Retrákt
(lat.), auch Näher-, Losungs-, Beispruchsrecht, Einstand, im wesentlichen ein auf Gesetz beruhendes dingliches Vorkaufsrecht (s. d.), reicht aber oft weiter, indem die Veräußerung nicht bedingt gestattet, sondern allgemein verboten wird. Die betreffenden gesetzlichen Bestimmungen wollen gewisse Grundstücke einem gewissen Personenkreise erhalten: den nächsten Erben (retractus gentilitius, Erblosung), den Markgenossen (Marklosung), den Miteigentümern (Ganerbenrecht), den Nachbarn, denjenigen, unter welche Teile eines früher einheitlichen Grundbesitzes verteilt sind (Gespilderecht, jus congrui), oder sie wollen einen Heimfall an den Landesherrn, Gutsherrn, denjenigen, welcher zu superfiziarischem Recht veräußert hat oder welchem ein Grundstück enteignet ist (Eigentumslosung), herbeiführen.
Durch die
Erblosung des
Code civil Art. 841 soll das Eindringen eines Fremden, welchem eine Erbquote veräußert
ist, in den
Kreis
[* 3] der
Miterben verhindert werden. Der Berechtigte kann, wenn das dem Retrákt
unterworfene Gut veräußert ist, dem
Erwerber das Eigentum «abtreiben», natürlich unter Ersatz oder Verpflichtung
zur
Erfüllung der vom Erwerber übernommenen
Verbindlichkeiten. Vom verdinglichen
Vorkaufsrecht unterscheidet
sich der Retrákt
darin, daß er sich erst nach Übertragung des Eigentums, nicht schon nach
Abschluß des Verkaufs bethätigt.
Die neuere Gesetzgebung hat mit den Retrakt
rechten fast aufgeräumt. Das preuß. Gesetz vom wahrt
nur die franz. rechtliche
Erblosung und die des Enteigneten; letztere ist durch das preuß. Enteignungsgesetz
beseitigt. Der Eintragung in das Grundbuch bedarf der Retrákt
nicht.
¶