Reservātrechte,
der übliche
Ausdruck zur Bezeichnung derjenigen
Sonderrechte, welche die süddeutschen
Staaten im J. 1870 bei ihrem Eintritt in das
Deutsche Reich
[* 3] sich «reserviert» haben. Diese
Rechte sind größtenteils in der
Reichsverfassung, in welcher übrigens der
Name Reservatrechte
nicht vorkommt, aufgeführt worden
und sie sind durch den Rechtssatz im
Art. 78,
Abs. 2 der Reichsverfassung geschützt, daß sie «nur
mit Zustimmung des berechtigten
Staates abgeändert werden können».
Wie weit der
Kreis
[* 4] dieser
Rechte reicht, ist in der Litteratur bestritten; insbesondere ist es fraglich, ob man auch das
Recht
Preußens
[* 5] auf die
Kaiserkrone, die
Stimmrechte der Einzelstaaten im
Bundesrat
u. dgl. mit darunter zu begreifen habe. Da das Wort
Reservatrecht
kein
technischer Ausdruck ist, so ist dieser Streit ein Wortstreit. Der Grundsatz des Art. 78,
Abs. 2 aber, auf
den es allein ankommt, findet Anwendung auf alle Vorschriften der Reichsverfassung, «durch
welche bestimmte
Rechte einzelner
Bundesstaaten in deren Verhältnis zur Gesamtheit festgestellt sind». Zur Aufhebung oder
Abänderung dieser
Rechte ist die besondere Zustimmung des betreffenden
Staates erforderlich, welche er
durch eine Erklärung im
Bundesrat in rechtswirksamer
Weise abgeben kann. Die wichtigsten dieser Reservatrechte
sind die durch die neueste
Gesetzgebung wesentlich eingeschränkten
Rechte
Hamburgs und
Bremens auf Freihäfen (s. d.), die Exemtion
Badens von der
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