Reisegepäck
,
Gesamtheit der Gegenstände, die der Reisende zu seinem und seiner
Angehörigen Gebrauch auf
Reisen mit
sich führt. Das Reisegepäck
wird in der Regel gleichzeitig mit dem Reisenden in demselben Wagen oder wenigstens
demselben Zuge befördert. Bei Postreisen darf nur eine verhältnismäßig geringe Menge von
Gepäck (im
Deutschen
Reiche 15 kg) von jedem Reisenden mitgenommen werden, für das keine Bezahlung erfolgt; bei Schiffsreisen, insbesondere
Reisen zur See, ist die Mitnahme erheblicher Mengen, meist ohne Bezahlung, gestattet.
Besondere Bestimmungen für die
Beförderung von Reisegepäck
auf den Eisenbahnen sind für das
Deutsche Reich
[* 2] getroffen in den §§. 28 und
30-38 der Verkehrsordnung (s. Eisenbahn-Verkehrsordnung), für
Österreich
[* 3] und
Ungarn
[* 4] sowie für die übrigen Gebiete des
Vereins
deutscher Eisenbahnverwaltungen (s. Eisenbahnverein) in den gleichlautenden Bestimmungen der §§. 28 und
30-38 des
Betriebsreglements. Die Generalkonferenz der deutschen Eisenbahnen (s. Eisenbahntarife, Bd.
5, S. 899 a, 900 a) hat zu einzelnen
Paragraphen der Verkehrsordnung Zusatzbestimmungen festgestellt,
die in dem deutschen Eisenbahn-Personen- und
Gepäcktarif,
Tl. 1 (gültig vom enthalten sind.
Man unterscheidet hiernach zwischen Handgepäck
, d. h. dem
Gepäck, das der Reisende in den Wagen mit sich nimmt, und
Gepäck
im engern
Sinne, d. h. dem zur
Beförderung im Packwagen aufgegebenen
Gepäck. Als Handgepäck
dürfen nur
kleine, leicht tragbare Gegenstände, die die Mitreisenden nicht belästigen, in der 4. Wagenklaße jedoch auch
Körbe, Säcke,
Kiepen
u. dgl. mitgenommen werden. Auf vielen Eisenbahnen, z. B.
in Süddeutschland,
Österreich,
Ungarn, der
Schweiz,
[* 5]
Italien,
[* 6] ist das Gewicht oder der Raum für diese Gegenstände auf ein
höchstes zulässiges
Maß beschränkt.
Wertgegenstände aller Art werden unter besondern
Bedingungen als Reisegepäck
befördert. Für das aufgegebene Reisegepäck wird ein
Gepäckschein
ausgestellt,
den der Reisende in Empfang nimmt und gegen dessen Rückgabe am
Bestimmungsort das Reisegepäck
ausgeliefert wird. Die Eisenbahnen
haften für
Verlust,
Beschädigung, verspätete
Ablieferung des Reisegepäck
im wesentlichen nach denselben Grundsätzen,
die für die Güterbeförderung gelten (s. Eisenbahn-Verkehrsordnung). Zur
Beförderung des Reisegepäck
an die Abfertigungsstellen
und die Eisenbahnwagen sowie zur Aufbewahrung des Reisegepäck
auf den
Stationen sind meist Gepäckträger angestellt.
Über die für die
Beförderung des Reisegepäck
zu zahlende Vergütung s. Eisenbahntarife (Bd.
5, S. 892). Das Handgepäck wird in der Regel unentgeltlich befördert. Auch für eine bestimmte Menge
andern Reisegepäck
wird bei vielen Eisenbahnen keine Vergütung erhoben (Freigepäck). Auf den norddeutschen Eisenbahnen
werden auf eine gewöhnliche und eine Rückfahrkarte für Erwachsene 25 kg, für
Kinder 12 kg Freigepäck gewährt, in
Frankreich 30 kg;
in England ist das Gewicht des Freigepäcks erheblich höher, ebenso in den
Vereinigten Staaten
[* 7] von
Amerika,
[* 8] wo auf einzelnen
Strecken über 100 kg Freigepäck auf jede Fahrkarte gewährt werden. In beiden
Ländern ist freilich auch
die
Abfertigung des Reisegepäck
einfacher und die Haftpflicht der Eisenbahnen beschränkter.
In den übrigen europ.
Ländern gelten für
die
Beförderung von Reisegepäck
ähnliche Bestimmungen wie im Gebiet des
Vereins deutscher Eisenbahnverwaltungen.
Auf den Eisenbahnen des
Deutschen
Reichs,
Österreichs und
Ungarns ist die
Beförderung von auch ohne Lösung von Fahrkarten zulässig
(§§. 39-41 der deutschen Verkehrsordnung und des österr. und ungar.
Betriebsreglements). (S. auch Expreßgut.)