forlaufend
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Stange Z(^ der Steuerhebel V^ wieder auf größere Füllung zurückgestellt wird, und zwar so weit, bis der Dampfcylinder wieder seine nötige Füllung erhält, welche trotz der verminderten Tourenzahl die gleiche ist, wie sie vorhin bei größerer Tourenzahl war. Die Stellung des Steuerhebels 1^, der Stange LO und des Hebels O O ist dann dieselbe wie vorhin, nur die Stellung der übrigen Teile des Regulators ist mit der veränderten Tourenzahl eine andre geworden. Es ist klar, daß das umgekehrte Drehen der Regulierschraube auch das Umgekehrte hervorbringt, näm-. lich eine Beschleunigung des Ganges der Maschine. [* 3] Bei vielen Arbeitsdamvfmaschinen, z. V. Dampfkompressoren, Dampfgebläsen, ist es erwünscht, zur Innehaltung eines gleichen Widerstandes (also bei Kompressoren 2c. des gleichen Luftdruckes) die Einstellung des Regulators nach der Leistung selbstthätig zu machen.
Ein zum Betrieb von zwölf Bohrmaschinen [* 4] bestimmter Dampfkompressor z. B. mache bei normalem Betrieb eine bestimmte normale Touren-Zahl und liefere eine normale Preßluftmenge von gewissem normalen Druck. Werden nun sechs Bohrmaschinen abgestellt, so wird der Luftbedarf auf die Hälfte reduziert, und die Regulatorschraube 8 muß dieser verminderten Leistung entsprechend eingestellt werden. Wird dies versäumt, so nimmt die Spannung der Preßluft, weil mehr Luft eingepumpt als verbraucht wird, sogleich zu. Diese Spannungszunahme wird nun zur Einstellung des Regulators benutzt. Zu dem Ende wird statt der Schraube 8 ein in einem Cylinder beweglicher Kolben zwischen den Hebelarmen Dvi und OD eingeschaltet.
Der Cylinderraum ist durch ein Röhrchen mit dein Kompressor derart verbunden, daß, sobald die Normalspannung im Kompressor überschritten wird, der Kolben den Druck der Feder N überwindet und den Hebel [* 5] D O in gleicher Weise herabdrückt, wie das sonst durch den Maschinenwärter mittels der Schraube 8 vorgenommen werden muß. Außerdem ist noch eine Regulierschraube zur Einstellung des Regulators von Hand [* 6] angebracht.
Vgl. auch Gaskraftmaschine. [* 7]
Reichardt, 4)
Eduard, Agrikulturchemiker, starbM
Okt. 1891 in
Jena.
[* 8]
Reicher,
Joseph, österreich.
General (Bd. 18), wurde im März 1891 zum
Kommandanten des 14.
Korps
in
Innsbruck
[* 9] und Lanoesverteidigung^kommandanten in
Tirol
[* 10] und
Vorarlberg ernannt. Reichsschuldbuch, s.
Staatsschuldbuch. Reichstagswahlen,
vgl.
Volksvertretung. Reinach,
Theodor, franz.
Historiker, geb. in
St.-Germain en Laye, studierte in
Paris
[* 11] die
Rechte
und ließ sich hier als
Advokat nieder, widmete sich aber dann ganz geschichtlichen
Studien. Er schrieb:
»Hi8toii'6
Reinländer,
Wilhelm,
Freiherr von, österreich.
General, wurde im
Oktober 1891 zum kommandierenden
General des 3.
Korps
in
Graz
[* 12] ernannt.
Rembrandt. Die Litteratur über N. hat im I. 1891 einen
Zuwachs in einem
Buche unter dem
Titel:
"Wer ist
R.? Grundlagen zu einem Neubau der holländischen
Kunstgeschichte« (Vresl.), von
Max Lautner erhalten, dessen Absicht darauf
hinauslief, nachzuweisen, daß sich die geschichtliche
Überlieferung und die neuere Forschung sowohl in Bezug auf die
Person
des Malers als auf seine künstlerischen Fähigkeiten in einem völligen
Irrtum befunden haben, daß die auf den
Namen Rentengüter
seit zwei
Jahrhunderten gehenden Meisterwerke nicht von Rentengüter
, sondern von seinem
Schüler F.
