Reichskass
enscheine,
das auf
Grund des
Gesetzes vom vom
Deutschen
Reich ausgegebene
Papiergeld. Nach diesem
Gesetz sollte jeder
Bundesstaat das von ihm seither ausgegebene
Papiergeld bis einlösen. Statt
desselben wurden 174 Mill. Mk., welche bis 1891 auf 120 Mill. zu ermäßigen sind, in Reichskass
enscheinen
und zwar in
Stücken von 5, 20 und 50 Mk. ausgegeben. Diese
Scheine werden bei allen
Kassen des
Reichs und sämtlicher
Bundesstaaten
nach ihrem
Nennwert in
Zahlung angenommen und von der
Reichshauptkasse
für Rechnung des
Reichs jederzeit
auf Erfordern gegen bares
Geld eingelöst. Im Privatverkehr findet ein
Zwang zu ihrer
Annahme nicht statt. Von den
Bundesstaaten
darf auch ferner nur auf
Grund eines
Reichsgesetzes
Papiergeld ausgegeben oder dessen
Ausgabe gestattet werden.