Reichsverweser
(Reichsvikare, Vicarii oder Provisores imperii), sonst in jedem Zwischenreich des Deutschen Reichs, oder wenn der König sich auf längere Zeit aus dem Reich entfernte, während der ¶
mehr
Minderjährigkeit des Königs u. im Fall, daß derselbe durch Krankheit zur Regierung unfähig wurde, die einstweiligen Verwalter
der königlichen Würde. Die Ernennung der Reichsverweser
war anfangs dem König überlassen; aber schon die Goldene Bulle von 1356 erkannte
es als altes Herkommen an, daß der Herzog von Sachsen
[* 3] in den Landen sächsischen Rechts und der Pfalzgraf
bei Rhein in den schwäbischen, rheinischen und fränkischen Landen das Reichsverw
eseramt von Rechts wegen zu führen habe.
Als die deutsche Nationalversammlung 1848 ein neues Deutsches Reich herzustellen sich bemühte, entschied sie sich 28. Juni für
Einsetzung eines Reichsverw
esers an Stelle des Bundestags und ernannte 29. Juni den Erzherzog Johann von Österreich
[* 4] (s. Johann 13) zum provisorischen unverantwortlichen Inhaber der deutschen Zentralgewalt unter dem Titel »Erzherzog-Reichsverw
eser«
(s. Deutschland,
[* 5] S. 889).