Reichshofrat
(Concilium imperiale aulicum), neben dem
Reichskammergericht das höchste
Gericht, zugleich aber auch das
eigentliche Regierungskollegium
(Staatsrat) des vormaligen
Deutschen
Reichs. Der Reichshofrat
ward 1501 vom
Kaiser
Maximilian I. zunächst für dessen
Erblande errichtet, gelangte jedoch allmählich zu völlig konkurrierender
Gerichtsbarkeit
mit dem
Reichskammergericht, hinsichtlich einzelner Gegenstände sogar zu ausschließlicher
Zuständigkeit und erhielt, besonders
durch die Reichshofr
atsordnung von 1654, eine bestimmte
Verfassung.
Der Reichshofrat
, welcher seinen Sitz in
Wien
[* 2] hatte, war hiernach zusammengesetzt aus dem Reichshofr
atspräsidenten,
den der
Reichshofvizekanzler und zuweilen ein Reichshofr
atsvizepräsident ersetzte, und 18 Reichshofräten, die, wenn sie
Grafen oder
Reichsfreiherren waren, auf der
Herrenbank, sonst aber auf der Gelehrtenbank saßen, und von denen sechs protestantischer
Konfession
sein sollten. Sie alle wurden vom
Kaiser ernannt, während die
Kanzlei (Reichshofkanzlei) von Kurmainz besetzt wurde; die
Rechtsanwalte
am Reichshofrat
(Reichshofrats- oder Reichsagenten) ernannte der Reichshofratspräsident, den
Reichsfiskal (s. d.) dagegen der
Kaiser
selbst. Bei dem
Tode des
Kaisers löste sich der Reichshofrat
auf, um vom folgenden
Kaiser aufs neue krëiert zu werden. In der Zwischenzeit
fungieren Vikariatshofgerichte. Mit der
Auflösung des
Deutschen
Reichs 1806 nahm auch der Reichshofrat
¶
mehr
sein Ende.
Vgl. Herchenhahn, Geschichte der Entstehung etc. des kaiserlichen Reichshofrats
(Mannh.
1791-93, 3 Tle.);
Danz, Grundsätze des Reichsgerichtsprozesses (Stuttg. 1795).