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digem Vertreter;
19 Personen führen die Verwal- ! tungs- und Kassengeschäfte- den technischen Betrieb , leiten einOberbetriebsinspettor, zweiVetriebsinspek- ^ toren, zwei Abteilungsvorsteher;
beschäftigt werden ! 46 Wertleute und Künstler und 1266 Arbeiter, für z die verschiedene Woblfabrtseinrichtungen bestehen. ! Reichsdukaten, s. Dukaten. Reichseisenbahnamt, f. Eisenbahnbehörden (Bd. 5, S. 847 a). Reichseisenbahnen, die dem Reick gehörigen ! Eisenbahnen in Elsaß-Lothringen. [* 3]
Sie stehen unter derKaiserl.
General-Direttion zu Straßburg [* 4] und um- fassen im wesentlichen die auf Grund des Frankfurter Friedcusvertrags vom von der Fran- zösischen Ostbahngesellschaft (s. Französische Eisen- bahnen) erworbenen Linien (746,4 km), die 1871 an- gekaufte, früher von der Ostbahn betriebene Strecke Colmar-Münster i. Els. (18,6 km), die 1881 erworbe- nen Linien Saarburg-Saargemünd und Courcelles- Teterchen der Lothringischen Eisenbabugesellschaft (84,5 km) und die 1872 angepachteten im Großber- ! zogtum Luxemburg [* 5] belegenen Strecken der König- ^ lich Großherzoglich Wilhelm-Luxemburgischen Eisen- , babugesellschaft mit den .Hauptlinien Luxemburg- ^ und Luxemburg- > Wasserbillig.
Der Kaiserl. Geueraldirettion unter- . stehen die 7 Betriebsdircktionen Mülhausen, [* 6] (5ol- ! mar, Straßburg I und II, Saargemünd, [* 7] Metz, [* 8] Lurcmburg, ferner 8 Verkehrsinspcttionen, 1 Tele- ! grapheninspektion und 8 Maschineuinspektionen. Nach Abzug der an die Königlich [* 9] Preuß. Eisen- bahndirektion in Köln [* 10] (linksrheinische) verpachteten 1/il km langen Strecke Saargemünd-Preuß.
Grenze unterstehen der Generaldirektion 1412,86 km Reichs- bahnen und 190,6i km Pachtstrccken, von welchen )1,95 km auf die der Schweiz. [* 11]
Centraldahn gehörige Balmstrecke von der Reichsgrenze bei St. Ludwig bis Bahnhof Basel [* 12] und 186,66 km auf die im Großher- zogtum Luxemburg der Wilhelm-Luxemburgischen Eisendahngesellschaft konzessionierten Bahnen ent- fallen, so daß die Gesamtlänge der von der General- direktion verwalteten Eisenbahnen 1602,43 km (davon 289,4? km Nebenbahnen) be- trägt. Über Vetriebsverbältnisse, Betriebsmittel u. s. w. s. Deutsche Eisenbahnen [* 13] (Bd. 4, S. 1000 fg.). Einschließlich des imFrantfurter Frieden festgesetzten Kaufpreises von 260 Mill. M. für die Eisenbabn- strecken der Franz.
Ostbahn wurden vom Reich bis zum Schluß des Rechnungsjahres 1892 93:489 Mill. M. auf die elfaß-lothr.
Bahnen verwendet. Reichserbämter, s. Erbämter. Reichserzämter, s. Erzürnter.
Reichsfarben, deutsche, s. Deutsche Farben.
Rcichsfechtfchule, s. Teutsche Reichsfcchtsckule.
Reichsfestungen, die in Elsaß-Lotbringen be- sindlichen Festungen Metz, Straßburg, Diedenhofen [* 14] u. s. w. (S. Deutsches Festungssystem.) Reichsfinanzen des Deutschen Reichs, s. Deutschland [* 15] und Deutsches Reich (Bd. 5, S. 150 fg.). Reichsfolge, im alten Deutschen Reicke die Stellung der in deu Römermonaten ausgeschrie- benen Reichskontingente.
Reichsfrei, nach der VerfaMng des alten Deutschen Reichs uur dem Kaiser und dem Reich Unterthan;
Reichsfreiheit, soviel wie Reichsun- mittelbarkeit. Kation. Reichsfriedensdeputationen, s. Neichsvepu Reichsfürsten, im alten Deutschen Reiche seit dem 12. Jahrh, diejenigen Personen, welche ein Neichslehn unmittelbar vom Kaiser empfangen und keinen andern weltlichen Lehnsherrn als den Kai- ser oder König hatten.
