Reichsminister
,
in
Österreich-Ungarn
[* 2] diejenigen Minister, welche die Staatsgeschäfte sowohl für
Österreich
[* 3] als für
Ungarn,
[* 4] die sog. gemeinsamen Angelegenheiten zu bearbeiten haben: der Minister des
Auswärtigen, der Reichskriegsminister und
der Reichsfinanzminister: von ersterm ressortieren die Gesandtschaften und
Konsulate, der zweite hat die Militär- und Marineverwaltung,
soweit sie nicht durch die Specialkriegsministerien der beiden
Staaten geführt wird, der dritte die Finanzverwaltung
des Gesamtstaates und die Specialverwaltung für
Bosnien
[* 5] und die
Herzegowina. Die konstitutionelle Verantwortlichkeit haben
diese Reichsminister
gegenüber den Delegationen (s. d.). – Im
Deutschen
Reiche giebt es nur einen verantwortlichen Reichsminister
, den Reichskanzler
(s. d.); sachlich erscheinen als Reichsminister
die
Staatssekretäre. (S.
Reichsamt des Innern.)