Relaps
(lat. relapsus
), s. v. w.
Rückfall. ^[= in der Medizin das Wiedereintreten einer Krankheit, kann erfolgen, wenn die erste Krankheit ...]
Relaps
5 Wörter, 44 Zeichen
Relaps
(lat. relapsus
), s. v. w.
Rückfall. ^[= in der Medizin das Wiedereintreten einer Krankheit, kann erfolgen, wenn die erste Krankheit ...]
in der Medizin das Wiedereintreten einer Krankheit, kann erfolgen, wenn die erste Krankheit bereits anscheinend oder wirklich geheilt war (Recidiv), oder wenn die Genesung durch neue Schädlichkeiten unterbrochen wird, so daß die Krankheit von neuem beginnt (Rekrudeszenz). Ein eigentlicher Rückfall kommt vor bei Rückfalltyphus, bei Gelenkrheumatismus und Herzklappenentzündung, bei Malaria, bei Syphilis, höchst selten bei Masern und Scharlach, dagegen häufiger bei Nesselsucht.
Wenn eine Person eine und dieselbe Krankheit zweimal bekommt, ohne ersichtlichen Zusammenhang, so ist dies kein Rückfall. Eine Rekrudeszenz kommt weit häufiger vor, besonders bei Unterleibstyphus nach Diätfehlern, bei Lungen- und Brustfellentzündung nach Erkältung, bei Diphtheritis, Krupp, Ruhr und vielen Krankheiten, in denen die Heilung unterbrochen wird und mangelhafte Stellen (loci minoris resistentiae) zurückbleiben, z. B. bei Blinddarm- und Bauchfellentzündungen. So gewöhnlich man auch den Rückfall bösartiger Geschwülste als Recidiv bezeichnet, so gehört er doch streng gegenommen in das Gebiet der Rekrudeszenz, und es wird sich vielleicht in Zukunft ergeben, daß auch das eigentliche Recidiv nur auf einem erneuten Aufleben schlummernder Krankheitskeime beruht. - Im Strafrecht ist Rückfall im weitesten Sinn die Verübung einer strafbaren Handlung von seiten eines bereits früher wegen einer solchen rechtskräftig Verurteilten. In diesem Sinn wird gewöhnlich in der Verbrecherstatistik von Rückfälligen gesprochen, d. h. von Sträflingen, welche früher schon eine Strafe verbüßt haben. Rückfall im ¶
engern und eigentlichen Sinn liegt dagegen nur dann vor, wenn es dasselbe oder doch ein gleichartiges Verbrechen war, wegen dessen der Verbrecher bereits bestraft oder rechtskräftig verurteilt worden ist. Nach dem deutschen Strafgesetzbuch wird der Rückfall als besonderer Strafschärfungsgrund bei dem Verbrechen des Raubes (s. d.) und bei dem diesem gleich zu bestrafenden Diebstahl sowie bei der Erpressung behandelt, wofern die letztern mit Gewalt oder mit gefährlichen Drohungen verübt wurden.
Wiederholter ist ein Strafschärfungsgrund bei dem Diebstahl (s. d.), Betrug (s. d.) und bei der Hehlerei (s. d.). Die höhere Rückfallsstrafe soll jedoch alsdann nicht eintreten, wenn seit der Verbüßung oder seit dem Erlaß der letzten Strafe bis zur Begehung des neuen Verbrechens ein Zeitraum von zehn Jahren verflossen ist (sogen. Rückfallsverjährung). Im übrigen ist es dem richterlichen Ermessen überlassen, inwieweit die Rückfälligkeit eines Angeklagten als Straferhöhungsgrund in Berücksichtigung gezogen werden soll. Das österreichische Strafgesetzbuch behandelt den Rückfall nur bei dem Diebstahl und bei einigen Übertretungen als Strafschärfungsgrund, im übrigen ebenfalls nur als Straferhöhungsgrund.
Vgl. Friedländer, Der Rückfall (Berl. 1872);
Deutsches Strafgesetzbuch, § 244 f., 250, 252, 255, 261, 264.