Rechtsfrage in höherer
Instanz veranlaßt wird. Die deutsche
Zivilprozeßordnung (§ 507 ff.) statuiert gegen die zweitinstanzlichen
Endurteile der
Oberlandesgerichte das
Rechtsmittel der Revision;
doch ist die Zulässigkeit desselben der
Regel nach durch einen Wertbetrag
des Beschwerdegegenstandes von mindestens 1500 Mk. (Revision
ssumme) bedingt.
Diese Revision
bezweckt lediglich eine wiederholte
Erörterung und
Entscheidung der
Rechtsfrage. Sie kann daher
nur auf die angebliche
Verletzung eines
Gesetzes gestützt werden. Über die Revision
, welche binnen einer einmonatlichen
Frist von der
Zustellung des zweitinstanzlichen
Urteils an (Revision
sfrist) eingelegt werden muß, entscheidet das
Reichsgericht. In
Bayern,
[* 2] welcher
Staat von der Befugnis zur Errichtung eines höchsten Landesgerichtshofs
Gebrauch gemacht hat,
entscheidet das
oberste Landesgericht über die in landesrechtlichen Angelegenheiten, während sie in reichsrechtlichen
Fragen
auch in
Bayern an das
Reichsgericht geht. In
Strafsachen ist das
Rechtsmittel der Revision
nach der deutschen Strafproze
ßordnung (§ 374 ff.)
gegen
Urteile der
Landgerichte und der
Schwurgerichte gegeben, und zwar ebenfalls
nur für den
Fall einer
etwanigen
Verletzung eines
Gesetzes durch das angefochtene
Erkenntnis. Eine solche Gesetzesverletzung liegt z. B. dann vor,
wenn das erkennende
Gericht oder die Geschwornenbank nicht vorschriftsmäßig besetzt war, wenn das
Gericht seine
Zuständigkeit
mit Unrecht
¶
mehr
angenommen hat, oder wenn überhaupt eine Rechtsnorm nicht oder nicht richtig angewendet worden ist. Die Revision
sfrist beträgt
in Strafsachen eine Woche. Als Revision
sgerichte fungieren, wenn es sich um die Anfechtung von Urteilen der Strafkammern der Landgerichte
in der Berufungsinstanz oder von erstinstanzlichen Urteilen derselben handelt, die Strafsenate der Oberlandesgerichte, jedoch
nur dann, wenn die Revision
ausschließlich auf die angebliche Verletzung einer landesgesetzlichen Bestimmung gestützt wird. Handelt
es sich dagegen um die Verletzung einer reichsgesetzlichen Norm, also namentlich einer Bestimmung des Reichsstrafgesetzbuchs,
so geht die an das Reichsgericht, welches auch über die gegen Urteile der Schwurgerichte eingelegte Revision
allein zu
entscheiden hat. - Im Rechnungswesen versteht man unter Revision
die Prüfung einer Rechnung, und zwar werden die Staats- und Gemeinderechnungen
regelmäßig durch besonders dazu angestellte Beamte (Revisoren, Revision
sbüreaus) revidiert. Wird dann auch diese Revision einer
nochmaligen Prüfung durch eine höhere Instanz unterzogen, so spricht man von einer Superrevision. Für die
Prüfung der Staatsrechnungen sind regelmäßig besondere Behörden eingesetzt (s. Oberrechnungskammer). - In der Politik bezeichnet
man mit Revision
die Durchsicht und erneute Prüfung von Staatsverträgen oder Gesetzesbestimmungen, um dieselben mit den veränderten
Zeitverhältnissen in Einklang zu bringen, zu welchem Zweck nicht selten besondere Revision
skommissionen gebildet werden.
Die Revision
der Staatsverfassung ist in der Regel an besondere Vorschriften gebunden, indem sie im gewöhnlichen
Weg der Gesetzgebung nicht erfolgen kann. So gilt eine Abänderung der deutschen Reichsverfassung für abgelehnt, wenn der
Vorschlag im Bundesrat 14 Stimmen gegen sich hat. Andre Staatsverfassungen erfordern eine Zweidrittelmajorität. In Preußen
[* 4] genügt
zwar die einfache Mehrheit, es sind jedoch zwei Abstimmungen nötig, zwischen denen für beide Kammern
ein Zwischenraum von 21 Tagen liegen muß. Im Zollwesen ist Revision
die amtliche Prüfung von Sendungen und von Passagiergut behufs
Feststellung der Zollpflichtigkeit.