Reichsbank,
s. Banken, S. 331, und Textbeilage Reichsbehörden XI.
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s. Banken, S. 331, und Textbeilage Reichsbehörden XI.
Institute zur Vermittelung des Geldverkehrs, welche einem zweifachen Zweck dienen können. Entweder sie geben dem Zahlungswesen, den Umlaufsmitteln eines Landes eine wirtschaftlich zweckmäßige Gestaltung, oder sie führen mittels des Kredits die vorhandenen Kapitalien den kapitalbedürftigsten Stellen der Produktion zu. Wir unterscheiden demnach Banken zur Verbesserung des Zahlungswesens (s. unten) und Kreditbanken (S. 327 ff.). Eine Bank kann auch einen zweifachen Charakter tragen und gleichzeitig beiden Zwecken dienen.
Historisch ist die erste Klasse der Banken als die ursprünglichere anzusehen. Abgesehen von dem Geldwechsel, mit dem sich schon sehr früh die Bankiers unter der Bezeichnung campsores (Geldwechsler, von deren »Bänken« der Name Banken abgeleitet wird, während andre ihn auf banco, Haufe, einen ältern italienischen Ausdruck für ein Zwangsanlehen, zurückführen) beschäftigten, und der auf den frühern Entwickelungsstufen des Münzwesens eine sehr wichtige Rolle spielte, dienten auch bereits im alten Griechenland die Banken zur vorübergehenden sichern Aufbewahrung des Bargeldes sowie zur bequemen und kostenlosen Übermittelung desselben an fremde Plätze.
Die Namen und der Geschäftsbetrieb der athenischen Bankinstitute sind uns besonders durch verschiedene gerichtliche Reden des Isokrates und des Demosthenes überliefert. Auch in der neuern Zeit beginnt das Bankgeschäft mit der einfachen Aufbewahrung fremder Gelder (depositum regulare) und der Zahlungsvermittelung (in der einfachsten Form durch bloßes Umschreiben gegen volle Deckung durch eine hinterlegte Summe, dann durch Anweisungen und Tratten), und erst dadurch, daß sich bei den Banken große Geldkapitalien ansammelten, wurden dieselben auf die Kreditgeschäfte hingeführt.
Sowohl die Zahlungserleichterung als die Kreditvermittelung, welche durch die Banken geschehen, können verschiedene Formen annehmen, und wir unterscheiden danach verschiedene Arten der Banken Selbstverständlich kann dieselbe Bank auch einen mehrfachen Charakter an sich tragen, wenn sie sich mehreren der einzelnen Zweige des Bankgeschäfts gleichzeitig widmet. Im folgenden aber sind die verschiedenen Gattungen getrennt zu betrachten.
Banken zur Verbesserung des Zahlungswesens sind dreifacher Art: Girobanken, Depositenbanken und Notenbanken.
sind die ältesten Banken der neuern Zeit, und heute ist kein einziges Beispiel derselben mehr übrig. Ihr Wesen besteht darin, daß ein Kreis von Kaufleuten einer Persönlichkeit oder einem Institut ihre Barbestände jeweils übergeben, um durch diese vermittelnde Stelle ihre gegenseitigen Zahlungen zu bewirken; die Zahlung wird dann in der Weise geleistet, daß der Vermittler, resp. Geldbewahrer, d. h. die Girobank, den Auftrag erhält, den zu zahlenden Betrag von dem Guthaben des Zahlenden ab- und dem Guthaben des Empfängers zuzuschreiben.
Der Name (v. lat. girus, Kreis) sowie auch der sonst noch vorkommende »Umschreibebank« erklären sich aus dieser Begriffsbestimmung. Die Girobanken sind in Italien entstanden und haben sich nach dem dortigen Vorbild über ganz Europa verbreitet. Im 16. und im Anfang des 17. Jahrh. verstand man unter Banken schlechtweg nichts andres als Girobanken. So definiert noch der englische handelswissenschaftliche Schriftsteller Gerard Malines in seiner 1623 erschienenen »Lex mercatoria«: »Eine Bank im eigentlichen Sinn des Worts ist eine Ansammlung des gesamten baren Geldes in einem Staat oder einer Provinz oder auch einer einzelnen Stadt in die Hände einiger durch die Behörde dazu autorisierter Personen, von denen man das Geld zu jeder Zeit nach Belieben wiedererhalten und zurückziehen kann, so daß diese Bankiers sozusagen die allgemeinen Handlungsdiener oder Kassierer der betreffenden Provinz, Stadt oder Landschaft werden«.
Die Vorteile einer solchen Einrichtung sind folgende: man erspart zunächst die Zeit und Last des Geldzählens für jede einzelne Zahlung, damit hängt zusammen die geringe Abnutzung der Münzstücke;
ferner wird auch der Transport des Geldes mit seinen Kosten, seinem Zeitverlust, seinen Beschwerden und Gefahren entbehrlich gemacht, die Sicherheit des Besitzes überhaupt erhöht, weil eine Vereinigung Mehrerer ohne zu große Kosten für den Einzelnen Anstalten zum Schutze zu treffen im stande ist, welche der Einzelne nicht treffen kann, und endlich hat man den Vorteil, daß man sich über einen bestimmten reinen Münzfuß einigen kann, der von Münzverschlechterungen nicht betroffen wird und deshalb gegen Verluste sichert, wie sie die Münzindustrie des Mittelalters und des 16. und 17. Jahrh. nur zu oft zur Folge gehabt hat.
Die Beteiligten bei einer Girobank werden in ein Buch eingetragen, in welchem jeder Einzelne sein Konto erhält, auf dem im Haben die von ihm eingehende Summe sowie die von Dritten an ihn gemachten Zahlungen, im Soll dagegen die von ihm oder vielmehr nach seiner mündlichen oder schriftlichen Anweisung an die übrigen Bankbeteiligten gemachten Zahlungen bemerkt werden. Ist auf diese Weise das Guthaben eines Einzelnen erschöpft, so hat er eine neue Einzahlung zu machen, und umgekehrt steht es jedem frei, seine Einlage ganz oder zum Teil jederzeit sich zurückzahlen zu lassen. Die Verwaltung der Bank geschieht natürlich auf Kosten der Bankinhaber, aber obwohl die Kosten derselben bedeutend sind und ein jeder sein Kapital unverzinst in der Bank liegen hat, so sind doch die oben angeführten Vorteile wieder so groß, daß diese Ausgaben und Verluste überreichlich aufgewogen werden.
Dieser Zweig des Bankgeschäfts wurde zuerst von Einzelunternehmern oder kleinern Handelsgesellschaften betrieben. Allein die Mißbräuche, die dabei hervortraten, namentlich der Umstand, daß die Bankiers die ihnen anvertrauten Gelder durch Ausleihen für sich nutzbar zu machen suchten, dadurch aber nicht selten zahlungsunfähig wurden, gaben seit dem Ende des 16. Jahrh. Veranlassung, daß die Staaten die Errichtung von Girobanken selbst in die Hand nahmen und die ordnungsmäßige Wirksamkeit derselben beabsichtigten. Was man von dem Entstehen solcher monopolisierter und unter Staatskontrolle stehender Girobanken während des Mittelalters sonst zu berichten pflegte, erscheint der jetzigen Forschung als Fabel. Es ist vielmehr anzunehmen, daß die älteste vom Staat eingerichtete Girobank, die von Venedig, erst vom Jahr 1587 datiert. Sie hieß nach dem
Sitz des Geschäfts Banco di Rialto, und vom Jahr 1593 an durften Wechsel nur durch Umschreibung in ihren Konten bezahlt werden. Im J. 1619 wurde daneben noch eine zweite Girobank gegründet, die nur für Zahlungen vom Staat und an den Staat bestimmt sein sollte, der sogen. Banco giro. Später wurden beide Anstalten verschmolzen, und die so entstandene einheitliche Girobank erhielt sich bis zum Untergang der Republik 1797. Sie rechnete nach der Lira grossa (= 20 Soldi grossi à 12 Denarii grossi), eine Lira grossa hatte den Silbergehalt von etwa 13½ Thlr. Mittels einer Lira grossa konnte man 10 Ducati Banco, resp. 62 Lire Banco zahlen.
Die Bank von San Giorgio in Genua ist als Girobank jünger. Sie diente zwar schon früher als Vermittlerin zwischen dem Staat und seinen Gläubigern bei Auszahlung der Zinsen der Staatsschuld, bewahrte auch wohl die eingegangenen Beträge eine Zeitlang, bis die Privaten darüber verfügten, besorgte aber wohl keine Übertragungen von einem Konto auf das andre, ehe ihr nicht durch eine vollständige Umbildung 1675 diese neue Aufgabe übertragen wurde. Die nächste vom Staat eingerichtete Girobank nach der venezianischen war die Bank von Amsterdam, die am ins Leben trat.
Wie Malines sagt, wurde sie begründet, »um gegen die Privatbankiers ein Gegengewicht zu bilden«. Hier trat namentlich der große Vorteil zu Tage, den eine Girobank dem Verkehr verschaffen konnte. Es waren nämlich in jenen Jahrhunderten minderhaltige Münzen, sei es nun durch schlechte Ausprägung der Münzstätten oder durch betrügerische Manipulationen der Privaten, im Umlauf, und der Einzelne konnte sich der Annahme derselben nicht wirksam widersetzen. Eine Bank dagegen konnte jedes entwertete Geldstück zurückweisen oder doch nur nach dem wirklichen innern Gehalt annehmen.
Deshalb bedeutete die Zahlung durch Vermittelung einer Bank Zahlung in vollwichtigem, unveränderlichem Gelde. Durch die Benutzung der Girobanken erreichte es der Kaufmannsstand, daß er unberührt blieb von den willkürlichen Veränderungen der Umlaufsmittel durch die Münzherren wie durch die verbrecherische Gewinnsucht der »Kipper und Wipper«, welche die Münzen beschnitten oder die fehlerhaft ausgeprägten in den Verkehr brachten. Natürlich wurde darum das durch die Bank zur Auszahlung kommende Geld, das Bankgeld (auch Bankwährung genannt),
wertvoller als das unter den Privaten von Hand zu Hand, gezahlte »Kurantgeld«. In Amsterdam wurde in der ersten Zeit bei der Bank nur der vollwichtige niederländische Reichsthaler von 528⅓ As fein Silber angenommen und mit 2 Fl. 10 Stüber berechnet, so daß der Gulden 213¾ As fein Silber enthielt. Größere Wechselzahlungen durften nur unter Vermittelung der Bank gemacht werden. Auf Gold und Silber in Barren gab die Bank nur ein Darlehen, das um 5 Proz. unter dem Münzwert des Metalls blieb; wurde nicht binnen sechs Monaten Geld geliefert, so verfiel das Pfand.
Die Amsterdamer Bank genoß ein unbegrenztes Vertrauen, bis sich 1790 herausstellte, daß das eingelegte Geld, statten dem ganzen Betrag vorrätig zu sein, teilweise zu Darlehen an den Staat und die Ostindische Kompanie benutzt worden war. Damit war der Kredit und bald auch die Existenz des Instituts vernichtet. Neben der Amsterdamer Girobank bestand auch eine solche in Rotterdam, die Konten zweifacher Gattung führte, nicht bloß Zahlungen im vollwichtigen Bankgeld, sondern auch solche im veränderlichen Kurantgeld durch Umschreiben vermittelte; sie bestand seit 1635. Dem Alter nach die dritte staatliche Girobank ist die Hamburger, die am längsten unter allen sich erhalten und erst bei der Einführung des gegenwärtigen deutschen Münzwesens aufgehört hat. (Sie eröffnete ihre Thätigkeit und von da an durften Wechsel von 400 Mark lübisch (oder mehr) nur noch durch Bankumschreibung gezahlt werden.
Die Münze, nach der die Rechnung geführt wurde, war das Drittel des Speziesthalers unter dem Namen Mark; später wurden für 1000 eingelieferte Speziesthaler 3003 Mark gutgeschrieben. Außerdem gab die Bank gegen Hinterlegung von andern Münzen und von Barren verzinsliche Darlehen, die ebenfalls gutgeschrieben wurden. Um die Mitte des 18. Jahrh. aber begann es sich bei der Bank fühlbar zu machen, daß der Speziesthaler allmählich leichter ausgeprägt worden war (statt ursprünglich 9 später ca. 9⅖ Thlr. aus der feinen Mark Silber) und daher bei der Verschiedenheit der umlaufenden Stücke, die der Bankrechnung als Fundament dienten, auch das Bankgeld keinen ganz unveränderlichen Wert mehr darstellte.
Deshalb nahm man 1770 die große Verbesserung vor, daß man an Stelle des Speziesthalers seinen normalen Gehalt an feinem Silber dem Münzwesen zu Grunde legte. Seitdem wurden bei der Einlieferung einer Mark feinen Silbers in Münzen oder Barren 27 Mark Banko 10 Schilling gutgeschrieben, während bei der Zurücknahme von Silber, unter Anrechnung des sogen. Bankagios im Betrag von 2 Schill., 27 Mark Banko 12 Schill. für 1 Mark Silber gerechnet wurden; 1 Mark Banko war daher gleich 8,427 g feines Silber.
