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vertreten. Ihr Wahlaufruf von: Mai 1893 betont das Fcsthaltcll der Partei au der durch Bismarck eingeführten Wirtschaftspolitik, unter besonderer Berücksichtigung von Landwirtschaft und Handwerk, fordert Beseitigung der Mängel der socialen Gesetz- gebung, Schutz sür Arbeiter und Arbeitgeber gegen die Socialdemokratie, und strebt nach.Herbeiführung einer Verständiguug zwifchcn den konservativen und den gemäßigt liberalen Anschauuugen.
Reichspfennigmeister, im ehemaligen Deut- schen Neich ein Beamter, welcher die Reichssteuern, besonders den Römermonat (s. d.), einzunehmen und zu verrechnen hatte. Reichspost, Deutsche,s.Postweseu(S.3291)).
Reichspostamt, die höchste
Behörde für das deutsche Reichspost- und Telegraphenwcsen
(mit
Ausschluß von
Bayern
[* 3] und
Württemberg)
[* 4] in
Ber- lin, entstanden
(Erlaß vom durch
Vereinigung
des kaiserl. Generalpostamtes und der
Generaldirektion der Tclegraphie, zuuächst als Generalpostamt unter Leituug des Generalpost-
meisters, seit 1880
(Erlaß vom 23. Febr.) als Reichsritt
erschaft untcr Leitung eines
Staatssekretärs des Reichsritt
erschaft. Das Reichsritterschaft
besteht aus drei
Abteilungen:
1) PostWesen uud Betriebsdienst der Post sowie ausländische Post- beziehuugen, 2) Telegraphenwescn,
Betrieb und internationale
Beziehungen der
Telegraphie, 3) ge- meinsame
Abteilung für Gesetzgebung,
Personal- wesen, Bauten
und Etatssachen.
«Das 3t. ist die vor- gesetzte
Behörde der Oberpostdirektionen (s. d.). Reichspostflagge, die deutsche Nationalflagge
mit einem in der Mitte des weißen Feldes ange- brachten gelben Posthorn mit der kaiserl.
Krone darüber (s.
Tafel:
Flaggen
[* 5] der Seestaaten, Bd. 6, S. 862). Diese Reichsritt
erschaft haben nur die
Behörden im Bereiche des Neichspostamtes zu sühren;
außerdem haben solche deutscheu Schiffe,
[* 6] welche im
Auftrage der Reichspostverwaltung die Post befördern, so- lange sie die
Post an
Bord haben, ueben der Natio- nalflagge die Poststaggc im Großtop zu Heisien. Für dieselbe Zeit
sind diese Schiffe berechtigt, die Post- flagge als Gösch auf dem
Bugspriet zu führen. Reichspostgesetz, f. Postgesetz.
Neichspostmuseum, eine seit 1874 im
General- vostgebäude (Neichspostamt) zu
Berlin
[* 7] befindliche Sammluug von Abbildungen und
Modellen älterer und neuerer Verkehrsmittel aller Zeiteu und
Völker sowie von Zeichnungen und Modellen
von neuen deutschen Post- und Tclcgraphengebäudcn u. s. w. Der
Grund dazu wurde von dem Gencralpostmeister von
Stephan Anfang 1874 mit
Einrichtung einer
Plan- und Modellkammer gelegt, in welche die sei- tens der Reichspostverwaltung 1873 auf der
Wiener Weltausstellung
ausgestellt gewesenen Modelle von
Personen- und Güterpostwagen, Bahnpostwagen n.
s. w., ferner die amtlichen
Kurskarten, Pläne u. s. w., sowie die große Postwcrtzeichensammlung des vormaligen Generalpostamtes
Aufnahme fan- den. Die Sammluug wurde allmählich zu einem Post- und Telegraphenmuscum erweitert. Das Museum umsaßt 20
Abteilungen.
-
Vgl. Hennicke, Das N. (Berl. 1889).
Neichsprüfungs-Inspektoren, dem
Reichs- amt des Innern unterstehende
Beamte, die darüber zu wachen haben, daß
die von dem
Bundesrat er- lassenen Vorschriften über die Prüfung der See- schiffer, der Sccsteuerleute und der Secdampfschiffs-
maschinisten überall gleichmäßig befolgt werden. Es giebt einen
Reichsprüfungs-Inspektor für die See- schiffer- und
Seesteuermannsprüfungen
und zwei Reichsritt
erschaft für die Seedampfschiffsmaschinisten-Prüfungen.
Reichsquartiermeister, s. Erzmarschall.
