Reichsbeamte,
s. Reichsbehörden.
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s. Reichsbehörden.
(Reichsämter, hierzu Textbeilage: »Übersicht der deutschen Reichsbehörden«), im Deutschen Reich diejenigen Behörden, welche Geschäfte des Reichs führen und ihre Autorität unmittelbar von der Reichsgewalt ableiten. Nach ausdrücklicher Bestimmung der Reichsverfassung vom 16. April 1871 (Art. 18) werden alle bei den einzelnen Reichsbehörden angestellten Beamten (Reichsbeamte) der Regel nach, und wofern nicht anderweite gesetzliche Bestimmungen vorliegen, von dem Kaiser ernannt, als dessen Gehilfen bei der Reichsverwaltung sie erscheinen. Es erhalten jedoch nur die Mitglieder der höhern Reichsbehörden ihre Bestallung unmittelbar von dem Kaiser, ebenso diejenigen Reichsbeamten, welche nach ihrer dienstlichen Stellung denselben vorgehen oder gleichstehen, wie die Botschafter, Gesandten, Ministerresidenten und Geschäftsträger, ebenso auch die Reichskonsuln. Die Anstellungsurkunden der übrigen Reichsbeamten werden im Namen des Kaisers vom Reichskanzler oder von den durch denselben dazu ermächtigten Reichsbehörden erteilt. Der Reichskanzler (s. d.) ist der alleinige verantwortliche Minister des Reichs. Er ist für jeden Zweig der Reichsverwaltung der oberste Chef. Nach sachlichen Rücksichten sind nämlich die einzelnen Reichsgeschäfte verschiedenen Reichsämtern überwiesen, an deren Spitze wiederum besondere Vorstände (Staatssekretäre, Chefs, Vorsitzende, Präsidenten, Direktoren) stehen (s. die beifolgende Übersicht); aber diese sind sämtlich dem Reichskanzler untergeordnet, welcher der alleinige Reichsbeamte mit politischer Verantwortlichkeit ist. Doch kann für denselben ein Stellvertreter ernannt, und es können auch die Vorstände der dem Reichskanzler untergeordneten obersten Reichsbehörden mit der Stellvertretung desselben in ihrem Geschäftskreis ganz oder teilweise beauftragt werden.
Einer Zentralstelle des Reichs nicht unterstellt ist die Reichsmilitärverwaltung. Hier besorgen noch die Kriegsministerien der Staaten Preußen, Bayern,
Sachsen und Württemberg die Militärverwaltung der betreffenden Kontingente, und sie erscheinen daher, insofern sie nach der Reichsverfassung den Anordnungen des Kaisers Folge zu leisten haben, als mittelbare Reichsbehörden. Die übrigen Staaten haben durch besondere Militärkonventionen sich an Preußen angeschlossen. Die Rechte, Pflichten und Dienstverhältnisse der Reichsbeamten sind durch das Reichsbeamtengesetz vom 31. März 1873 geregelt. Die Disziplinargerichtsbarkeit über dieselben wird durch die Disziplinarkammern und in zweiter und letzter Instanz durch den Disziplinarhof in Leipzig gehandhabt (s. Disziplinargewalt). Die einstweilen in den Ruhestand versetzten Beamten erhalten als Wartegeld drei Vierteile des Diensteinkommens, jedoch nicht weniger als 450 Mk. und nicht mehr als 9000 Mk. jährlich. Das Pensionswesen ist durch das Reichsbeamtengesetz und durch die Reichsgesetze vom 20. April 1881, 21. April 1886 und 5. März 1888 geordnet (s. Pension). Für den Fall, daß Reichsbeamte infolge eines im Dienst erlittenen Betriebsunfalles dienstunfähig werden, ist ihnen durch Reichsgesetz vom 15. März 1886 eine Pension von 66 ⅔ Proz. ihres jährlichen Diensteinkommens zugesichert, insofern ihnen nicht nach den bestehenden Pensionsbestimmungen der Anspruch auf einen höhern Betrag zusteht. Der Reichsbeamte erhält außer seiner Besoldung einen Wohnungsgeldzuschuß (Servis), welcher sich nach dem gesetzlichen Servistarif bestimmt. Vgl. Reichsgesetz vom 28. Mai 1887, betreffend den Servistarif und die Klasseneinteilung der Orte; v, Zedlitz-Neukirch, Das Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Reichsbeamten (Berl. 1874, 2 Bde.); Kanngießer, Das Recht der deutschen Reichsbeamten (das. 1874); Thudichum, Das Reichsbeamtenrecht (Leipz. 1876).