Die Zahl der Deponenten belief sich 1619 auf 642 mit einem Guthaben von 706,780 Mark, 1640 auf 1651 mit 1,732,000, 1751 auf etwa 5900 mit ca. 5,710,000, 1792 auf 12,177 mit ca. 13 Mill., 1799 auf 24,151 mit ca. 38 Mill. Mark Gesamtguthaben. Vom November 1813 bis April 1814 leerte der französische Generalgouverneur Davoût den gesamten Barschatz der Bank in Höhe von 7,506,956 Mark aus. Vom Juni 1814 an wurde aber durch neue Einlagen die Wiedereröffnung ermöglicht. Vom Jahr 1867 an wurde das Gewicht der Mark Banko statt nach der kölnischen Mark nach dem Zollpfund von 500 g bestimmt und zwar so, daß für 59⅓ Mark Banko 1 Zollpfund Silber einzubringen sei. Es bedeutete das eine Verminderung des Werts der Mark um 1/36000. Nach dem Beginn der deutschen Münzreform bestimmte ein Gesetz vom die Schließung der bisherigen Silberkonten auf wer an diesem Tag noch ein Guthaben bei der Bank hatte, mußte dasselbe in Metall zurückziehen.
Zugleich aber wurden vom an neue Konten in Reichswährung eröffnet, auf welchen man durch Einlegen von Reichsgoldmünzen oder Thalern eine Gutschrift erlangte. Damit aber war das Eigentümliche in der Leistung der Bank beseitigt, und als eine Hauptstelle der Reichsbank in Hamburg eröffnet wurde, die sich namentlich auch die Pflege des Girogeschäfts zur Aufgabe machte, ging gleichzeitig die Hamburger Bank nach einem Bestand von 257 Jahren ein. Nach dem Vorbild der Hamburger Bank und bald nach der Begründung derselben wurde auch in Nürnberg eine Girobank errichtet, die ihre Thätigkeit begann. Sie gelangte jedoch niemals zu großer Blüte, wurde schon 1635 durch die Regierung eines Teils ihres Barbestandes beraubt und stellte dann im Lauf des 17. Jahrh. noch zweimal (1675 und 1683) die baren Auszahlungen ein.
Während des 18. Jahrh. sank sie immer mehr zur Bedeutungslosigkeit herab, obgleich sie formell bis 1827 fortbestand. Noch weniger konnte die sogen. Girobank in Wien von 1703, die von Anfang an auf ungesunder Grundlage ruhte, zu einer gedeihlichen Wirksamkeit gelangen.
Depositen kommen bei in verschiedenen Formen vor: als eigentliche zur einfachen Aufbewahrung von Wertgegenständen, als Depositen zur Verwaltung, wie sie schon die ältern Girobanken kannten, ferner als uneigentliche Depositen zur Benutzung. In den letztern, verbunden mit einem ausgedehnten Giro- oder Kontokorrentgeschäft, konzentriert sich die Hauptthätigkeit der Depositenbanken im heutigen Sinn des Worts. Diese Banken haben sich hauptsächlich in England ausgebildet, haben sich nach diesem Muster auch in den englischen Kolonien großartig entwickelt und werden erst neuerdings auch auf dem europäischen Kontinent eifriger nachgeahmt. In England gibt es nämlich in der Hauptsache zwei Klassen von Bankiers, die gegenseitig einander in ihre Geschäftssphäre gar nicht eingreifen, ja von denen die eine die andre hinsichtlich ihrer eigentümlichen Thätigkeit auch für sich benutzt.
Diejenigen Bankhäuser, welche die mannigfachen geschäftlichen Gebiete, womit auf dem Kontinent die Bankiers sich abzugeben pflegen, auch ihrerseits ausbeuten, also mit Staatsanlehen, fremden Wechseln, Geldsorten, Kreditoperationen verschiedener Art sich befassen, heißen in England ausländische Bankiers (foreign bankers). Daneben stehen dann mit einer ganz verschiedenen Wirksamkeit die Banken einer zweiten Art, die keine andre Thätigkeit anstreben, als für ihre Kunden das Ausgeben und Einnehmen des Geldes zu besorgen.
Diese Banken heißen dort Lokalbanken (local banks); wir bezeichnen sie am besten als moderne Depositenbanken. Sie bewahren den Geschäftsfreunden die baren Kassenvorräte, statt daß diese selbst mit der Mühe und dem Risiko dieser Aufbewahrung sich befassen; sie besorgen für jene das Inkasso der Wechsel und andrer Forderungen und schreiben die eingegangenen Beträge ihnen gut (Inkassogeschäft). Durch seinen Bankier läßt anderseits der Kunde auch die ihm obliegenden Geldverpflichtungen erfüllen, beispielsweise seine Accepte einlösen, indem er sie bei dem Bankier zahlbar macht.
Als Äquivalent für seine Dienste erhält der Bankier keine Bezahlung. Sein Vorteil liegt einzig in dem Genuß der bei ihm stehen bleibenden Gelder, welche er zu sichern Geschäften verwendet. Häufig wird über die Höhe des Minimalguthabens, das der Kunde beim Bankier immer stehen lassen muß, eine Verabredung getroffen. In der Mehrzahl der Fälle aber ist dieser Betrag nicht genau fixiert, sondern muß nur in einem angemessenen Verhältnis stehen mit der Mühe, welche die Inkasso- und Auszahlungsgeschäfte des Betreffenden verursachen.
Der Bankier zahlt auch wohl, wenn ein Kunde in seinen Händen regelmäßig große Bestände läßt, ohne ihn verhältnismäßig viel zu bemühen, für das Guthaben einen Zins, der am Ende jedes Monats von dem Minimalguthaben, das einmal im Lauf des Monats geschuldet war, und nach einem Zinsfuß, der mäßiger ist als der zeitige Bankdiskont, berechnet wird. Weil er keinenfalls von seinem Guthaben eine Provision zu zahlen, möglicherweise aber einen Zins zu erwarten hat, so ist der Kunde auf das eifrigste bemüht, alle ihm eingehenden Beträge möglichst schnell seinem Bankier zuzuführen und möglichst lange ihm zu überlassen.
Gleichzeitig wird es auch immer mehr Bedürfnis der weitesten Kreise, einen solchen Bankier zu haben. Der Bankier ist hier nicht der Gläubiger, sondern der Schuldner seiner Kunden, daher nehmen gerade die Besitzenden, Geschäftsmänner wie Private, seine Dienste in Anspruch. Über das Guthaben verfügt der Kunde stets schriftlich und zwar entweder durch Domizilierung seiner Accepte oder durch einen in bestimmter Form erteilten Zahlungsauftrag, der Check (franz. chèque, engl. check, cheque, ital. assegno bancario) heißt (s. Check).
Was nun umgekehrt die Einlagen angeht, die der Kunde beim Bankier macht, und womit er, wie der übliche Ausdruck lautet, sein Konto nährt, so nehmen sie eine mannigfache Form an. Abgesehen davon, daß der Kunde das Bargeld, das ihm eingeht, seinem Bankier abliefert, läßt er auch durch diesen seine Forderungen einziehen. Ebenso aber nimmt er auch die Darlehen, welche er braucht, sei es, indem er Wechsel verkauft oder Papiere verpfändet (lombardiert), gerade bei seinem Bankier und läßt sich den Betrag des bewilligten Darlehens ebenso wie eine gemachte Einzahlung zunächst gutschreiben, um sie im Lauf der Zeit durch seine Checks oder die Domizilierung von Wechseln herauszuziehen. Es ist naheliegend, mit wieviel größerer Sicherheit die Bank die Verhältnisse ihrer Kunden, deren ganze Einnahmen und Zahlungen durch ihre Hände gehen, zu beurteilen vermag, und auf welche feste Grundlage dadurch der Kredit aller Einzelnen gestellt ist.
Auch fremde Personen werden sich an den kasseführenden Bankier eines Geschäftsmanns oder Privaten wenden, wenn sie über dessen Verhältnisse, Solidität und Gewohnheiten in geschäftlichen Dingen eine zuverlässige Auskunft erhalten wollen; um so mehr wird der Bankier selbst wissen, wie weit er in der Kreditgewährung gehen kann, wenn er diese aus seine regelmäßigen Kunden beschränkt. In den Depositenbanken vereinigen sich die zerstreuten Barmittel eines Landes und werden von hier aus denjenigen zugeführt, die ihrer augenblicklich bedürfen.
Was vereinzelt müßig bliebe, wird auf diese Weise fruchtbringend, wirft einen Zins ab und belebt die Produktion. Der Bankier kann nicht bloß die Saldi, die vertragsmäßig in seinen Händen bleiben müssen, verzinslich anlegen, sondern da die Anforderungen von Woche zu Woche in annähernd gleicher, ihm bekannter Höhe an ihn herantreten, so braucht er eine viel kleinere Kasse zu halten, als die Gesamtheit seiner Kunden nötig gehabt hätte. So haben die Depositenbanken die Wirkung, den Bedarf an barem Geld, also an den Edelmetallen, in außerordentlichem Maß zu vermindern, und darin liegt ihre wesentlichste Bedeutung.
Die Kunden verfügen über ungeheure Summen beim Bankier, können also nach Maßgabe derselben Zahlungen leisten, und doch sind in Wirklichkeit diese Summen bei dem Bankier nicht vorhanden. Zwar muß der Bankier jede ihm ausgetragene Zahlung an Stelle seiner Kunden bewirken, aber nicht notwendig mit barem Geld. Ja, wo die Depositenbanken ihre vollkommene Ausbildung erlangt haben, finden alle größern Zahlungen nicht bloß für Rechnung der zahlungspflichtigen Kunden durch einen Bankier, sondern auch für Rechnung der empfangsberechtigten Kunden an einen Bankier statt. Die Bankiers treffen dann aber die Einrichtung, daß sie einander nicht mit barem Geld zahlen, sondern durch Kompensation ihrer gegenseitigen Forderungen, soweit diese sich ausgleichen lassen, und für den Überschuß durch abermalige Anweisung auf ein Institut, das für alle zusammen den gemeinsamen Bankier abgibt. Diese Auszahlungen der Bankiers
untereinander, die ohne bares Geld sich vollziehen, geschehen in besondern Zusammenkünften der Vertreter der in sogen. Abrechnungsstellen (s. d.) oder in sogen. Clearinghäusern (s. d.). Die Bedeutung, welche auf diese Weise die Depositenbanken für das Geldwesen eines Landes erlangen können, wird deutlich, wenn man den Betrag kennt, auf welchen die Depositen in einzelnen Ländern sich belaufen. So hatten in England allein die 94 bedeutendsten Depositenbanken auf Aktien den Betrag von 272 Mill. Pfd. Sterl. Depositengeldern.
Ebenso hatten in Schottland die dortigen elf großen Aktienbanken (nach einem parlamentarischen Ausweis von 1875) 78,401,000 Pfd. Sterl. Depositen, dieselben 1881 über 79 Mill. Pfd. Sterl. Nach den neuesten Schätzungen, die sich auf die Geschäftsberichte der meist als Aktiengesellschaften konstituierten Depositenbanken stützen, würde die folgende Tabelle den Betrag der Depositen in ganz Großbritannien und Irland während der letzten Jahre darstellen mit Ausnahme der Depositen bei der englischen Bank, die ja zum größern Teil von den Depositenbanken selbst gemacht werden:
Mill. Pfd. Sterl. | |
---|---|
Herbst 1878 | 520-530 |
Frühjahr 1879 | 460-470 |
Herbst 1879 | 470-480 |
Frühjahr 1880 | 490-500 |
Herbst 1880 | 470-480 |
Frühjahr 1881 | 460-470 |
Herbst 1881 | 490-500 |
Frühjahr 1882 | 500-510 |
Herbst 1882 | 520-530 |
Frühjahr 1883 | 530-540 |
In den Vereinigten Staaten hatten die vorhandenen 2501 Nationalbanken im ganzen 1063,6 Mill. Doll. Depositen; daneben waren in den Händen der 4473 Staats- und Privatbanken weitere 779 Mill. Doll. Depositen.
Die Eigentümlichkeit der Zettel- oder Notenbanken (franz. banques d'émission, engl. banks of issue) besteht darin, daß sie Noten, Banknoten (Bankzettel, franz. billets de banque, engl. banknotes, ital. biglietti di bianco), ausgeben. Unter Noten versteht man aber unverzinsliche Scheine, die ein Bankinstitut ausgibt, und gegen deren Rückgabe dasselbe dem jeweiligen Inhaber die sofortige Auszahlung einer bestimmten und zwar herkömmlicherweise einer runden Summe (von 10, 50, 100, 200, 500, 1000 Münzeinheiten) verspricht.
