Reichsmili
tärgesetz,
Reichsgesetz vom welches in Ausführung des Art. 61 der deutschen
Reichsverfassung
die Friedenspräsenzstärke der
Armee an
Unteroffizieren und
Mannschaften auf sieben Jahre
(Septennat) feststellte
und über die
Organisation und Ergänzung des
Heers, über das aktive
Heer, die Entlassung aus demselben, den
Beurlaubtenstand
und die
Ersatzreserve die nötigen Bestimmungen enthält. Auf
Grund von § 71 dieses
Gesetzes wurde vom
Kaiser die
Heer- und die
Wehrordnung erlassen (s.
Deutschland,
[* 2] S. 844). Ergänzt wurde das Reichsmili
tärgesetz durch das
Gesetz über
den
Landsturm vom und das
Reichsgesetz vom über die Ausübung der militärischen
Kontrolle über die
Personen des
Beurlaubtenstandes, die Übungen derselben sowie die gegen sie zulässigen Disziplinarstrafmittel.
Modifiziert wurde das Reichsmili
tärgesetz durch die Nachtragsgesetze vom und
welche zugleich die Friedenspräsenzstärke jeweilig auf weitere sieben Jahre bis bis
festsetzten und zwar durch das letztgedachte
Gesetz auf 468,409 Mann ohne
Anrechnung der
Einjährig-Freiwilligen. Die
Infanterie
ist hiernach vom ab in 534
Bataillone, die
Kavallerie in 465
Eskadrons, die
Feldartillerie in 364
Batterien,
die Fußartillerie in 31, die
Pioniere sind in 19 und der
Train in 18
Bataillone formiert worden. Zu diesem
Gesetz kam dann noch
das
Reichsgesetz vom betreffend Änderungen der
Wehrpflicht, hinzu, welches die
Landwehr und
unter Aufhebung des
Gesetzes
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vom auch den Landsturm in zwei Aufgebote teilte. Hiernach gehört der wehrfähige Deutsche [* 4] 7 Jahre dem stehenden Heer an und zwar 3 Jahre bei den Fahnen, 4 Jahre in der Reserve, die folgenden 5 Jahre aber der Landwehr ersten Aufgebots und sodann bis zum 31. März desjenigen Kalenderjahrs, in welchem das 39. Lebensjahr vollendet wird, der Landwehr zweiten Aufgebots. Die bisherige Einteilung der Ersatzreserve in zwei Klassen fällt hinweg. Der Landsturm besteht aus den Wehrpflichtigen vom vollendeten 17. bis 45. Lebensjahr, welche weder dem Heer noch der Marine angehören. Das erste Aufgebot umfaßt die Landsturmpflichtigen bis zum 31. März des Kalenderjahrs, in welchem sie ihr 39. Lebensjahr vollenden, das zweite Aufgebot die Pflichtigen von ebendiesem Zeitpunkt an bis zum Ablauf [* 5] der Landsturmpflicht.