Reichsamt
des
Innern
,
Zentralbehörde des
Deutschen
Reichs in
Berlin
[* 2] zur Bearbeitung der innern
Verwaltungsangelegenheiten
des
selben. Das ist dem
Reichskanzler unmittelbar unterstellt und von dem
Staatssekretär des Innern
geleitet.
Es ist aus dem frühern
Reichskanzleramt (s. d.) hervor gegangen. Zu dem Geschäftskreis dieser
Reichsbehörde gehören gegenwärtig
die auf den
Bundesrat, den
Reichstag und die Reichstagswahlen
¶
mehr
bezüglichen Geschäfte;
die allgemeinen Angelegenheiten der Reichsbehörden und der Reichsbeamten einschließlich der Aufsicht über den Disziplinarhof und die Disziplinarkammern;
die Indigenats-, Heimats-, Niederlassungs-, Freizügigkeits- u. Auswanderungssachen;
die Handels- und Gewerbeangelegenheiten, die das Bankwesen, die Versicherungen, die Maße und Gewichte betreffenden Geschäfte;
die Angelegenheiten des
geistigen Eigentums einschließlich der Patente;
die See- und Flußschiffahrt sowie die Flößerei;
die Medizinal- und Veterinärpolizei;
die Angelegenheiten der Presse [* 4] und der Vereine;
die Militär- und Marineangelegenheiten, soweit dieselben die Mitwirkung der Zivilverwaltung erfordern, insbesondere Ersatzwesen, Mobilisierung, Naturalleistungen, Transport- und Etappenangelegenheiten, Familienunterstützung, Zivilversorgung, Landesvermessung, Anerkennung und Klassifizierung der höhern Lehranstalten mit Bezug auf die Wirksamkeit ihrer Zeugnisse für die Zulassung zum einjährig-freiwilligen Militärdienst, und die Reichsstatistik sowie diejenigen Reichsangelegenheiten, deren Bearbeitung nicht andern Behörden durch die bezüglich ihres Ressorts getroffenen Bestimmungen übertragen ist.
Das Reichsamt
zerfällt in eine Zentralabteilung und
die Abteilung für wirtschaftliche Angelegenheiten, welch letzterer insbesondere die gesetzgeberischen Vorarbeiten auf dem
wirtschaftlichen Gebiet obliegen. Das Reichsamt
gibt das »Reichsgesetzblatt«, das »Zentralblatt für das Deutsche
[* 5] Reich« und das »Deutsche Handelsarchiv« heraus. Über die von
dem Reichsamt
ressortierenden Behörden s. die Textbeilage Reichsbehörden II.