Reklamation
(lat.),
Beschwerde,
Vorstellung, Zurückforderung; Reklamant, derjenige, von welchem eine solche ausgeht.
Reklamationen
heißen im besondern die Gesuche um
Befreiung vom Militärdienst oder um Zurückstellung
des Reklamierten bei der Aufhebung sowie um vorzeitige Entlassung aus dem aktiven
Dienst wegen bürgerliche Verhältnisse.
Sie sind nach der deutschen
Ersatzordnung (§ 30) begründet: a) für einzige Ernährer hilfloser
Familien, erwerbsunfähiger
Eltern, Großeltern oder
Geschwister; b) wenn der Ausgehobene die einzige
Stütze eines zur
Arbeit und
Aufsicht
unfähigen Grundbesitzers, Pachters oder Gewerbtreibenden ist; c) für
Inhaber von
Fabriken, gewerblichen Etablissements und
Handelshäusern, sofern ihnen diese durch
Erbschaft oder
Vermächtnis innerhalb des dem
Militärpflichtjahr vorangehenden
Jahrs
zugefallen und deren wirtschaftliche
Erhaltung auf andre
Weise nicht möglich ist; d) für Militärpflichtige, die in der
Erlernung einer
Kunst oder eines
Gewerbes begriffen sind, sofern sie durch die
Unterbrechung bedeutenden Nachteil erleiden würden;
e) für den nächstältesten
Bruder eines vor dem Feind gebliebenen
Soldaten, sofern durch die Zurückstellung den
Angehörigen
eine wesentliche Erleichterung gewährt wird. Solche Reklamationen
sind an die Ersatzkommission
(Landrat) zu richten;
Entscheidung
trifft die
Oberersatzkommission, für aktive
Soldaten das
Generalkommando; vgl.
Ersatzwesen.