Reichsange
hörigkeit
(Bundesindigenat, Reichsbürgerrecht, Reichsindigenat), die Zugehörigkeit zu dem Gesamtunterthanenverband des Deutschen Reichs, setzt die Staatsangehörigkeit (s. d.) in einem einzelnen deutschen Bundesstaat voraus;
sie wird erworben und erlischt mit der Staatsangehörigkeit. Vgl. Bundesindigenat.