Dieselben sind aus den übertragbaren Depositenscheinen, wie sie früher von Girobanken oder auch von Goldschmieden, bei denen Werte hinterlegt waren, ausgestellt wurden, entstanden. Durch die genannte, der Banknote wesentliche Eigenschaft unterscheiden sich die Noten sofort vom Papiergeld, mit dem sie häufig verwechselt werden. Zum Wesen des Papiergelds (s. d.) gehört es nicht, daß dasselbe jederzeit gegen bares Geld umgetauscht wird; ja, der Ausgeber rechnet darauf, daß er zu einer derartigen Umwechselung niemals veranlaßt ist.
Das Papiergeld wird fast nur vom Staat ausgegeben mit der Bestimmung, daß dasselbe auch wieder an den Kassen des Staats an Zahlungs Statt angenommen wird. Da nun an den Staat immer Zahlungen zu leisten sind, so hat das Papiergeld, wenn es in mäßigem Betrag ausgegeben ist, einen gesicherten Umlauf, obgleich die Einlösung nicht versprochen oder wenigstens nicht wirksam vorbereitet ist. Die Banknoten dagegen, die von einer Stelle ausgegeben sind, mit der nur ein verschwindend kleiner Teil des Volks jemals eine geschäftliche Beziehung hat, nimmt der Verkehr nur dann bereitwillig an, wenn die Bank die Einlösung nicht nur versprochen, sondern auch durch alle ihre Handlungen und Einrichtungen das Vertrauen sich gewonnen hat, sie werde ihrer übernommenen Verpflichtung auf das pünktlichste nachkommen.
Für Banknoten ist daher grundsätzlich die Pflicht der Einlösung gegen Kurantgeld oder Papiergeld anzuerkennen, auch wenn sie selbst als gesetzliche Zahlmittel erklärt sind, d. h. Zwangskurs haben (für die deutschen Banken besteht Einlösungspflicht ohne Zwangskurs; dagegen ist den Noten der Bank von England, die ebenfalls jederzeit einlöslich sind, Zwangskurs zugestanden). Darum darf die Einlösungsstelle nicht entfernt oder abgelegen, die Auszahlungsweise keine umständliche oder gar schikanöse, auch nicht durch eine Legitimationsprüfung des Einlieferers erschwert sein.
Wenn die Banknote auf diesem Weg das allgemeine Vertrauen erworben hat, so zirkuliert sie wie bares Geld, geht von Hand zu Hand, wird von jedem an Zahlungs Statt angenommen, um möglichst rasch wieder ausgegeben zu werden, da ja nur ihr Weitergeben, nicht ihr Liegenlassen einen Vorteil bringen kann. Die Banknote hat aber sogar vor dem baren Geld als Umlaufsmittel erhebliche Vorzüge. Vor allem ist ihr Gebrauch bequemer, weil sie leichter und weniger voluminös, daher ohne erhebliche Mühe transportierbar und gut zu bewahren ist.
Dann ist sie aus einem wertlosen Stoff hergestellt; die Abnutzung, der jedes Zirkulationsmittel ausgesetzt ist, schädigt daher nicht das Nationalvermögen. Ebenso kann beim Ersatz des baren Geldes durch Noten ein entsprechend größerer Teil des Volksvermögens unmittelbar der Produktion gewidmet werden. Die Banknoten bringen Gewinn und Zins ein, ohne Herstellungskosten zu verursachen, und vermehren so das werbende Kapital. Endlich aber haben die Banknoten den Vorzug, daß mit ihrer Hilfe die Ausdehnung und Einschränkung der Umlaufsmittel je nach Bedarf außerordentlich leicht wird, während die Vermehrung der Barmittel nur durch die längere Zeit beanspruchende Einfuhr von Edelmetallen, die Verminderung derselben nur durch Export mit Verlust an Transport- und Umprägekosten möglich wäre.
Auf dieser letztern Leistung beruht der eigentümlichste und wichtigste Vorzug der Banknoten. Derselbe kommt aber nicht allen gleichmäßig zu, sondern nur den sogen. ungedeckten Banknoten. Darunter versteht man diejenigen, denen nicht in der Kasse der Bank ein gleicher Betrag baren Geldes entspricht. Dagegen sind die gedeckten Banknoten solche, für welche die Bank einen gleichen Betrag baren Geldes vorrätig hält, um dadurch für die Erfüllung der Einlösungspflicht besonders gut vorbereitet zu sein. Es wäre nach dem Gesagten ein Verkennen der Aufgabe der Banknoten, wenn man verlangen wollte, daß alle (nach Tellkampf u. a. unter der Benennung Münzscheine) gedeckt sein sollen, ganz abgesehen davon, daß alsdann die Bank von der Ausgabe keinerlei Vorteil haben kann. Die ungedeckten Noten sind aber deshalb nicht notwendig weniger sichere Werte als die gedeckten, denn die Bank kann durch andre ebenso wirksame Mittel wie die Bereithaltung von barem Gelde die nötige Vorsorge treffen, damit sie ihren Verpflichtungen nachkommen kann.
Da nun aber die Banknoten, auch ohne daß ein Zwang zur Annahme besteht, ihrer Bestimmung nach wie bares Geld umlaufen, so hat der Staat durch seine Gesetzgebung dafür zu sorgen, daß dem ihnen in hohem Grad entgegengetragenen Vertrauen auch eine hinreichende Sicherung des Publikums auf Grund einer tüchtigen Bankverwaltung entspricht. Den Inbegriff der Grundsätze, nach welchen demgemäß das
Bankwesen zu ordnen ist, faßt man unter dem Namen Bankpolitik zusammen. Vielfach spricht man auch von einem aus dem Münzregal abgeleiteten Banknotenregal, welches als Recht des Staats, ausschließlich Noten auszugeben oder Dritten die Befugnis dazu einzuräumen, bez. Banknoten die Währung zu verleihen, bezeichnet wird. Es sind eine ganze Reihe von Maßnahmen, welche entweder nebeneinander oder wahlweise gegenwärtig zu diesem Zweck in unsern Staaten getroffen werden.
Volle Bankfreiheit, d. h. der Zustand, bei welchem Einrichtung und Geschäftsführung der Banken keinen gesetzlichen Beschränkungen oder nur gewissen durch die Bankgesetzgebung festgesetzten allgemeinen Normativbedingungen unterworfen sind, wird von Theorie und Praxis heute meist unbedingt verworfen. Am besten hat es sich bewährt, die Ausgabe der Noten der Hauptsache nach innerhalb jedes Landes nur einem einzigen großen Institut zu gestatten (Monopolisierung der Notenausgabe, Zentralbanksystem). Es ist nicht nötig und auch nicht empfehlenswert, daß der Staat selbst dieses Monopol ausübe.
Eine reine Staatsbank würde zu leicht in etwanige Wirren der Finanzen verwickelt, zu sehr durch politische Mißgeschicke, welche den Staat treffen, gefährdet, zu sehr auch der Kritik unterliegen, der die Maßnahmen eines Staatsinstituts in der Öffentlichkeit ausgesetzt sind, um ihrer eigentlichen Bestimmung ohne Nebenrücksichten zu folgen. Dagegen ist eine monopolisierte Privatnotenbank einerseits durch die Größe ihres Kapitals und ihre solide Geschäftsführung besonders vertrauenswürdig, anderseits so sehr die Stütze für alle wirtschaftlichen Existenzen des Landes, daß der Verkehr etwas Sichereres als ihre Noten überhaupt sich gleichsam nicht vorstellen kann.
Diese monopolisierten Banken werden zuweilen durch vom Staat ernannte Beamte verwaltet. So ist in Deutschland bei der Reichsbank die ganze Verwaltung dem Reichskanzler unterstellt, und alle Angestellten sind Reichsbeamte. In Frankreich und Österreich werden wenigstens die obersten Leiter der Notenbank (Gouverneur und Vizegouverneur) von der Regierung ernannt. In England dagegen hat der Staat auf die Verwaltung der großen privilegierten Notenbank (Bank von England) gar keinen Einfluß.
Einzelne Länder haben auch das Prinzip der monopolisierten Notenbank nicht adoptiert; dahin gehören namentlich die Vereinigten Staaten von Nordamerika und die Schweizer Eidgenossenschaft. Hier besteht das dezentralisierte Banksystem. Als gemischtes System bezeichnet man dasjenige, bei welchem neben einer großen Bank eine Reihe selbständiger kleinerer Banken bestehen. Der Zweck dieses Systems wird jedoch vollkommener durch Schaffung wohlverzweigter, miteinander in organischem Zusammenhang stehender Filialen (Zweigbanken) der zentralisierten Banken erreicht.
Eine andre Maßnahme der Gesetzgebung zur Sicherung des Ansehens und der Einlösung der Noten ist die Beschränkung der Menge der ungedeckten Noten (Kontingentierung der Banknoten). Eine solche Kontingentierung entspricht den Forderungen der Vertreter der Currency-Theorie (s. d.), während die Anhänger der Bankschule (banking school, banking principle, vgl. Currency-Theorie) dieselbe mit dem Hinweis darauf verwerfen, daß die volle Einlöslichkeit der Noten genüge. Um gegen die Beschränkung des Höchstbetrags der ungedeckten Noten einen Einwand zu erheben, muß man auf dem Standpunkt der Identifizierung der Banknoten mit andern Arten des Kredits stehen.
Fragen wir aber nach dem Zweck der Ausgabe ungedeckter Noten, so ist gegen eine solche Beschränkung kein Bedenken vorhanden. Denn wenn die ungedeckten Noten auch allerdings dem Umlauf eine Elastizität geben, eine Expansion und Kontraktion der Zahlungsmittel ermöglichen sollen, so steht doch nichts entgegen, daß man diese Veränderungen in gewissen Grenzen hält. Der Verkehr braucht wohl manchmal ungewöhnlich große Mittel, aber es wird doch immer die Steigerung um einen Bruchteil des normalen Umlaufs genügen, namentlich wenn wir erwägen, daß die Ausdehnung der Zirkulationsmittel durch Notenausgabe nur eine rasche Hilfe gewähren soll, während für eine etwanige dauernde Umgestaltung noch zu Änderungen in der Verteilung der Edelmetalle innerhalb der gesamten Handelswelt gegriffen werden kann.
Niemand aber wird bezweifeln, daß die Kontingentierung geeignet ist, das Vertrauen auf die Noten zu steigern und thatsächlich die Sicherheit ihrer Einlösung zu verstärken. Seit 1844 besteht die Kontingentierung in England; sie ist der Kardinalpunkt in der berühmten Peelschen Bankakte. Die ungedeckten Noten dürfen bei der englischen Bank nicht mehr als 15 Mill. Pfd. Sterl. betragen, eine Summe, die durch Forderungen der Anstalt an den Staat und sonstige besondere Sicherheiten ausgeglichen erscheint.
Diese Einrichtung ist bei der Österreichischen Nationalbank und in etwas modifizierter Form in der neuen deutschen Bankgesetzgebung nachgeahmt worden. Offenbar sind die Verfasser des deutschen Bankgesetzes von dem Streben nach einer Kontingentierung ausgegangen. Allein es war schon schwer, die richtige Summe der ungedeckten Noten zu fixieren. Außerdem war die Gesetzgebung durch bestehende Privilegien der einzelnen Banken behindert. Deshalb kam man zu der sogen. indirekten Kontingentierung, indem das Überschreiten eines Maximalbetrags der ungedeckten Noten zwar nicht gänzlich verboten, aber mit einer Steuer von 5 Proz. pro Jahr für den ausgegebenen Mehrbetrag belegt wurde.
Bei der französischen Bank besteht keine Kontingentierung, aber sie ist gerade diejenige große Zettelbank, die wiederholt (1848 und 1871) ihre Barzahlungen einstellen mußte. Auch das Maximum der überhaupt auszugebenden Noten (der gedeckten und ungedeckten zusammengenommen) wird zuweilen gesetzlich festgestellt, so bei den kleinern englischen Notenbanken, die neben der englischen Bank das Emissionsrecht haben, ferner bei den schweizerischen Notenbanken, deren Notenemission den Betrag ihres Grundkapitals nicht überschreiten darf; endlich sind auch nach dem deutschen Bankgesetz (§ 44, Abs. 4) diejenigen Notenbanken günstiger gestellt, welche hinsichtlich ihrer Gesamtemission sich einschränken.
Weiter untersagt der Staat die Ausgabe von Noten in zu kleinen Beträgen (Appoints). In Deutschland dürfen keine Noten von weniger als 100 Mk., in England von weniger als 5 Pfd. Sterl., in Schottland von weniger als 1 Pfd. Sterl., in Frankreich von weniger als 50 Frank ausgegeben werden. Dadurch werden diejenigen Noten ausgeschlossen, die einen zu langen Umlauf hätten; denn die großen Noten werden schon deshalb leichter an die Bank zurückkehren, weil man sie, um kleinere Zahlungen machen zu können, wechseln läßt. Die kleinen Noten würden aber außerdem an die unerfahrenern und ängstlichern Klassen kommen, und damit könnte der ganze Notenumlauf an Kredit verlieren. Bei den 18 deutschen Notenbanken war die Stückelung der Noten Ende 1882 die folgende: von den umlaufenden 1,031,642,800 Mk. Banknoten machten die
100-Marknoten 671,542,100 Mk. aus, die 200-Marknoten (nur bei der Posener Provinzialbank) 522,200 Mk., die 500-Marknoten 100,377,000 Mk., die 1000-Marknoten 259,201,500 Mk. Bei der französischen Bank waren im ganzen 2,852,316,700 Fr. Noten im Umlauf, davon in 50-Franknoten 173,216,450 Fr., in 100-Franknoten 962,665,200 Fr., in 500-Franknoten 344 Mill. Fr., in 1000-Franknoten 1,365,028,000 Fr., in Noten von 5000, 25, 20 und 5 Fr. zusammen ca. 7 Mill. Fr.