Vo l gemalt worden seien,
und daß R,, der mehr Kunstsammler und
-Händler gewesen, wegen seines leichtsinnigen, unsittlichen und verschwenderischen
Lebenswandels überhaupt nicht befähigt gewesen sei, die mit seinem
Namen bezeichneten Gemälde und
Radierungen, besonders
diejenigen biblischen
Inhalts, zu schaffen. Die Beweisführung des Verfassers, der sich bis dahin noch nicht auf d?m Gebiete
der kunstwissenschaftlichen Forschung bekannt gemacht hatte, stützt sich in erster
Linie auf ein neues, von ihm erfundenes
»photographisches Verstärkungsverfahren« ,, wodurch er auf den Hauptbildern
Rembrandts, unter andern auch auf der berühmten
Nachtwache im
Antwerpener Reichsmuseum, neben dem
Namen
Rentengüter
»latente« Bezeichnungen von F.
Vol in Form von Anfangsbuchstaben, verschlungenen
Monogrammen und ganzen Namensinschriften
entdeckt haben wollte. Daraus
schloß er, daß
Bol als
Schüler
Rembrandts von diesem beschäftigt worden sei, daß Rentengüter
die
Arbeiten
Vols unter seinem
Namen verkauft und daß
Bol, um seine Autorschaft wenigstens der Nachwelt zu offenbaren,
seine Namensbezeichnungen in den verschiedensten
Formen den Bildern während der
Untermalung einverleibt habe, in der
Hoffnung,
daß sie einmal wieder zum Vorschein kommen würden. Diese mit großer
Zuversicht vorgetragenen Behauptungen erregten in den
ersten
Wochen nach der Veröffentlichung des
Buches lebhaftes Aufsehen. Jedoch wurde das Gebäude Lautners
sehr bald völlig umgestürzt durch die Entgegnungen der holländischen Kunstgelehrten A. Bredius, E. W.
Moes u. a., die Lautner
unter anderm nachwiesen, daß er wichtige
Urkunden übersehen hatte, die die
Nachtwache als Werk
Rembrandts außer
Zweifel stellen,
und daß er der holländischen
Sprache
[* 13] nicht genügend mächtig sei, um
Urkunden und gedruckte
Überlieferungen
richtig zu lesen und zu deuten.
Ihren letzten Halt verlor die
Hypothese Lautners, als sich herausstellte, daß die seinem
Buche
beigegebenen Proben von Namensinschriften
Bols auf bekannten Bildern
Rembrandts erst durch nachträgliche
Retouchen von feiner
Hand lesbar geworden sind. Von andrer Seite angestellte
Versuche mit Vergrößerungsapparaten haben dagegen
ergeben, daß es sich bei den angeblichen
Buchstaben nur um unregelmäßige
Nisse und
Sprünge im Farbenauft trag handelt. Am
schwersten fällt gegen Lautner die
Thatsache ins
Gewicht, daß
Bol in seinen beglaubigten, wirklich bezeichneten Werken eine
von seinem
Meister völlig verschiedene künstlerische
Physiognomie besikt.
Vgl. E. W. Moes, Ein moderner öerostrat (Amsterd. 1891).
Rcntengnter. Die frühere Rechtsform der Rentengüter
(Güter, welche zwar freies
Eigentum, aber mit einer durch den
Gläubiger nicht
kündbaren
Rente belastet waren) war vielfach durch die
Agrargesetzgebung der neuern Zeit auf dem Wege beseitigt worden, daß
die
Rente für ablösbar erklärt und nur noch die
Bestellung von kündbaren
Renten zugelassen wurde. So
bestimmte Art. 1911 des französischen (^oäk civil: »Die beständige
Rente ist ihrem
Wesen nach ablösbar. Die
Parteien können
nur übereinkommen, daß die
Ablösung nicht vor einer bestimmten Zeit, welche jedoch nicht über 10 Jahre hinaus festsetzt
werden! darf, wie auch, daß sie nicht anders, als nachdem deri
Gläubiger eine unter ihnen bestimmte
Zeit vorherI benachrichtigt worden, geschehen solle.« Ahnliche
¶
Quellen, Literatur
Band - Seite | Artikel | Autor | Titel | Ausgabe |
---|---|---|---|---|
56.235 | Erbpacht | Paasche | E. und Rentengüterals Mittel zur Schaffung und Erhaltung eines ländlichen Mittel- und Kleinbesitzes | (in den "Jahrbüchern für Nationalökonomie und Statistik", Neue Folge, Bd. 14, Jena 1886) |
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