Repartitionssteuern
(Verteilungssteuern, v. lat. repartire, verteilen) sind solche Steuern, bei denen die Summe festgesetzt (kontingentiert) ist, welche eingebracht werden soll. Diese Summe wird auf die Provinzen, Kreise, Gemeinden und endlich auf die Einzelnen nach bestimmten Normen ausgeschlagen (repartiert). Ist die relative Steuerschuldigkeit aller Gebiete oder Personen von vornherein bekannt, so können dieselben bei dieser Repartierung auch gleichmäßig belastet werden, indem der für alle gleiche oder gleichmäßige Steuerfuß nach der Höhe des zu erhebenden Gesamtsteuerbetrags bemessen wird.
Diese Repartitionssteuern bieten den Vorteil, daß mit ihrer Hilfe Einnahmen und Ausgaben sich leichter ins Gleichgewicht setzen lassen, ohne daß dabei die Belastung eine ungleichmäßige wird. Insbesondere können sie gute Dienste leisten auf dem Gebiet der Einkommensteuern, indem je nach Bedarf ein geringerer oder höherer Prozentsatz von dem durch die seitherigen Schätzungen und Ergebnisse der Steuerverwaltung bekannten Gesamt- und Einzeleinkommen erhoben wird. Ist dagegen die relative Steuerkraft oder Steuerpflicht nicht bekannt, so kann auch nicht von vornherein ein allgemein gleicher Steuerfuß in Anwendung kommen.
Die Belastung wird als Ergebnis der Steuerverteilung keine vollständig gleichmäßige sein. Viele direkte Steuern gestatten die Repartition (preußische Grund- und Klassensteuer), auch ist sie schon bei solchen Verbrauchssteuern vorgekommen, bei welchen die Zahl der zu belastenden Unternehmer nicht groß war und letztere es vorzogen, die auf die einzelnen Orte aufgeschlagenen Summen unter sich zu verteilen. Bei den Zöllen, den meisten Verbrauchs- und Stempelsteuern ist dagegen eine gleichmäßige Verteilung einer gegebenen Summe nicht ausführbar, weil die Zahl der pflichtigen Objekte nicht bekannt ist und unberechenbaren Schwankungen unterliegt, oder auch, weil die Veränderungen des Steuerfußes nachteilig wirken würden. Hier sind die Quotitätssteuern, d. h. diejenigen am Platz, bei welchen zunächst der Steuerfuß (die Quotität) festgesetzt wird und der gesamte Steuerertrag das von vornherein nicht fest zu bestimmende Ergebnis ist. Bei normalen volkswirtschaftlichen Zuständen ist es jedoch möglich, auf Grund seitheriger Erfahrungen den Ertrag der Quotitätssteuern annähernd richtig oder wenigstens für die Praxis hinreichend genau zu bestimmen.