Von großer Wichtigkeit sind die Vorschriften über die Art der Geschäfte, welche die Bank betreiben darf, über die Anlagen, welche ihr gestattet sind, über diejenigen, welche sie machen muß, und über das Verhältnis der Notenausgabe zur metallischen Deckung. In Deutschland besteht die Vorschrift, daß die Banken wenigstens ein Drittel ihres Notenumlaufs in barem Geld vorrätig halten müssen (daher der Name Drittelsdeckung). Die Schweizer Notenbanken haben 40 Proz. für die Einlösung bereit zu halten.
Außerdem besteht in Deutschland und in Frankreich die Vorschrift, daß der gesamte Notenumlauf, dem nicht ein Barvorrat bei der Bank entspricht, durch gute (in Frankreich mit wenigstens drei, in Deutschland mit wenigstens zwei Unterschriften versehene) Wechsel von längstens dreimonatlicher Verfallzeit gedeckt sein muß (sogen. Bankdeckung oder bankmäßige Deckung, zum Teil aus Metall, zum Teil aus jederzeit leicht realisierbaren Werten bestehend). Aber auch die Anlagen, die nicht als Gegenwert für die Noten erforderlich sind, müssen besonders sichere sein.
Den deutschen Banken ist nur der Erwerb und ebenso nur die Beleihung bestimmter Gattungen von Wertpapieren erlaubt. Die Schweizer Notenbanken haben für die nicht durch Bargeld gedeckte Emission entweder zugelassene Wertpapiere beim Staat zu hinterlegen, oder eine Garantie der Kantone dafür zu erwirken, oder aber, wenn sie sich auf den Ankauf von Wechseln beschränken, diese als Sicherheit vorrätig zu halten. In Nordamerika behändigt der Bund den Notenbanken die von ihnen auszugebenden Notenformulare und zwar für je 100 Doll. in Schuldverschreibungen der Union, die sie einreichen und beim Finanzministerium deponieren, 90 Doll. Noten.
In Bezug auf die Einlösung der Noten ist in Deutschland bestimmt, daß die Reichsbank in Berlin unbedingt, an den Zweiganstalten, soweit ihre Mittel reichen, zur Umwechselung verpflichtet ist. Die andern Notenbanken müssen außer an ihrem Sitz auch entweder in Berlin oder in Frankfurt a. M. Einlösungsstellen haben, die spätestens am Tag nach der Präsentation die Umwechselung bewirken müssen. Außerdem müssen alle Notenbanken an ihrem Sitz und in allen Städten mit mehr als 80,000 Einw. sämtliche Noten, auch die nicht von ihnen selbst ausgegebenen, an Zahlungs Statt annehmen.
Endlich haben die Notenbanken regelmäßige und häufige Veröffentlichungen über ihre Anlagen und Verpflichtungen (ihren Status) zu machen. In Deutschland muß die Zusammenstellung wenigstens viermal im Monat gemacht und spätestens fünf Tage nach der Aufnahme publiziert werden, ebenso ist die Jahresbilanz im ersten Quartal des neuen Jahrs öffentlich bekannt zu geben. Weiter sind noch zu erwähnen Vorschriften über eine fortlaufende staatliche Beaufsichtigung der Banken, über Haftbarkeit der Aktionäre, Verantwortlichkeit der leitenden Organe, über Höhe des Garantiefonds, Ansammlung eines Reservefonds und bei dezentralisierten Banken über gegenseitige Annahme der Noten etc. Schwindet das Vertrauen zur Zahlungsfähigkeit einer Notenbank, so entsteht in Zeiten einer Panik leicht ein allgemeiner Ansturm auf die Bank (overrun), indem jeder sich beeilt, seine Noten zur Einlösung zu präsentieren. Man hat in solchem Fall, um einen Bankbruch zu verhüten, eine Bank Restriktion oder Banksperre verfügt, d. h. die Einlösungspflicht der Bank wurde zeitweilig suspendiert (vgl. unten unter »England«).
Wenn der Staat einer Bank das ausschließliche Recht der Notenausgabe verleiht, so kann er für dieses nutzbringende Privilegium eine finanzielle Gegenleistung beanspruchen. Diese kann noch in verschiedenen Formen gewährt sein. Es kommt vor, daß die Bank dem Staat ein während der ganzen Dauer der Konzession unverzinsliches Darlehen überläßt; das ist z. B. bei der französischen, bei der Österreichisch-Ungarischen der Fall, von denen die erstere 100 Mill. Fr., die letztere 80 Mill. Fl. dem Staat geliehen hat.
Dasselbe Verhältnis findet sich bei einzelnen deutschen Banken, z. B. der Frankfurter. In Nordamerika müssen die Banken Bundesobligationen deponieren, die allerdings verzinslich sind; es lag aber auch in diesem Zwang zum Ankauf verzinslicher Staatspapiere während des Sezessionskriegs ein finanzieller Vorteil für den Staat. Die Gegenleistung der Bank kann aber auch in der regelmäßigen Entrichtung eines Geldbetrags bestehen. Dieser ist entweder unveränderlich, wie bei der englischen Bank, die jährlich 198,000 Pfd. Sterl. für ihr Privilegium bezahlt, oder er richtet sich nach den Geschäftsergebnissen der Bank.
Letzteres ist bei verschiedenen deutschen Banken der Fall, so bei der Badischen Notenbank; die von dem Mehrgewinn über 5 Proz. des Aktienkapitals ein Fünftel an Baden abzugeben hat; bei der Württembergischen, bei der die vom Mehrgewinn über 5 Proz. an den Staat abzugebende Quote ein Drittel beträgt. Bei der Reichsbank ist der Anteil des Reichs am Gewinn noch stärker. Derselbe ertrug 1876/77: 1,957,915 Mk., 1877/78: 2,153,045 Mk., 1878/79: 2,160,484 Mk., 1879/80: 616,764 Mk., 1880/81: 1,800,431 Mk., 1881/82: 1,505,430 Mk. Außerdem kann der Staat sich auch unentgeltliche Dienstleistungen ausbedingen, wie z. B. die Reichsbank als Hauptkasse des Deutschen Reichs dient, auch die Verpflichtung hat, für Rechnung der Einzelstaaten Geldsummen anzunehmen und damit für dieselben Zahlungen auszuführen. Der Umsatz, den durch diese Verpflichtung die Reichsbank hatte, betrug 1883 in der Einnahme 931,355,365 Mk., in der Ausgabe 958,543,335 Mk., der Bestand an Forderungen des Reichs und der Bundesstaaten 22,342,846 Mk.
Die Aufgabe derselben ist es, die Kreditgeschäfte der Produzenten zu erleichtern, nicht Kaufbefähigung zum Verbrauch, sondern Kapital zu produktiven Unternehmungen zu verschaffen. Die Kreditbanken sind aber nur Vermittler des Kredits; ihre Aufgabe ist nicht, ihre eignen Kapitalien der Produktion zu übergeben, sondern fremde Kapitalien ihr zuzuführen. Diese Kreditvermittelung freilich besorgen die in der besondern Weise, daß sie selbst den Kapitaleigentümern haftbar werden; sie bringen nicht Kapitalbesitzer und Kapitalbedürftige zusammen, damit diese direkt untereinander abschließen, sondern die Banken werden Schuldner der Kapitalbesitzer, erhalten von diesen Leistungen gegen Versprechungen, um dann Gläubiger der Kapitalbedürftigen zu werden, Leistungen gegen Versprechungen gewähren zu können. Die Thätigkeit der
Kreditbank kann eine sehr mannigfache sein, da sie verschiedene Arten von Kredit einerseits geben wie anderseits nehmen kann. Der Kredit (s. d.) kann nämlich ein kurzfristiger oder langfristiger, ein verzinslicher oder unverzinslicher, Personal- oder Realkredit sein. Je nachdem die es mit diesen verschiedenen Arten von Kredit in ihrer Unternehmung zu thun haben, wird ihr Charakter ein andrer, wie denn die sogen. Handelsbanken, welche kurzfristigen Kredit auf Wechsel etc. geben, sich wesentlich von den den Zwecken der Landwirtschaft dienenden Banken unterscheiden, welche langfristigen Kredit gewähren müssen.
Dabei ist offenbar, daß der Kredit, den sie nehmen, und derjenige, den sie geben, in einer bestimmten gegenseitigen Beziehung stehen müssen, daß beispielsweise eine Bank nicht langfristigen Kredit geben und kurzfristigen nehmen, kündbaren geben und unkündbaren nehmen kann etc. Man unterscheidet aber nach ihrem Geschäftsbetrieb hauptsächlich folgende Arten von Banken: Diskontobanken, Leihbanken, Hypothekenbanken, Mobiliarbanken, wobei natürlich klar ist, daß möglicherweise dasselbe Institut seiner Geschäftsthätigkeit nach eine kombinierte Erscheinung sein kann.
Ihr Geschäftsbetrieb besteht im Ankauf von solchen Wechseln (s. d.), die erst nach einiger Zeit zahlbar werden. Man nennt solche Wechsel auch Diskontowechsel im Gegensatz zu Inkassowechseln, die sofort fällig sind und einem Bankinstitut nur übergeben werden, damit dasselbe die Einziehung des Betrags besorgt. Durch die Möglichkeit des Verkaufs eines später fälligen Wechsels können Forderungen, die man besitzt, vorzeitig in bares Geld umgesetzt werden. Kaufleute oder Fabrikanten entnehmen den Betrag ihrer Rechnungen für gelieferte Waren in einem Wechsel auf den Empfänger, verkaufen denselben bei einem Bankhaus (d. h. »diskontieren« ihn) und erhalten so neue Betriebsmittel.
Daher ist das Diskontieren das Mittel, um ohne großes Kapital einem Unternehmen eine bedeutende Ausdehnung zu geben. Da anderseits die Bank (der »Diskonteur«) ihr Kapital bis zur Fälligkeit des Wechsels entbehrt, so erhält sie für die Zwischenzeit eine Zinsvergütung. Diesen Zins nennt man Diskont (s. d.). Derselbe wird nicht in Prozenten der vom Gläubiger gegebenen Summe, also des Kaufpreises des Wechsels, sondern in Prozenten der rückzuzahlenden Summe, des Betrags des Wechsels, also nach einem in der kaufmännischen Rechenkunst üblichen Ausdruck »im Hundert«, nicht »auf Hundert« berechnet.
Wird ein Wechsel von 100, der in drei Monaten zahlbar ist, mit 4 Proz. diskontiert, so erhält man dafür sogleich 99; man zahlt also als Zins auf ein Vierteljahr 1 von einem Darlehen von 99, das ist von 100 im Jahr 4 4/99. Es kommt zuweilen auch vor, daß außer dem Diskont eine sogen. Provision der Bank bewilligt wird. Diese Bewilligung hat die Eigentümlichkeit, daß sie zwar in Prozenten der Summe und zwar ebenfalls der Rückzahlungssumme ausgedrückt wird, daß aber diese Prozente ohne eine Verringerung entrichtet werden, auch wenn der Verfall früher als nach einem Jahr eintritt. ¼ Proz. Provision erhöht daher den Diskontosatz um 1 Proz., wenn der Wechsel noch drei Monate zu laufen hat, dagegen nur um ½ Proz., wenn der Wechsel nach sechs Monaten verfällt.
Der Diskontosatz, der gefordert wird, ist natürlich verschieden nach der Sicherheit der Wechsel, und diese ist vor allem bedingt durch die Zahl und die Qualität der Unterschriften, die er auf sich trägt, d. h. der Personen, die für die pünktliche Zahlung einstehen. So fordern Banken zuweilen wenigstens drei Unterschriften. Allein auch zwei gute Unterschriften können im allgemeinen als genügend angesehen werden, sie sind aber für einen soliden Wechsel regelmäßig erforderlich.
Denn wenn das Diskontieren eines Wechsels im Grunde dazu bestimmt ist, eine Forderung, die man besitzt, früher zu realisieren, so ergibt sich als naturgemäß die Haftung des eigentlichen Zahlungspflichtigen und die des Zedenten der Forderung. Wenn auf einer dritten Unterschrift bestanden wird, so wird noch ein Fremder hineingezogen. Wie weit dadurch die Sicherheit des Wechsels sich erhöht, ist nicht gleichmäßig zu entscheiden. Durch die dritte Unterschrift wird der Charakter des Wechsels nicht wesentlich verändert, wenn etwa jemand es gewerbsmäßig betreibt, seine Unterschrift gegen Vergütung den verschiedenartigsten Wechseln beizufügen.
