Rekúrs
(lat.
Recursus, franz. Recours), s. v. w.
Rückgriff,
Regreß (s. d.); dann
Beschwerde; rekurrieren, Rekúrs
einlegen,
Beschwerde führen, z. B. gegen eine prozeßleitende richterliche
Verfügung. Namentlich für die in Verwaltungssachen
bei der Oberbehörde erhobene
Beschwerde ist der
Ausdruck Rekúrs
gebräuchlich. Im
Kirchenrecht versteht man unter Rekúrs
(recursus ab abusu)
die gegen
Mißbrauch der geistlichen
Gewalt zulässige
Berufung an die weltliche Behörde. So ist z. B. in dem
Reichsgesetz vom
betreffend die Verhinderung der unbefugten Ausübung von Kirchenämtern, den
Geistlichen, welchen der
Aufenthalt in bestimmten
Bezirken oder
Orten versagt oder angewiesen worden ist, oder die aus dem Reichsgebiet ausgewiesen
worden sind, gegen derartige
Verfügungen das
Rechtsmittel des Rekurses
oder der
Berufung an das höchste Strafgericht des
Landes
gegeben.
Besondere
Ausbildung hat der Rekúrs
(appel comme d'abus) in
Frankreich erfahren, woselbst er zu Anfang dieses
Jahrhunderts bei Wiederherstellung der katholischen Staatsreligion durch
Gesetz vom 18.
Germinal X geregelt und
sowohl wegen eines durch einen geistlichen
Diener verübten
Mißbrauchs der geistlichen
Gewalt als auch gegen
Eingriffe weltlicher
Behörden in die öffentliche Religionsübung oder in die
Freiheiten der
Geistlichkeit gegeben ist.