Reichsrat, in der Österreich-Ungarischen Mon- archie (s. d., Bd. 12, S. 721d) Bezeichnung für die parlamentarische Vertretung Cisleithaniens;
in Bayern für die Erste Kammer des Landtags;
in Ruß- land für die oberste Behörde der Staatsverwaltung.
Auch in Dänemark [* 8] und in Schweden [* 9] führten diesen Namen ehemals zwei Versammlungen, die aus deu höchsten Kronbeamtcn und andern vom König aus dem Adel gewühlten Mitgliedern bestanden.
Sie besaßen in Dänemark bis 1660, in Schweden bis 1772 fast allen polit.
Einfluß. Reichsrayonkommission, s. Festungsrayon.
Neichsrechnungshof, s. Oberrechnungskam- mer. Reichsrecht, im Gegensatz znm Landesrecht das durch das neue Deutsche Reich [* 10] geschaffene Recht. Reichsregiment, Regierungsbehörde, die auf dem Augsburger Reichstag 1500 mit dem ständigen Sitz in Nürnberg [* 11] eingesetzt wurde und aus 20 Mit- gliedern (6 Kurfürsten, 1 geistlichen und 1 weltlichen Fürsten, 1 Deputierten der Grafen und Herren, 1 Prä- laten, 2 Deputierten von 8 Reichsstädten und 6 De- putierten der 6 Neichskreise) unter dem Vorsitz des Kaisers oder eines von diesem ernannten Stellver- treters bestand.
Die Reichsregimentskanzlei stand uutcr dein Erzkanzler.
Das Reichsritt
erschaft konnte alle innern und äußeru Angelegenheiten des
Reichs erledigen, die fönst dem
Kaiser
allein oder mit dem Kurfürstew kollegium oblagen.
Aber schon löste Kaiser Maximilian das N. wieder auf;
ein neues, 1521 von Karl V. eingesetztes N., das aber nur während der Abwesenheit des Kaisers in Wirksam- keit treten sollte, erhielt sich bis 1530. -
Vgl. V. von Kraus, Das Nürnberger N. (Innsbr. 1883).
Reichsremlfahne, ein Feldzeichen des mittel- alterlichen deutschen Reichsheers, welches von der Vorhut geführt wordcu zu sein scheint, während die Rcichssturmfahne (s. d.) sich beim Haupthecr befaud. Reichsrezeß, s. Reichsabschied.
Neichsrittcrschaft, der ehemals in den ver- schiedenen Kreisen Deutschlands [* 12] angesessene, mit seinem Gruudbesitz dem Kaiser und dem Reiche uu- mittelbar uutersteheude Adel.
Die Reichsritt
erschaft übte auf ihrem Gebiete über ihre Unterthanen
die herkömm- lichen Regierungsrechte, zahlte selbst weder
Reichs- noch Kreissteuern, sondern lieferte nur sog. Chari- tativsubsidieu,
die sie von ihren Unterthanen erhob, an den
Kaiser.
Die Reichsritter
nahmen zwar nicht an den Reichstagen teil, genossen aber
die übrigen
Rechte unmittelbarer Neichsstände. Es waren zuletzt über 350 Familien, die zusammen mehr als 5000 (il und 200000
E. besaßen. Die N. teilte sich in den Schwäbischen,
Fränkischen und Rheinischen
Kreis,
[* 13] deren jeder wieder
in eine An- zahl Kantone zerfiel. An der
Spitze jedes Kantons stand ein Rittcrhauptmann mit einigen Rit-
te r r ät e n und
einem Kantonausschuß. Jeder
Kreis hatte sciue Kreisversammluug und sein Direktorium. Durch diese Verbindung und
Solidarität
gelang es, gegen die von allen Seiten andringende laudes- fürstl. Gewalt die hergebrachten Gerechtsame
und kaiserl. Privilegien zu schützen. Doch war schon im 18. Jahrh, ihr
Verfall uuverkennbar, der durch die neuen Staatenbildungen
gefördert wurde. Die
Französische Revolution erschütterte zunächst ans dem linken Nheinufer den bisherigen
Besitzstand
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Quellen, Literatur
Band - Seite | Artikel | Autor | Titel | Ausgabe |
---|---|---|---|---|
13.685 | Reichsritterschaft | Schreckenstein | Geschichte der ehemaligen freien R. | (Tübing. 1859-62, 2 Bde.) |
13.1000 | Roth von Schreckenstein | "Geschichte der ehemaligen freien Reichsritterschaft in Schwaben, Franken u. am Rheinstrom" | (das. 1859-62, 2 Bde.) |
2 Quellen wurden gefunden.