Unter Umständen kann ein Wechsel sogar an Wert durch eine dritte Unterschrift verlieren, indem die letztere für solvent geltende Geschäftsleute in einer schlechten Verbindung zeigt. In andern Fällen aber hat die dritte Unterschrift besonders große Bedeutung. Man wird nämlich annehmen können, daß der Besitzer einer Forderung, der dieselbe in seinem gewöhnlichen Geschäftsbetrieb erhalten hat, nicht so wählerisch in Bezug auf die Person des Kreditnehmers sein kann, als wer einen Wechsel in der Absicht kauft, um sein Kapital auf einige Zeit anzulegen.
Daher werden die sichersten Wechsel diejenigen sein, welche ein Bankier bereits gekauft hat und seinerseits wieder zu verkaufen wünscht. Man bezeichnet sie als Bankierwechsel im Gegensatz zu gewöhnlichen Geschäftswechseln, und sie werden zu besonders niedrigen Sätzen diskontiert. Bei Wechseln mit zwei Unterschriften, resp. bei der Beurteilung der zwei ersten Unterschriften ist es noch wichtiger, über die Entstehung des Papiers sich klar zu werden. Namentlich kommt es darauf an, ob dasselbe im gewöhnlichen Verlauf des Geschäfts naturgemäß entstehen mußte, ob es auf eine besondere Saumseligkeit im Zahlen hindeutet, ob es nur aus einer gewagten Spekulation hervorgehen konnte, oder ob ihm überhaupt kein andrer Geschäftsvorgang zu Grunde liegt und es nur geschaffen wurde, um dem Trassanten unter der Bürgschaft des Acceptanten Kredit zu verschaffen (sogen. Gefälligkeitsaccept).
Noch schlimmer als der letztere Fall ist die sogen. »Wechselreiterei«, wenn nämlich zwei Personen gegenseitig für einander Wechsel acceptieren, um den Erlös derselben für sich zu verwenden, die Mittel aber zur Einlösung der Accepte bei Verfall durch die Schaffung und Diskontierung neuer ähnlicher, aber dann regelmäßig im Betrag immer größer werdender Wechsel zu erlangen suchen. Aber auch bei den legitimsten Gründen, auf denen die Wechsel beruhen, und bei vollkommener Vertrauenswürdigkeit der Unterzeichner wird doch jede Unterschrift nur für einen gewissen Höchstbetrag als sicher erscheinen.
Diskontierende Banken legen deshalb meistens Verzeichnisse an, bis zu welcher Maximalhöhe sie Wechsel von jedem ihrer Kunden kaufen, sogen. Kreditlisten. Natürlich kommt es dann noch darauf an, die Beträge, aus denen mehrere in der Kreditliste erscheinende Personen gleichzeitig haften, auf dieselben zu verteilen, so daß ein und derselbe Wechsel nicht mit seinem vollen Betrag mehreren in Anrechnung gebracht wird. Die Kreditlisten haben natürlich um so größere Bedeutung und gewähren der Bank eine desto wesentlichere Sicherheit, je mehr die Besitzer von Wechseln sich darauf beschränken, nur bei einer einzigen Stelle zu diskontieren.
Abgesehen von dem Einfluß, den die Sicherheit des Wechsels ausübt, ist der Diskontosatz je nach Ort- und Zeitverhältnissen ein mannigfacher. Er ist um so niedriger, je mehr flüssiges Kapital vorhanden ist, um Wechsel zu diskontieren, und je weniger Wechsel zur Diskontierung angeboten werden. Er ist daher niedrig einerseits in reichen Ländern, anderseits in Zeiten, in denen durch einen schleppendern Gang des Geschäfts wenig Forderungen entstehen. Das Kapital, das zu Diskontierungen verfügbar ist, wechselt auch nach den Zeitverhältnissen, da solches Kapital, das vorübergehend anderweitig nicht in Anspruch genommen ist, sich mit Vorliebe dem Ankauf von Wechseln zuwendet.
Aus diesen Verhältnissen erklärt es sich, warum der Diskontosatz viel häufigern und bedeutendern Veränderungen ausgesetzt ist als der Zinsfuß bei andern Arten von Darlehen. Die wichtigsten Diskonteure sind die großen Notenbanken, und diese haben die Gewohnheit oder auch die gesetzliche Verpflichtung, den Satz, zu welchem sie diskontieren, öffentlich bekannt zu geben. Die Veränderungen, die hier eintreten, charakterisieren die allgemeinen Schwankungen des Diskontosatzes, da auch diese großen Institute den Verhältnissen am offenen Markt sich anbequemen müssen.
Änderungen des Diskontosatzes sind für dieselben eine wichtige Handhabe, um ein richtiges Verhältnis zwischen Barvorrat und Krediten herzustellen, indem mit einer Erhöhung, wie sie in kritischen Zeiten am Platz ist, weniger, bei einer Erniedrigung mehr Wechsel zur Diskontierung gegen Noten und Münze angeboten werden. Da gleichzeitig im erstern Fall mehr, im letztern weniger Noten zur Einlösung präsentiert werden, so wächst im erstern Fall und mindert sich im zweiten die sogen. Banknotenreserve, d. h. der Betrag an nicht ausgegebenen Noten, deren Ausgabe gesetzlich zulässig oder durch Besteuerung nicht erschwert wird.
Die Deutsche Reichsbank hat ihren offiziellen Diskontosatz 1877 sieben-, 1878 drei-, 1879 sechs-, 1880 fünf-, 1881 dreimal geändert, abgesehen von den Ungleichheiten, die noch unter den einzelnen Kunden eintreten, von denen manche zu günstigern Bedingungen als den regelmäßig festgehaltenen diskontieren. Auch die äußersten Grenzen des Diskontosatzes liegen selbst innerhalb eines Volks und eines kurzen Zeitraums weit auseinander. Im J. 1876 fiel der Diskontosatz der Deutschen Reichsbank allmählich von 6 auf 3½ Proz., betrug 1879 sogar nur 3 Proz., Anfang 1882 wieder 6 Proz. Auch der durchschnittliche Diskontosatz der einzelnen Jahre ist ziemlich ungleich, er war bei der Deutschen Reichsbank seit ihrem Bestehen:
1876: | 4.16 | Proz. | 1880: | 4.24 | Proz. |
1877: | 4.42 | " | 1881: | 4.42 | " |
1878: | 4.34 | " | 1882: | 4.54 | " |
1879: | 3.70 | " | 1883: | 4,047 | " |
Da die Beziehungen der Handeltreibenden aller Kulturvölker in der Gegenwart sehr innige sind, so beeinflussen die verschiedenen Länder einander in Bezug auf die Höhe des Diskonts. Vollkommene Gleichheit aber findet nicht statt, da doch die Kapitalisten regelmäßig der Anlage im eignen Lande den Vorzug geben, auch Kapitalübertragungen von einem Land in ein andres immer mit gewissen Kosten wegen der Entfernung und der Verschiedenheit der Münzsysteme verknüpft sind. So war z. B. Ende 1883 der Bankdiskont in London und Paris 3, in Brüssel und Amsterdam 3½, in Berlin 4, in Petersburg 6 Proz. Reine Diskontobanken kommen selten vor.
Vielmehr bildet das Diskontieren regelmäßig nur einen Zweig der Thätigkeit eines Instituts neben dem Betrieb andrer Bankgeschäfte. Namentlich sind die Noten- und Depositenbanken gleichzeitig Diskontobanken, indem die Kapitalien, welche durch die andern Geschäftszweige der Anstalt zufließen, auf den Ankauf von Wechseln verwendet werden. Aber auch fast alle andern Banken betreiben das Diskontogeschäft wenigstens zeitweise, um ihre müßigen Barbestände vorübergehend nutzbringend anzulegen.
so genannt, weil lombardische Kaufleute die Geschäfte derselben zuerst betrieben. Vorläufer derselben waren die öffentlichen Leih- und Pfandinstitute (Montes pietatis). Sie gewähren Darlehen gegen Verpfändung beweglicher Gegenstände. An einem beweglichen Gegenstand kann ein Pfandrecht nur bestellt werden oder wenigstens seine volle beabsichtigte Wirksamkeit nur haben, wenn derselbe in den Gewahrsam des Gläubigers gegeben wird. Daher ist das Lombarddarlehen ein Faustpfanddarlehen.
Da es aber das Darlehen einer Bank ist, also zu produktiven Zwecken Kapitalien verschafft, so sind die Gegenstände, welche verpfändet werden, Effekten (Effektenlombard) oder Waren (Warenlombard) im weitesten Sinn, d. h. solche Gegenstände, welche nicht zum unmittelbaren Gebrauch dienen. Dieselben können während der Dauer des Darlehens ohne Nachteil beim Gläubiger sich befinden, da ihre Aufbewahrung nicht erforderlich ist, damit man von ihnen einen Nutzen ziehe.
Durch das Darlehen wird der Eigentümer der Gegenstände von dem Zwang befreit, dieselben veräußern zu müssen, und er hat den Vorteil, eine von ihm erhoffte Preissteigerung derselben abwarten zu können. Der möglichen Wertschwankungen wegen kann die dargeliehene Summe immer nur einen bestimmten Bruchteil vom augenblicklichen Werte des Pfandes ausmachen. Am höchsten steigt die Beleihung bei Gold und Silber oder Münzen, da diese Objekte im Notfall am leichtesten in die Darlehnssumme selbst umzuwandeln sind.
Ebenso kann auf sichere Wechsel, die diskontiert werden können, fast ihr voller Betrag geliehen werden. Es folgen dann Effekten, von denen die sichern und geringen Kursschwankungen ausgesetzten hoch, etwa zu drei Vierteln ihres Werts, mit voller Sicherheit beliehen werden können. Am meisten bleibt bei Waren das Darlehen hinter dem Werte des Pfandes zurück, schon deshalb, weil die Realisierung des Pfandes mit größern Schwierigkeiten verknüpft ist. Den vollen Wert des Pfandes erreicht das Darlehen auf Effekten in einem von dem Lombardgeschäft noch zu unterscheidenden Geschäft, der Prolongation oder dem Report (s. d.), das deshalb auch als ein gewagtes und unter Umständen gefährliches zu bezeichnen ist.
Wie die Prolongation und der Effektenlombard die Effektenspekulation unterstützen, so der Warenlombard die Warenspekulation, die, wenn sie in vernünftigen Grenzen sich hält, sehr heilsame Folgen haben kann. Erleichtert wird der Warenlombard durch Einrichtungen, welche dem Gläubiger ersparen, die oft sehr voluminösen Pfandgegenstände in seine eignen Lager aufzunehmen, und ihm doch die gleiche Sicherheit verschaffen, als wäre dies geschehen. Das wichtigste Mittel dazu ist ein ausgebildetes Lagerhaus- und Warrantsystem (s. Lagerscheine), indem hier an die Stelle der Übergabe der Ware die Aushändigung eines bloßen Papiers tritt, welches der Rechtswirkung nach vollständig die Ware repräsentiert, aber natürlich leichter aufzubewahren ist.
Das Lombarddarlehen kann auf eine bestimmte Frist abgeschlossen sein, ist aber häufiger jederzeit von
beiden Seiten kündbar. Der Lombardzins ist höher als der Diskont, weil auf die Rückzahlung nicht so sicher für einen ganz bestimmten Tag gerechnet werden kann, auch die Forderung nicht wie die aus dem Wechsel durch Zession vor dem Verfall leicht flüssig zu machen ist. Aus demselben Grund stellen gewährte Lombarddarlehen keine genügende Deckung für ausgegebene Banknoten dar, und wenn daher auch den Zettelbanken das Beleihen solider Pfänder gestattet ist, so bilden doch nur Metall oder Wechsel ein so flüssiges Besitztum, daß es einen geeigneten Gegenwert für die stets einforderbaren Noten bildet.
Bei der Deutschen Reichsbank betrug die durchschnittliche Anlage in Lombarddarlehen 1876: 50,9 Mill. Mk., 1877: 49,3 Mill., 1878: 52,4 Mill., 1879: 53 Mill., 1880: 51,3 Mill., 1881: 57,3 Mill., 1882: 54,4 Mill., 1883: 45,8 Mill. Mk. Viel bedeutender ist das Lombardgeschäft der französischen Bank. Bei ihr betrug Mitte 1882 der Lombard auf Metallgeld 41 Mill. Fr., auf Staatspapiere 300 Mill. Fr. Bei der Deutschen Reichsbank waren Ende 1883 keine Darlehen auf Gold und Silber gegeben, auf Effekten und Wechsel 70,861,000 Mk., auf Waren 4,995,900 Mk. Durch die Art der beliehenen Pfänder, die in Handels-, resp. Spekulationsobjekten bestehen, unterscheidet sich das Lombardgeschäft von den gewöhnlichen Pfandleihgeschäften (s. d.).
