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rechte. Man pflegt dieses System allgemeiner als konstitutionelles und, in der weitern Ausgestaltung, welche es besonders in England und in Belgien [* 3] gefunden hat, als parlamentarisches System zu bezeichnen. (S. Konstitutionelles System.) Je nachdem der wesentlich einheitliche Körper der Volksrepräsentation selbst wieder in zwei Körper abgeteilt ist oder nicht, spricht man von Ein- oder Zweikammersystem. (S. Landtag.)