Dahin gehörten die Erz- bisch öfe, reichsunmittelbaren Bischöfe und Übte und die Inhaber der Herzogtümer, Pfalzgrafschaften, Markgrafschaften und gefürstetenGraffchaften.
Seit dem 16. Jahrh, heißen diejenigen Landesherren Reichsgericht
, welche
Sitz und
Stimme im
Deutschen Reichstag haben;
sie sind geteilt in die altfürstlichen und die neu fürstlichen Häuser (s.Altsürstliche Häuser). Die Kaiser nahmen das Recht in Anspruch, den Reichsfürstenstand zu erteilen;
infolge des Miß- brauchs, welchen die Habsburger im 17. Jahrh, mit diesem Recht trieben, wurde aber die Zulassung der Fürsten zum Reichs fürst en rat tag) von einem Beschluß desselben abhängig ge- macht. Die nicht zugelassenen wurden dann als Titularreichsfürsten bezeichnet.
Reichsgericht.
Im alten
Deutschen
Reiche gab es außer den Reichsuntergerichten (zu Nottweil, auf der Leuttircher
Heide und zu
Nürnberg)
[* 16] als bockste Reichsgericht
das Reichskammergericht (s. d.)
und den Reichshofrat (s. d.).
Im neuen Deutschen Reiche trat an Stelle des bei Gründung des Deutschen Reichs bestehenden Oberhandelsgerichts (s. Reichs- oberhandelsgericht) und einer Anzahl oberster Law desgerichte mit Ausführung der in Art. 4, Nr. 13 der Reichsverfassung dem Reiche vorbehaltencn ge- meinsamen Gesetzgebung über das gerichtliche Ver- fahren durch die fog.
Reichsjustizgefetze
(f. Justiz- gesetze) das Reichsgericht
als höchster Gerichtshof des
Deut- schen
Reichs für bürgerliche Rcchtsstreitigkeiten und ^ür
Strafsachen.
Dasselbe erhielt nach dem Gesetz vom seinen Sitz in Leipzig [* 17] und trat dort ins Leben.
Nach
dem Gerichts- verfassungsgesetz vom ßß. 125-141, wird das Reichsgericht
mit einem
Präsidenten und der erfor- derlichen Anzabl von Senatspräsidentcn und
Räten besetzt, die auf Vorschlag des
Bundesrats vom
Kaiser ernannt werden.
Mitglied des Reichsgericht
kann nur werden, wer die Fähigkeit zum Richteranite in einem Bundcsstaate erlangt
und das 35. Lebens- jahr vollendet bat.
Bei dem Reichsgericht
werden
Civil- und Straffenate gebildet.
Die Zahl derselben bestimmt der Reichskanzler.
Die Zuziehung von Hilfvrich- tern ist unzulässig. In bürgerlichen Rechtsstreitig- keiten ist
das Reichsgericht
zuständig für die Verbandlung und
Entscheidung über die Rechtsmittel:
1) der Revision gegen die Endurteile der Oberlandes- gerichte;
2) der
Beschwerde gegen
Entscheidungen der Oberlandesgerichte.
(Über die Ausnahmestel- lung von
Bayern
[* 18] s.
Oberappellationsgericht.) In Strafsachen ist das Reichsgericht
zuständig:
1) für die Unter- suchung und Entscheidung in erster und letzter Instanz in den Fällen des Hochverrats und des Landesverrats, insofern diese Verbrechen gegen den Kaiser oder das Reich gerichtet sind;
2) für die Verbaudlung und Entscheidung über die Rechts- mittel der Revision gegen die Urteile der Straf- kammern in erster Instanz, insoweit nicht die Zu- ständigkeit der Oberlandcsgerichte (s. d.) begründet ist, und gegen die Urteile der Schwurgerichte:
3) so- fern die Staatsanwaltschaft es beantragt, für die Verbandlung und Entscheidung über das Rechts- mittel der Revision gegen Urteile der Strafkammern in der Berufungsinstanz in Fällen der Zuwider- bandluug gegen die Vorschriften über die Erhebung öffentlicher in die Reichvkasfe fließender Abgaben und Gefalle.
Dem Reichsgericht
steht ferner zu die höchste Env
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