Reichsdepu
tation,
im vormaligen
Deutschen
Reich der von
Kaiser und
Reich zu Besorgung gewisser
Geschäfte ernannte reichsständische
Ausschuß; Reichsdepu
tationsschluß, der Beschluß einer Reichsdepu
tation, welcher durch nachträgliche
Genehmigung des
Reichstags und des
Kaisers sogar zum
Gesetz erhoben werden konnte. Die Reichsdepu
tationen zerfielen in ordentliche und außerordentliche. Die
ordentlichen bestanden aus den
Kurfürsten, einer Anzahl Mitglieder des Fürstenkollegiums und einer
Deputation
der
Städte.
Die außerordentlichen Reichsdepu
tationen dagegen wurden in der
Regel aus
Deputierten aller drei
Reichskollegien zusammengesetzt
und je nach den Umständen zu verschiedenen
Zwecken zusammenberufen.
Eins ihrer bedeutendsten
Geschäfte war die
Visitation des
Reichskammergerichts; die letzte damit beauftragte Reichsdepu
tation trennte sich indes 1775,
ohne etwas ausgerichtet zu haben. Die letzte außerordentliche Reichsdepu
tation trat nach dem
Abschluß des Lüneviller
Friedens vom am in
Regensburg
[* 2] zusammen, um die Verteilung der
Länder der infolge der Abtretung des linken Rheinufers an
Frankreich säkularisierten
geistlichen und mediatisierten weltlichen
Reichsstände vorzunehmen, wie solche in dem Reichsdepu
tationshauptschluß
vom ausgesprochen ist (s.
Deutschland,
[* 3] S. 882).