Sie sind durch den Kredit, den sie geben, wie durch denjenigen, den sie nehmen, eigentümlich charakterisiert. Sie geben Hypothekarkredit, d. h. Kredit gegen Verpfändung von Immobilien (Häusern, Fabriken, Feldern, Wäldern, Bergwerken). Der Kredit ist verzinslich, langfristig, häufig von seiten des Gläubigers, d. h. der Bank, unkündbar. Aus diesem Grunde dürfen Hypothekenbanken, wenn sie sich auch mit Geschäften von Handelsbanken befassen, dieselben nur mit großer Vorsicht in beschränktem Umfang als Nebengeschäft treiben.
Der Kredit, den die Bank gegewährt ^[richtig: gewährt], hat für den Schuldner den Vorteil, ihm den annähernden Wert seiner Immobilie ohne Aufgabe des Eigentums nochmals in Geld zur Verfügung zu stellen und ihn dadurch zur entsprechenden Ausdehnung seiner Unternehmungen zu befähigen. Die Hypothekenbanken nehmen anderseits einen eigentümlichen Kredit, nämlich gegen verzinsliche Inhaberpapiere. Sie geben Schuldscheine aus in einer Form, welche dieselben besonders leicht übertragbar und umlaufsfähig macht.
Diese Papiere werden als Pfandbriefe bezeichnet, um damit auszudrücken, daß ihnen die von der Bank erworbenen Hypothekenforderungen als Sicherheit haften. Freilich haftet die Bank den Gläubigern mit ihrem ganzen Vermögen und haften umgekehrt die Schuldner der Bank, nicht direkt den Pfandbriefinhabern. Aber das ursprüngliche Kapital der Bank kann nur einen kleinen Bruchteil bilden vom Werte der ausgegebenen Pfandbriefe, so daß die Sicherheit der letztern im wesentlichen auf dem Betrag und der Qualität der erworbenen Hypotheken beruht.
Ebenso fließen die Mittel zum Erwerb von Hypotheken nicht aus dem eignen Vermögen der Bank, sondern aus dem Erlös ihrer Pfandbriefe, die sie verkauft. Der Gewinn für die Bank beruht auf dem Unterschied zwischen der Verzinsung, welche die Bank ihren Gläubigern gewährt, und derjenigen, welche sie von ihren Schuldnern empfängt. Der Erwerb eines Pfandbriefs ist für den Kapitalbesitzer eine erwünschtere Anlage als die unmittelbare Beleihung einer Immobilie. Es fällt die Prüfung des Werts und der Rechtsverhältnisse des Grundstücks weg, ebenso der oft lästige persönliche Verkehr mit dem Schuldner, auch haftet auf den Pfandbriefen außer Hypotheken zugleich das Bankkapital als sogen. Garantiefonds.
Trotz ihres Gewinns, auf welchen sie halten muß, kann die Bank wegen ihrer billigen Kapitalbeschaffung oft zu niedrigerm Zinsfuß ausleihen, als der einzelne Kapitalist bei Hypothekendarlehen beansprucht. Der Gewinn der Bank wird auch bei kleinem Unterschied zwischen dem bewilligten und bezogenen Zinsfuß ein namhafter sein können, wenn die Geschäftsthätigkeit einen Umfang annimmt, der den Betrag des Kapitals der Unternehmung vielfach übersteigt. Freilich geht in einem solchen Fall die Sicherheit, welche den Inhabern der Pfandbriefe durch das Bankkapital sonst zu teil wird, verloren; dasselbe behält aber doch Bedeutung, indem es die notwendigen Mittel zum Betrieb, zur einstweiligen Vorlage der noch nicht eingegangenen Pfandbriefzinsen etc. liefert.
Beim Fehlen eines namhaftern Gesellschaftskapitals tritt das Wesen der Hypothekenbank in ein besonders helles Licht, daß nämlich die eigentliche Sicherheit der Pfandbriefe nur in den von der Bank erworbenen Hypotheken liegt. Außer den Zinsen beanspruchen die Hypothekenbanken von den Schuldnern häufig noch beim Abschluß, resp. der Auszahlung des Darlehens eine einmalige Provision, ferner während der ganzen Dauer des Darlehens regelmäßige sogen. Kostenbeiträge.
Beide Forderungen erscheinen bei der gewöhnlichen Form ihres Geschäftsbetriebs ungerechtfertigt, da sie den Schuldnern nicht anders als ein gewöhnlicher Gläubiger gegenüberstehen. Anders verhält es sich in dem Fall, daß die Bank ihren Schuldnern nicht den Erlös ihrer Pfandbriefe in Gestalt baren Geldes, sondern die Pfandbriefe als Darlehen zu dem Zweck übergibt, daß letzterer sie je nach Bedarf auf dem Kapitalmarkt verflüssige. Wenn alsdann die Bank für die Pfandbriefe denselben Zinssatz zahlt, welchen sie von ihren Schuldnern nimmt, so hat sie allerdings Anspruch bei letztern auf einen besondern Kostenbeitrag.
Dieser Weg aber, den Kapitalbedürftigen zu Hilfe zu kommen, erscheint überhaupt als weniger zweckmäßig und wird immer mehr verlassen, da die Bank selbst besser im stande sein wird, ihre Pfandbriefe vorteilhaft abzusetzen, als der einzelne Schuldner. Damit die Bank für die ausgegebenen Pfandbriefe zahlungsfähig bleibt, muß der Kredit, der mittels derselben in Anspruch genommen wird, ein ähnlicher sein wie derjenige, den die Bank gibt. Gewährt also die Bank unkündbare Darlehen, so müssen auch die Pfandbriefe unkündbar sein.
Auch darf die Bank nicht auf lange Zeit hohe Zinsen versprechen (z. B. in der Form von Kapitalzuschlägen oder Prämien, sogen. Prämienpfandbriefe), während ihre Schuldner bei einem Rückgang des Zinsfußes das Kapital zurückzuzahlen berechtigt sind. Bei unkündbaren Pfandbriefen werden aber die Inhaber derselben wenigstens eine allmähliche Rückzahlung seitens der Bank durch Auslosung nach einem bestimmten Amortisationsplan oder durch Rückkauf beanspruchen.
Die Bank wird es daher auch begünstigen, daß ihre Schuldner ihr teilweise Abzahlungen leisten. Besonders ist es ihr möglich und ihren Verhältnissen entsprechend, die auch dem Schuldner bequeme Annuitätentilgung bei den von ihr gewährten Darlehen zu verabreden. Dabei zahlt der Schuldner während der ganzen Dauer des Anlehens für Zins und Amortisation zusammen jedes Jahr eine unveränderliche Summe, von der natürlich, wenn bereits ein Teil der Schuld abgezahlt ist, ein immer kleinerer
Teil die Verzinsung bildet, ein immer stärkerer zur weitern Tilgung übrigbleibt. Daher braucht die Amortisation nur um einen kleinen Bruchteil die ohnehin zu entrichtenden Zinsen zu steigern, und die Tilgung ist doch, weil die am bereits getilgten Kapital ersparten Zinsen regelmäßig zutreten, rasch vollendet. So wird ein mit 5 Proz. verzinsliches Kapital durch eine 6proz. Annuität in 37 Jahren, durch eine 5½proz. in 49 Jahren getilgt, ein mit 4½ Proz. verzinsliches durch eine 5proz.
Annuität in 52, durch eine 5½proz. in 39, durch eine 6proz. in 31 Jahren. Die Hypothekenbanken haben sich als Weiterentwickelung des den Landschaften oder Landschaftlichen Kreditvereinen (s. d.) zu Grunde liegenden Prinzips in dem letzten halben Jahrhundert ausgebildet und zur Bedeutung erhoben. Die Unterschiede zwischen denselben und den Landschaften sind mehrfache. Vor allem haben die Landschaften nur dem landwirtschaftlichen Grundbesitz und zwar meist nur dem größern Kredit verschafft, die Hypothekenbanken dagegen haben das hauptsächliche Feld ihrer Thätigkeit in der Beleihung der städtischen Wohngebäude gefunden.
Die Landschaften bezwecken ausschließlich, den Beteiligten billigen Kredit zu verschaffen, die Hypothekenbanken sollen auch den Unternehmern einen Gewinn abwerfen. Dafür steht anderseits bei der Hypothekenbank der Schuldner nur für das von ihm aufgenommene Kapital ein, bei der Landschaft haften die Mitglieder für alle bestehenden Verbindlichkeiten. Endlich hat die Hypothekenbank ein erheblicheres selbständiges Kapital als die Landschaft. Die ersten Hypothekenbanken sind in Deutschland und der Schweiz entstanden, aber erst nach der Begründung des Crédit foncier in Frankreich 1852 haben auch in den übrigen Ländern die Zahl und die Bedeutung der Hypothekenbanken stärker zugenommen. In Deutschland haben sich die Hypothekenbanken besonders seit der Krisis des Bodenkredits am Ende der 60er Jahre entwickelt.
Hypothekenversicherungs-Banken wollen auch die Beleihung von Grundstücken auf zweite Hypothek, also über die für die erste Hypothek übliche Grenze hinaus, ermöglichen, indem sie gegen eine feste Prämie die Garantie für Sicherheit der Darlehen übernehmen.
Zu unterscheiden von den Hypothekenbanken sind die ebenfalls den Zwecken der Landwirtschaft dienenden Rentenbanken (s. d.), welche in mehreren Ländern zur Erleichterung der Ablösung von Grundlasten errichtet wurden, und die Landeskulturrentenbanken (s. d.), welche (in Preußen nach Gesetz vom nur durch Provinzial- und Kommunalverbände) errichtet werden, um durch Ausgabe von Rentenbriefen den Interventen die für Entwässerungen und Meliorationen nötigen Geldmittel zu schaffen.
Sie benutzen die Mittel, die ihnen zur Verfügung stehen, nicht bloß, um in jeder Form, auch ohne eine besonders sichere Unterlage, Kredit zu gewähren, sondern auch, um in Wertpapieren auf eignes Risiko Spekulationen auszuführen. Diese Gesellschaften führen fähigen Unternehmern, resp. aussichtsreichen Unternehmungen Kapital zu, auch wenn dieselben kein größeres eignes Vermögen haben, auf welches etwa eintretende Verluste zunächst entfallen. Sie können daher in hohem Maß dazu beitragen, die Produktion eines Landes zu beleben, allerdings auch bei schlechter Verwaltung oder durch unglückliche Zufälle den Beteiligten schwere Verluste verursachen.
Kredit wird deshalb auch diesen Banken nur dann gewährt, wenn sie ein bedeutendes Kapital besitzen, und sie machen ihre Geschäfte mehr mit dem, was sie als Anlagekapital zusammenbringen, als mittels des Kredits, den sie nehmen. So sind diese in mannigfacher Hinsicht von allen übrigen verschieden, und in der That sind sie ein Produkt der neuesten Zeit, dessen dauernde Berechtigung sich noch erweisen muß. Sie sind von Frankreich ausgegangen und geradezu als eine Erfindung der Gebrüder Péreire zu bezeichnen.
Der von diesen 1852 begründete Crédit mobilier hat in Frankreich selbst und in andern Ländern des europäischen Kontinents rasch Nachahmungen gefunden, deren Zahl namentlich seit 1870 außerordentlich gewachsen ist. Sie sind neben einigen sehr reichen Finanzmännern die ausschlaggebenden Kräfte auf dem ganzen Geldmarkt, an der Börse, beim Abschluß großer Darlehnsgeschäfte, bei der Begründung neuer Aktiengesellschaften etc. Im Lauf der Zeit haben sie auch eine größere Vorsicht in der Geschäftsführung angenommen, obgleich immer noch von Zeit zu Zeit die eine oder andre durch irgend eine wagehalsige Spekulation den eignen Sturz herbeiführt und dem ganzen Verkehrsleben schwere Schädigungen zufügt.
Eine neuerdings entstandene Abart der Mobiliarbanken bilden die Maklerbanken, welche sich auf die Vermittelung der Börsenspekulationen beschränken, resp. die Übernahme der Garantie für die Zahlungsfähigkeit der Spekulanten als Spezialität ausersehen, aber keine besonders günstigen Erfolge erzielt und daher auch keine größere Ausdehnung gewonnen haben. Übrigens wird der Name Bank auch zuweilen auf solche spekulative Gesellschaften angewendet, die im Grunde mit dem eigentlichen Gebiet des Bankwesens, dem Geld- und Kreditverkehr, sich nicht beschäftigen. So spricht man z. B. von Baubanken, die richtiger als Gesellschaften zur Spekulation in Immobilien zu bezeichnen wären.
Hier sind namentlich die Zettel-, Hypothekar-, Mobiliar- und Volksbanken zu einer großartigen Entwickelung gelangt. Das deutsche Zettelbankwesen ist einheitlich für das Reich geordnet durch das Bankgesetz vom Dasselbe hat die Ausgabe der Noten bedeutend zentralisiert, ihre Einlösung besser gesichert und ihre Menge eingeschränkt. Das wichtigste Institut für die Notenausgabe ist seit diesem Gesetz die Reichsbank, welche 1876 an die Stelle der frühern Preußischen Bank getreten ist.
