(Retouren), im
Seehandel die Rücksendungen von
Waren aus überseeischen
Ländern, dann überhaupt
Waren, welche
von einem
Ort als unverkäuflich zurückkommen;
in der Sprache
[* 4] der deutschen Zollgesetzgebung zollinländische Erzeugnisse oder Fabrikate, welche außer
dem Meß- und Marktverkehr auf Bestellung, zum Kommissionsverkauf, zur Ansicht, zu öffentlichen Ausstellungen oder zum vorübergehenden
Gebrauch nach dem Ausland gesendet worden sind und von dort zurückkommen. Derartige Retourwaren können vom
Eingangszoll, dem sie unterworfen sein würden, freigelassen werden, sofern kein Zweifel dawider besteht, daß dieselben
Waren wieder eingehen, welche ausgegangen sind. Auch ausländische Waren, welche im Inlande unter zollvermerklicher Behandlung
eine Veredelung erfahren haben, können als Retourwaren zum Wiedereingang ins Ausland abgelassen werden.