Regreß
(lat.,
Rekurs,
Rückgriff), Rückanspruch auf Schadloshaltung gegen einen Dritten auf
Grund besonderer Verpflichtung
des letztern. Der
Gläubiger, welcher so auf den Regreß
pflichtigen (Regressaten
) seinen Regreß
nimmt (regrediert, rekurriert),
wird
Regredient (Regreß
nehmer) genannt. So kann z. B. der
Bürge, welcher infolge der übernommenen
Bürgschaft für den Hauptschuldner
zahlen mußte, auf letztern Regreß
nehmen. Besonders wichtig ist der Regreß im
Wechselrecht, wonach der Wechselinhaber seinen
Vormännern
(Aussteller und Indossanten) gegenüber nicht nur bei nicht erfolgter
Annahme des
Wechsels seitens des Bezogenen,
sondern auch wegen Unsicherheit des Acceptanten nach erfolgter
Annahme und endlich wegen nicht erfolgter
Zahlung des
Wechsels
am Verfalltag Regreß
ansprüche geltend machen kann.
Ohne daß der
Regredient dabei an die Reihenfolge seiner
Vormänner gebunden wäre (regressus
per ordinem), hat er vielmehr
den sogen. springenden Regreß
(regressus
per saltum), d. h. die
Wahl, an welchen Vormann er sich halten will.
Zur Geltendmachung des Wechselregresses
dienen die Wechselregreß
klagen, zu deren Begründung jedoch die ordnungsmäßige
Erhebung eines
Wechselprotestes gehört (s.
Wechsel). Bei der Regreß
klage mangels
Zahlung insbesondere besteht die sogen. Regreß
summe,
für welche der Regreß
pflichtige aufkommen muß, in der
Wechselsumme nebst 6proz.
Zinsen vom Verfalltag des
Wechsels ab, ⅓ Proz.
Provision, den Protestkosten und sonstigen Auslagen des
Regreß
nehmers. Die Berechnung der Regreßsumme erfolgt in der sogen. Retourrechnung
(Rückrechnung). Es ist aber dem
Regredienten
unbenommen, die Regreß
summe von dem Regressaten
auch mittels eines neuen
Wechsels, welchen er auf den letztern zieht, einzuheben.
Dieser
Rückwechsel (Rücktratte,
Ritratte,
Rikorswechsel, ricambium, ricambio) muß nach der deutschen
Wechselordnung auf Sicht zahlbar und unmittelbar (adrittura) auf den Regressaten
gestellt sein. Zu der Regreß
forderung
kommen alsdann noch die Maklergebühren für Negoziierung des
Rückwechsels (Ricambiospesen) und die etwanigen Stempelgebühren
hinzu.