Reichsvers
icherungsamt,
deutsche
Reichsbehörde in
Berlin
[* 2] für die Ausführung der Unfallversicherungsgesetzgebung
im
Reich (s.
Unfallversicherung). Das Reichsvers
icherungsamt, welches dem
Reichsamt des Innern unterstellt ist, hat die
Organisation der
Berufsgenossenschaften
durchzuführen und die
Aufsicht über die letztern zu handhaben. Es entscheidet über Streitigkeiten, welche sich auf die
Rechte und
Pflichten der Genossenschaftsämter, auf die
Auslegung der
Statuten und die Gültigkeit der vollzogenen
Wahlen beziehen, ferner über vermögensrechtliche Streitigkeiten bei Veränderung des Bestandes der
Genossenschaften, über
Beschwerden gegen die
Entscheidungen und
Strafverfügungen der Genossenschaftsvorstände und endlich über die
Rekurse gegen
die
Entscheidungen der
Schiedsgerichte.
Das Reichsvers
icherungsamt führt die disziplinarische
Aufsicht über die
Inhaber der Genossenschaftsämter. Das Reichsvers
icherungsamt besteht aus einem
Präsidenten
und ständigen und nichtständigen sowie richterlichen Mitgliedern und den nötigen Hilfsarbeitern. Von den nichtständigen
Mitgliedern werden vier vom
Bundesrat aus seiner Mitte und je zwei von den Vorständen der
Berufsgenossenschaften und der
Arbeiter
auf vier Jahre gewählt. Das Reichsvers
icherungsamt gibt »Amtliche Nachrichten
des Reichsvers
icherungsamtes« (Berl. 1885 ff.) heraus.