Diese Bank war von Friedrich II. als Leih- und Girobank begründet, seit zur Ausgabe von Banknoten ermächtigt, seit 1846 aus einer reinen Staatsanstalt in eine hauptsächlich mit privatem Kapital betriebene Unternehmung übergegangen, an deren Gewinn jedoch der Staat stark partizipierte. Die Reichsbank hat den Eigentümern der Preußischen Bank das reine Vermögen derselben herausgezahlt, außerdem den Aktionären die Beteiligung an dem neuen Unternehmen eingeräumt und dem preußischen Staat eine Abfindung von 15 Mill. Mk. gezahlt, auch die noch fortdauernde Verbindlichkeit der Preußischen Bank zu einer jährlichen Leistung an Preußen in Höhe von 1,815,730 Mk. für die Dauer ihrer Konzession übernommen. Die Reichsbank ist eine nur mit privatem Kapital begründete Aktiengesellschaft. Das Kapital von 120 Mill. Mk. ist in 40,000 Stammaktien à 3000 Mk. zerlegt. Dem Reich steht die Beaufsichtigung und Leitung der Reichsbank zu.
Erstere wird durch ein Kuratorium von fünf Mitgliedern, letztere vom Reichskanzler und unter demselben vom Reichsbankdirektorium ausgeübt. Präsident und Mitglieder des Direktoriums werden auf Vorschlag des Bundesrats vom Kaiser auf Lebenszeit ernannt. Alle Beamten der Reichsbank sind Reichsbeamte. Die Anteilseigner wirken bei der Verwaltung namentlich durch einen Zentralausschuß mit, der von ihnen und aus ihrer Mitte gewählt wird, regelmäßige Kenntnis von dem Gang des Geschäfts erhält und in Bezug auf eine Reihe wichtiger Entschließungen gutachtlich vom Direktorium zu hören ist.
Die Reichsbank ist die bedeutendste deutsche Zettelbank. Außer ihr ist seit 1875 keine neue Zettelbank errichtet worden. Den in den deutschen Einzelstaaten konzessionierten Zettelbanken konnte das Gesetz von 1875 ihre Befugnisse nicht ohne weiteres entziehen oder beschränken. Es hatte zu diesem Zweck aber zwei indirekte Mittel, von denen es Gebrauch gemacht hat. Einerseits besaß das Reich das Besteuerungsrecht, anderseits bestanden die Konzessionen der Banken nur je für einen einzelnen Staat, während doch ihre Noten auch über die Grenzen desselben hinaus zu zirkulieren pflegten. So konnte das Gesetz, ohne erworbene Rechte anzugreifen, reformierend vorgehen.
Vor allem wurde der Betrag der ungedeckten Noten, der im ganzen in Deutschland ausgegeben werden dürfe, im Maximum beschränkt, »kontingentiert«. Es sollen nicht mehr als höchstens 385 Mill. Mk. ungedeckter Noten zirkulieren. Dieser Betrag wurde auf die bestehenden und die neuerrichtete Reichsbank verteilt mit der Maßgabe, daß der Betrag ungedeckter Noten, der durch die Aufgabe des Emissionsgeschäfts seitens einer Bank in Wegfall komme, dem Notenrecht der Reichsbank zuwachsen solle. So hat die letztere statt der ihr ursprünglich überwiesenen 250 Mill. Mk. jetzt schon das Recht, 273 Mill. Mk. ungedeckter Noten auszugeben.
Alle Banken, die den ihnen zugestandenen Betrag ungedeckter Noten überschreiten, haben von dem Überschuß eine Steuer von jährlich 5 Proz. an die Reichskasse zu entrichten im Verhältnis der Zeit, während deren dieser größere Umlauf stattfindet. Den bestehenden Notenbanken wurde ferner die Verbreitung ihrer Noten außerhalb ihres eigentlichen Konzessionsgebiets durch ganz Deutschland nur unter der Bedingung gestattet, daß sie sich in ihrem Geschäftsbetrieb gewissen Regeln unterwerfen, wie sie ähnlich auch der Reichsbank vorgeschrieben sind.
Namentlich haben alle Banken mit Notenumlauf im ganzen Reich mindestens ein Drittel ihrer Noten mit kursfähigem deutschen Geld, Reichskassenscheinen oder Gold, zu decken und den Rest mit diskontierten Wechseln von höchstens drei Monaten Verfallzeit. Ferner sind sie verpflichtet, ihre Noten bei einer Stelle in Berlin oder Frankfurt a. M. gegen bar umzuwechseln; ebenso müssen sie die Noten aller Banken, für die das Emissionsrecht auf das ganze Reichsgebiet sich erstreckt, an ihrem Sitz und bei ihren Zweiganstalten in Städten mit mehr als 80,000 Einw. an Zahlungs Statt annehmen.
Dann müssen sie sich verpflichten, im Fall eine Aufhebung ihres Notenrechts zum oder später je von zehn zu zehn Jahren vom Reich für angemessen erachtet wird, dieselbe ohne Beanspruchung einer Entschädigung hinzunehmen. Endlich haben sie in ihrem Geschäftsbetrieb auf bestimmte Operationen sich zu beschränken. Namentlich dürfen sie ihre Mittel nur verwenden zum Ankauf von Gold und Silber, von Wechseln, zur Gewährung von Lombarddarlehen gegen bestimmte Unterpfänder und in beschränkter Höhe, zum Ankauf von gewissen deutschen Papieren (Staats- und Kommunalobligationen, Eisenbahnpapieren, Pfandbriefen) bis zu einem bestimmten Bruchteil ihrer Bestände. Der Reichsbank sind noch eine Reihe besonderer Verpflichtungen auferlegt. So hat sie ohne Entgelt für Rechnung des Reichs Zahlungen anzunehmen und bis zur Höhe des Reichsguthabens solche zu leisten; vom Publikum muß sie Barrengold jederzeit zu 1392 Mk. für das feine Pfund annehmen.
Das Reich erhält vom Gewinn der Reichsbank, nachdem 4½ Proz. ihrer Einlagen den Anteilseignern und vom Überschuß 20 Proz. dem Reservefonds überwiesen sind, die Hälfte. Von dem Gewinn, der bleibt, nachdem bei dieser Verteilung die Anteilseigner 8 Proz. erhalten haben, empfängt das Reich drei Viertel. Für 1884 betrug der Gewinnanteil des Reichs 2,096,341 Mk. Die Dividenden der Anteilseigner waren 1876: 6⅛, 1877: 6,29, 1878: 6,3, 1879: 5, 1880: 6, 1881: 6⅔, 1882: 7,05, 1883: 6¼, 1884: 6¼ Proz. Die Zahl der Anteilseigner war Ende 1884: 7602, worunter 1462 Ausländer.
Die Reichsbank hat neben dem Zettel- besonders das Depositengeschäft oder, wie es bei ihr genannt wird, den Giroverkehr zu einer großen Ausbildung gebracht. Der Gesamtumsatz in diesem Geschäftszweig (einschließlich der Ein- und Auszahlungen für Rechnung des Reichs und von Bundesstaaten) betrug in Einnahme und Ausgabe 1884: 54,894 Mill. Mk., während der Gesamtumsatz aller Geschäftszweige sich auf 71,590 Mill. Mk. belief. Außer der Reichshauptbank in Berlin sind 61 Reichsbankhauptstellen und Reichsbankstellen und 157 Reichsbanknebenstellen vorhanden, so daß das Institut jetzt 219 Niederlassungen besitzt.
Inländische Wechsel hat die Reichsbank im Jahr 1884 gekauft 2,126,156 Stück im Betrag von 3781 Mill. Mk., die fast 14 Mill. Mk. Zinsen einbrachten; Lombarddarlehen hat sie 5224 gewährt im Betrag von 765 Mill. Mk. Vor dem Bankgesetz von 1875 waren in Deutschland 33 Notenbanken, die Ende 1874 einen Umlauf von 1325 Mill. Mk. hatten. Ihre Zahl hat sich inzwischen auf 18 vermindert. Mit Ausnahme einer einzigen, der Braunschweigischen Bank, haben sie sich alle den Beschränkungen des Bankgesetzes unterworfen und dafür den Umlauf ihrer Noten im ganzen Reichsgebiet erlangt.
Bei einigen derselben haben die betreffenden Einzelstaaten, die ursprünglich die Konzession erteilt, einen Anteil am Reingewinn, so bei der Badischen, der Württembergischen Notenbank. Alle Banknoten in Deutschland können nur über 100, 200, 500, 1000 Mk. oder ein Vielfaches von 1000 Mk. lauten. Thatsächlich geben die meisten Banken nur 100-Marknoten aus, 200-Marknoten nur die Provinzial-Aktienbank des Großherzogtums Posen, 500-Marknoten außer der Reichsbank nur noch vier weitere: die Posener Bank, die Frankfurter Bank, die Sächsische Bank zu Dresden und der Leipziger Kassenverein, 1000-Marknoten außer der Reichsbank nur die Städtische Bank zu Breslau und die Frankfurter Bank.
Außer den Noten der Markwährung liefen Ende 1882 aber noch Noten der Thalerwährung um und zwar bei der Reichsbank 1,911,500 Mk., der Kölnischen Privatbank 16,000, der Sächsischen Bank zu Dresden 107,800, ferner Noten der Thaler- und Guldenwährung bei der Bank für Süddeutschland 97,200, Noten der Guldenwährung bei der Frankfurter Bank 140,100 und der Badischen Bank 35,900, im ganzen 2,308,500 Mk. Diese Thaler- und Guldennoten sind in der nachstehenden Tabelle, welche den Stand der deutschen Notenbanken im Durchschnitt des Jahrs 1882 zeigt, nicht berücksichtigt.
