Regrediént
erbschaft,
im deutschen Lehn- und Privatfürstenrecht diejenige Erbfolge, wonach bei dem Erlöschen des Mannesstamms nicht die nächste weibliche Verwandte des letzten männlichen Sprosses und deren männliche Nachkommenschaft, sondern vielmehr die früher wegen des Vorhandenseins ¶
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männlicher Nachkommenschaft übergangenen weiblichen Verwandten des Hauses, die sogen. Regredient
erben (Regreß-, Rückanspruchserben)
und deren Dependenz zur Erbfolge gerufen werden, auf welch letztere also die Erbfolge »regrediert«, d. h. zurückfällt.
Es ist jedoch im gegenwärtigen gemeinen deutschen Privatfürstenrecht der Grundsatz anerkannt, daß die Erbtochter (s. d.)
der Regredient
erbin vorgeht, d. h. daß die nächste weibliche Verwandte
des letzten Thronbesitzers und also jedenfalls dessen Tochter oder die erstgeborne von mehreren Töchtern und deren Deszendenz
beim Aussterben des Mannesstamms gerufen werden. In einigen Fürstenhäusern ist der Weibsstamm freilich überhaupt von der
Regierungsnachfolge ausgeschlossen, so in Preußen.
[* 3] In andern, z. B. in Bayern,
[* 4] Sachsen
[* 5] und Württemberg,
[* 6] kommt dagegen
nach dem Aussterben des Mannesstamms die weibliche Linie und zwar der männliche Angehörige derselben zur Thronfolge, welcher
zu dem letzten Agnaten der nächste dem Grad nach ist. Freilich war dies zur Zeit des frühern Deutschen Reichs nicht unbestritten,
wie denn z. B. beim Aussterben des habsburgischen Mannesstamms 1740 mit Karl VI. Bayern auf Grund der Regrediént
erbschaft Ansprüche
auf die österreichischen Erblande erhob.