eine Reihe von Verträgen zur Sicherstellung der Rechte der evang. Stände lm DeutschenReiche. Der erste
ist der dem KaiserKarl V. durch Türkengefahr, Franzosenkrieg und Mißhelligkeiten mit dem Papste abgenötigte
NürnbergerReligionsfriede (1532), der protestantischerseits 23. Juli unterzeichnet und von dem Kaiser2. Aug. in Regensburg
[* 3] bestätigt wurde.
Durch diesen Frieden erhielten die Protestanten nichts, als was sie schon thatsächlich besaßen, und dies nicht gewisser,
als sie es schon hatten, der Kaiser aber alles, was er wünschte, nämlich die Versicherung, daß er nicht
angegriffen werden würde.
Zufolge desselben sollte von beiden Seiten kein Reichsstand wegen seiner Religion und Kirchengebräuche
angefochten werden; die bischöfl. Gerichtsbarkeit wurde in Beziehung auf Glauben und Gottesdienst der Evangelischen aufgehoben,
die freie Auswanderung der Unterthanen der Religion wegen gestattet; endlich sollte dieser Friedstand stets fest und unverbrüchlich
gehalten werden, auch wenn durch kein Mittel ein Religionsvergleich zu stande käme. Nur zwei Punkte veranlaßten noch einen
Streit: der sog. Geistliche Vorbehalt (Reservatum ecclesiasticum, s. d.) und die Frage, ob die evang.
Unterthanen der geistlichen Fürsten Religionsfreiheit genießen sollten. Kaiser Ferdinand entschied, daß sie von ihrem Glauben
und Gottesdienst nicht gedrungen, sondern bis zur christl. Vergleichung der streitigen Religion in Ruhe gelassen werden sollten.
Mit diesen Bestimmungen über die beiden streitigen Punkte wurde der Friede mit dem Reichsabschied veröffentlicht.
Die reform. Kirche erhielt erst im Westfälischen Frieden (s. d.) mit der lutherischen
gleiche Rechte. -
Vgl. Ranke, Zur deutschen Geschichte.
Vom Religionsfriede bis zum Dreißigjährigen Kriege (3. Aufl., Lpz. 1888); Ritter,
Der AugsburgerReligionsfriede (im «Histor. Taschenbuch», ebd. 1882).