Firma | Autorisierter ungedeckter Notenumlauf | Grundkapital | Notenumlauf | Barbestände (Metall, Kassenscheine, Noten) | Wechselbestand | Lombard | Reserve | Summe aller Passiva | Summe aller Aktiva |
---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
1) Reichsbank | 273875 | 120000 | 771300 | 593739 | 386707 | 67402 | 17453 | 1083978 | 1094234 |
2) Städtische Bank zu Breslau | 1283 | 3000 | 2664 | 1489 | 4625 | 4128 | 600 | 10081 | 10288 |
3) Kölnische Privatbank | 1251 | 3000 | 2004 | 903 | 7986 | 392 | 750 | 9313 | 9553 |
4) Magdeburger Privatbank | 1173 | 3000 | 2010 | 958 | 4763 | 937 | 606 | 6668 | 6797 |
5) Danziger Privat-Aktienbank | 1272 | 3000 | 1903 | 905 | 6989 | 863 | 750 | 9720 | 9945 |
6) Posener Provinzial-Aktienbank | 1206 | 3000 | 1828 | 657 | 4816 | 1460 | 750 | 7368 | 7511 |
7) Hannöversche Bank | 6000 | 12000 | 4795 | 2355 | 14750 | 753 | 1016 | 25836 | 25836 |
8) Frankfurter Bank | 10000 | 17143 | 8291 | 5799 | 19780 | 6949 | 3743 | 39301 | 40299 |
9) Bayrische Notenbank | 32000 | 7500 | 64572 | 34401 | 37373 | 2176 | 616 | 75991 | 75991 |
10) Sächsische Bank | 16771 | 30000 | 41972 | 25300 | 49669 | 3062 | 3671 | 85805 | 85805 |
11) Leipziger Kassenverein | 1440 | 3000 | 2862 | 1548 | 4035 | 1400 | 181 | 7955 | 7955 |
12) Chemnitzer Stadtbank | 441 | 510 | 499 | 277 | 2789 | 99 | 127 | 3635 | 3635 |
13) Württembergische Notenbank | 10000 | 9000 | 20555 | 10616 | 18323 | 735 | 435 | 30980 | 30980 |
14) Badische Bank | 10000 | 9000 | 14354 | 5257 | 18180 | 930 | 1410 | 26212 | 26212 |
15) Bank für Süddeutschland | 10000 | 15672 | 15229 | 5722 | 20535 | 854 | 1640 | 33733 | 33733 |
16) Braunschweigische Bank | 2829 | 10500 | 2304 | 804 | 10731 | 2658 | 349 | 19730 | 19809 |
17) Kommerzbank in Lübeck | 959 | 2400 | 828 | 553 | 5212 | 263 | 63 | 7455 | 7629 |
18) Bremer Bank | 4500 | 16607 | 4890 | 1909 | 28034 | 7996 | 804 | 38560 | 39250 |
Zusammen: | 385000 | 268332 | 962860 | 693192 | 645297 | 103057 | 34964 | 1522321 | 1535462 |
Die Verhältnisse der Hypothekenbanken sind nicht durch ein einheitliches Reichsgesetz geregelt. Es war 1879 ein solches beabsichtigt, das wenigstens die Rechte der Pfandbriefinhaber gegenüber den sonstigen Gläubigern der Banken verstärkt hätte; allein dasselbe ist nicht zu stande gekommen, nur das Einführungsgesetz zur Zivilprozeßordnung hat der Landesgesetzgebung die Möglichkeit offen gehalten, diese zweckdienlichen Einrichtungen zu schaffen. Die Hypothekenbanken bedürfen in den Einzelstaaten der Regierungsgenehmigung, um das Recht der Ausgabe von Inhaberpapieren zu erlangen. In Preußen ist die Genehmigung abhängig von der Befolgung gewisser Verwaltungsgrundsätze (»Normativbestimmungen«),
die jedoch in der Praxis sich wenig bewährt haben. Die zu hohe Beleihung namentlich von städtischen Grundstücken, Bauplätzen, industriellen Etablissements, außerdem die falschen Bilanzgrundsätze, die Bewilligung zu hoher Zinsen und von Kapitalzuschlägen und Prämien an die Pfandbriefinhaber haben einzelne der Institute in größere oder geringere Verlegenheiten gebracht. Neben den Hypothekendarlehen geben einzelne Institute auch ohne Hypothek Darlehen an Gemeinden und emittieren dagegen besondere Pfandbriefe, sogen. »Kommunalpfandbriefe«. Die Kommunalbank für das Königreich Sachsen betreibt sogar ausschließlich diesen Geschäftszweig. Ein Teil der Banken betreibt das Geschäft der Hypothekenbanken neben andern Bankgeschäften. Im ganzen hatten die deutschen Hypothekenbanken Ende 1883 mehr als 1700 Mill. Mk. Pfandbriefe im Umlauf u. über 1800 Mill. Mk. Hypotheken im Besitz; das Nähere ergibt die folgende Tabelle:
Sitz | Firma | Gegründet | Hypotheken | Pfandbriefe | Aktienkapital |
---|---|---|---|---|---|
Berlin | Preußische Zentral-Bodenkredit-Aktiengesellschaft | 1870 | 190793 | 182180 | 14400 |
Berlin | Preußische Bodenkredit-Aktienbank | 1868 | 107095 | 84843 | 30000 |
Berlin | Preußische Hypotheken-Aktienbank | 1864 | 96047 | 86950 | 6000 |
Berlin | Deutsche Hypothekenbank | 1872 | 25916 | 23649 | 5400 |
Breslau | Schlesische Bodenkredit-Aktienbank | 1872 | 44706 | 41640 | 7500 |
Köslin | Pommersche Hypotheken-Aktienbank | 1867 | 18629 | 21273 | 3000 |
Stettin | National-Hypotheken-Kreditgesellschaft | 1870 | 32927 | 31373 | 1002 |
Straßburg | Aktiengesellschaft für Boden- u. Kommunalkredit in Elsaß-Lothringen | 1876 | 31177 | 25116 | 4800 |
München | Bayrische Hypotheken- und Wechselbank | 1835 | 358143 | 340479 | 34286 |
München | Süddeutsche Bodenkreditbank | 1871 | 228248 | 218457 | 24000 |
München | Bayrische Vereinsbank | 1869 | 89645 | 85550 | 12600 |
Nürnberg | Bodenkreditanstalt der Vereinsbank | 1871 | 100199 | 99097 | 10200 |
Stuttgart | Württembergische Hypothekenbank | 1868 | 65869 | 60561 | 6300 |
Mannheim | Rheinische Hypothekenbank | 1872 | 64290 | 63094 | 3000 |
Leipzig | Allgemeine Deutsche Kreditanstalt | 1856 | 22388 | 22227 | 30000 |
Braunschweig | Braunschweigisch-Hannöversche Hypothekenbank | 1872 | 63203 | 58962 | 9000 |
Schwerin | Mecklenburgische Hypotheken- und Wechselbank | 1871 | 21400 | 17818 | 9000 |
Gotha | Deutsche Grundkreditbank | 1867 | 102813 | 101180 | 10500 |
Dessau | Anhalt-Dessauische Landesbank | 1847 | 8204 | 6700 | 6000 |
Meiningen | Deutsche Hypothekenbank | 1863 | 59963 | 55006 | 9603 |
Hamburg | Hypothekenbank in Hamburg | 1871 | 29279 | 25966 | 4500 |
Bremen | Bremer Hypothekenbank | 1871 | 504 | 237 | 1680 |
Frankfurt a. M. | Frankfurter Hypothekenbank | 1862 | 58470 | 54446 | 6500 |
Frankfurt a. M. | Frankfurter Hypotheken-Kreditverein | - | 8725 | 8537 | 1440 |
Zusammen: | 1818633 | 1715341 | 250711 |
Als eine reine Depositenbank erscheint der Berliner Kassenverein. Er ist die Depositenbank der Berliner Banken, für die er die Inkassi der Wechsel und der Effektenrechnungen besorgt. Die Zahlungen an ihn werden zum großen Teil durch Kompensation bewirkt, wodurch der Verkehr in hohem Maß erleichtert
und der Geldbedarf vermindert wird. Umfang und Entwickelung seiner Geschäftsthätigkeit ergibt die folgende Tabelle (in Millionen Mark):
Jahr | Inkassowechsel und Rechnungen | Höchster Betrag pro Tag | Durch Abrechnung geordnet Proz. | Giroeinlagen |
---|---|---|---|---|
1865 | 1851.9 | 25.64 | 64.06 | 1019 |
1870 | 3874.31 | 73.59 | 70.25 | 2169 |
1872 | 13433.4 | 268.08 | 76.94 | 6245 |
1875 | 5210.4 | 86.67 | 71.54 | 2938 |
1880 | 7354.59 | 249.38 | 76.53 | 3743 |
1881 | 8990.54 | 341.69 | 78.31 | 4257 |
1882 | 7248.69 | 220.34 | 76.52 | 3704 |
Bedeutendere auf Aktien begründete Mobiliarbanken existieren in Deutschland 100. Davon haben 15 ein Aktienkapital von je über 15 Mill. Mk., 7 ein solches, das zwischen 10 und 15 Mill. Mk. liegt, und 78 weniger als 10 Mill. Mk. Im ganzen beträgt das Kapital dieser Banken über 896 Mill. Mk. Sie schuldeten Ende 1882: 181½ Mill. Mk. Depositen, besaßen dagegen 402 Mill. Mk. Wechsel, 201 Mill. Mk. Effekten, 129 Mill. Mk. Lombardforderungen, 839 Mill. Mk. Kontokorrentdebitoren gegenüber 493 Mill. Mk. Kontokorrentkreditoren.
Diese starke Anlage ihrer Mittel in Effekten und Blankokrediten gibt ihnen ihren eigentümlichen Charakter. Der Reingewinn der Institute betrug 1882: 66 Mill. Mk. oder über 73 Proz. des Kapitals. Fünf Institute verteilten keine Dividende. Über die geschichtliche Entwickelung der deutschen Banken vgl. v. Poschinger, Die Banken im Deutschen Reich, Bd. 1: Bayern (Erlang. 1876), Bd. 2: Königreich Sachsen (Jena 1877);
Derselbe, Bankwesen und Bankpolitik in Preußen (Berl. 1878-1879, 3 Bde.);
Hecht, Bankwesen und Bankpolitik in den süddeutschen Staaten 1819-75 (Jena 1880).
In Betreff der Volksbanken s. d.
Es gibt nur eine einzige Zettelbank; die frühere Österreichische Nationalbank, jetzt Österreichisch-Ungarische Bank. Dieselbe ist 1816 entstanden; ihr Privilegium wurde 1841 und dann 1863 verlängert, in letzterm Jahr bis Ende 1876. In den finanziellen Bedrängnissen des Staats leistete sie ihm vielfach durch Darlehen Hilfe, wurde aber dadurch in die Unmöglichkeit versetzt, ihren Verbindlichkeiten gegen die Noteninhaber nachzukommen.
Seit 1862 sind ihre Verhältnisse vollkommen gesunde; ihre Noten sind mit der Landesvaluta vollkommen gleichwertig, freilich, da diese teils aus uneinlöslichen Staatsnoten, teils aus entwertetem Silber besteht, im Vergleich mit den Goldwährungen der bedeutendsten Handelsstaaten beständigen Wertschwankungen ausgesetzt. Es ist ihre ungedeckte Notenausgabe gesetzlich auf das Maximum von 200 Mill. Gulden beschränkt. Seit 1856 betreibt sie auch das Geschäft einer Hypothekenbank.
Das Kapital der Gesellschaft (ursprünglich 13 Mill. Fl.) beträgt seit 1868: 90 Mill. Fl. Die Dividende war 1876: 7½, 1877: 7⅚, 1878: 7⅓, 1879: 6½, 1880: 6⅜, 1881: 6½, 1882: 7⅙, 1883: 7⅙, 1884: 7 Proz. Die Noten lauten über 10, 100 und 1000 Fl. Das Privilegium der Bank lief 1877 ab. Bei der Erneuerung desselben machten die veränderten staatsrechtlichen Verhältnisse der Monarchie eine andre Organisation nötig. Nach dem Gesetz vom wird einer Österreichisch-Ungarischen Bank das Notenprivilegium für die Zeit vom bis erteilt.
Der Sitz der Bank ist in Wien; eine Hauptanstalt für alle Geschäftszweige mit Ausnahme des Hypothekengeschäfts wird in Pest errichtet. Die Pester Anstalt erhält für Darlehen an ungarische Kunden 50 Mill. Fl. besonders überwiesen. Die Schuld des Staats an die Bank in Höhe von 80 Mill. Fl. wird aus den Gewinnanteilen der beiden Reichshälften abgezahlt. Von dem, was bei Ablauf des Privilegiums noch geschuldet ist, trägt Ungarn 30 Proz., die in 50 gleichen, unverzinslichen Jahresrenten an Österreich zu entrichten sind, wofür Österreich sich mit der Bank abfindet.
Vom Reinertrag erhalten die Aktionäre zunächst 7 Proz.; der Überschuß wird zwischen den Aktionären und dem Staat gleichmäßig geteilt, und von dem Anteil des Staats erhält Ungarn 30, Österreich 70 Proz. Die obere Leitung und Beaufsichtigung der Geschäftsführung hat der Generalrat, dessen ausführendes Organ der Generalsekretär ist. Der Generalrat besteht aus dem Gouverneur, zwei Vizegouverneuren und zwölf weitern Mitgliedern. Der Gouverneur wird auf gemeinsamen Vorschlag des österreichischen und ungarischen Finanzministers vom Kaiser ernannt, von den Vizegouverneuren wird der eine vom österreichischen, der andre vom ungarischen Finanzminister vorgeschlagen, die übrigen Generalräte werden von den Aktionären gewählt.
Der Generalrat versammelt sich zweimal im Monat. Ein Exekutivkomitee desselben, das aus dem Gouverneur und vier weitern Mitgliedern besteht, hat die ständige Aufsicht über die Geschäftsführung. Den Verkehr mit dem Publikum unterhalten die beiden Direktionen, die bei den Hauptanstalten in Wien und in Pest vorhanden sind. Jede Direktion besteht aus einem der Vizegouverneure und acht Direktoren, von denen sechs durch den Generalrat, die zwei andern auf Vorschlag des Generalrats durch die Aktionäre gewählt werden.
Die Beamten werden sämtlich vom Generalrat ernannt. Im ganzen bestanden Ende 1884: 65 Bankanstalten, nämlich außer den beiden Hauptanstalten 38 Zweiganstalten und 25 Nebenstellen. Ende 1884 war der Notenumlauf 375,7 Mill. Fl., der Barvorrat 205,4 Mill. Fl. (davon 78,8 Mill. Fl. Gold), das Portefeuille 167,7 Mill. Fl., der Lombard 34,2 Mill. Fl. Im Hypothekengeschäft bestanden 3085 Darlehen im Betrag von 86,77 Mill. Fl. und zirkulierten 84 Mill. Fl. Pfandbriefe.
Neben der privilegierten Nationalbank hat Österreich-Ungarn Institute zur Förderung des Hypothekenkredits, von denen ein Teil den Charakter der an sich trägt, während die übrigen, wie die Landschaften in Deutschland, ausschließlich im Interesse der Darlehnsnehmer bestehen. Unter den eigentlichen Hypothekenbanken ist die bedeutendste die Allgemeine Privilegierte Österreichische Bodenkreditanstalt (Kapital 9,600,000 Fl., Ende 1883 Pfandbriefumlauf 135,6 Mill. Fl., erworbene Hypothekenforderungen 141,1 Mill. Fl.). Der Zahl nach überwiegend sind naturgemäß die Mobiliarbanken. Stand und Ergebnisse der Kreditinstitute aus Aktien in 1883 zeigt die folgende Zusammenstellung (in Millionen Gulden):
Zahl | Kapital | Reserve | Wechsel und Darlehen | Pfandbriefe im Umlauf | Divid. pro 1883 Proz. | |
---|---|---|---|---|---|---|
Wiener Banken | 15 | 280 | 41 | 362 | 251 | 6.9 |
Andre österreichische Banken | 33 | 33 | 8 | 64 | 220 | 6.4 |
Pester Banken | 15 | 60 | 10 | 62 | 117 | 7.3 |
Andre ungarische Banken | 116 | 12 | 2 | 49 | 2 | 10.2 |
Zusammen: | 179 | 385 | 61 | 537 | 590 | 7.0 |
Vgl. Rauchberg, Österreichs Bank- und Kreditinstitute 1872-83 (in der »Statist. Monatsschrift« 1885).