Religionsf
riede,
eine Reihe von
Verträgen zur Sicherstellung der
Rechte der evang.
Stände lm
Deutschen
Reiche. Der erste
ist der dem
Kaiser
Karl V. durch Türkengefahr, Franzosenkrieg und Mißhelligkeiten mit dem Papste abgenötigte
Nürnberger Religionsf
riede (1532), der protestantischerseits 23. Juli unterzeichnet und von dem
Kaiser 2. Aug. in
Regensburg
[* 2] bestätigt wurde.
Durch diesen Frieden erhielten die
Protestanten nichts, als was sie schon thatsächlich besaßen, und dies nicht gewisser,
als sie es schon hatten, der
Kaiser aber alles, was er wünschte, nämlich die Versicherung, daß er nicht
angegriffen werden würde.
Dieser Religionsf
riede wurde 1534-45 sechsmal von neuem bestätigt, bis der 1544 zu
Crépy mit
Frankreich geschlossene Friede dem
Kaiser
den
Angriff auf die
Protestanten unter dem Vorwand ihrer Nichtbeschickung des nach
Trient
[* 3] ausgeschriebenen
Konzils und
ihrer Auflehnung gegen die kaiserl.
Befehle ermöglichte. (S.
Karl V.) Nachdem Kurfürst
Moritz von
Sachsen
[* 4] den
Kaiser zum Passauer
Vertrage (s. d.) gezwungen hatte, kam auf dem
Reichstage zu
Augsburg
[* 5] der
Augsburger Religionsf
riede zu stande.
Zufolge desselben sollte von beiden Seiten kein Reichsstand wegen seiner Religion und Kirchengebräuche angefochten werden; die bischöfl. Gerichtsbarkeit wurde in Beziehung auf Glauben und Gottesdienst der Evangelischen aufgehoben, die freie Auswanderung der Unterthanen der Religion wegen gestattet; endlich sollte dieser Friedstand stets fest und unverbrüchlich gehalten werden, auch wenn durch kein Mittel ein Religionsvergleich zu stande käme. Nur zwei Punkte veranlaßten noch einen Streit: der sog. Geistliche Vorbehalt (Reservatum ecclesiasticum, s. d.) und die Frage, ob die evang. Unterthanen der geistlichen Fürsten Religionsfreiheit genießen sollten. Kaiser Ferdinand entschied, daß sie von ihrem Glauben und Gottesdienst nicht gedrungen, sondern bis zur christl. Vergleichung der streitigen Religion in Ruhe gelassen werden sollten. Mit diesen Bestimmungen über die beiden streitigen Punkte wurde der Friede mit dem Reichsabschied veröffentlicht. Die reform. Kirche erhielt erst im Westfälischen Frieden (s. d.) mit der lutherischen gleiche Rechte. -
Vgl. Ranke, Zur deutschen Geschichte.
Vom Religionsf
riede bis zum Dreißigjährigen
Kriege (3. Aufl., Lpz. 1888); Ritter,
Der
Augsburger Religionsf
riede (im «Histor.
Taschenbuch», ebd. 1882).