Regierungs
vormundschaft,
s. Regentschaft.
Regierungsvormundschaft
3 Wörter, 42 Zeichen
Regierungsvormundschaft,
s. Regentschaft.
die außerordentliche Staatsregierung, welche während der Minderjährigkeit des Thronfolgers (Regierungsvormundschaft) oder bei dauernder Behinderung des Staatsoberhauptes, namentlich infolge geistiger oder körperlicher Unfähigkeit, eintritt. Ebenso macht sich eine Regentschaft dann erforderlich, wenn der Souverän mit Hinterlassung einer schwangern Witwe stirbt. Die Verfassungen von Preußen, [* 3] Sachsen [* 4] und Württemberg [* 5] halten dabei an den Grundsätzen des ältern Rechts fest, wonach derjenige volljährige Agnat, welcher der Krone am nächsten steht, zur Regentschaft berufen wird. So übernahm der damalige Prinz von Preußen, der nachmalige König Wilhelm I., während der Krankheit seines Bruders Friedrich Wilhelm IV. die Regentschaft. Andre Verfassungsurkunden und Hausgesetze lassen dem nächsten Agnaten die Mutter oder Großmutter oder auch wohl die Gemahlin des dauernd verhinderten Monarchen vorgehen. Nach der preußischen Verfassung (Art. 56-58) muß der Regent sofort die Kammern berufen, welche in vereinigte Sitzung über die ¶
Notwendigkeit der Regentschaft beschließen. Der Regent hat vor den vereinigten Kammern den Verfassungseid zu leisten. In Braunschweig [* 7] wurde neuerdings die Regentschaft durch ein besonderes Gesetz vom (Regentschaftsgesetz) vom Herzog und dem Landtag geregelt. Nach dem Ableben des kinderlosen Herzogs Wilhelm wurde dann Prinz Albrecht von Preußen zum Regenten gewählt, um bis zur definitiven Erledigung der braunschweigischen Erbfolgefrage die Regierung des Herzogtums zu führen. In Bayern [* 8] übernahm Prinz Luitpold die Regentschaft für den geisteskranken König Ludwig II. und nach dessen Tod für den ebenfalls geisteskranken König Otto. Von der Regentschaft verschieden ist die vorübergehende Stellvertretung des abwesenden oder sonst verminderten Monarchen (Regierungsstellvertretung), die regelmäßig durch einen besondern Erlaß des letztern angeordnet wird. So wurde nach dem Nobilingschen Attentat durch kaiserlichen Erlaß vom der damalige Kronprinz Friedrich Wilhelm mit der Vertretung des Kaisers Wilhelm I. beauftragt.
Auch der Erlaß Kaiser Wilhelms I. vom welcher aber erst unmittelbar vor dem Ableben des Kaisers publiziert ward, nahm mit Rücksicht »auf die Wechselfälle der Gesundheit« des Kaisers und »in Betracht der Krankheit und verlängerten Abwesenheit des Kronprinzen« (des nachmaligen Kaisers Friedrich III.) nicht eine eigentliche Regentschaft, sondern nur eine Stellvertretung durch den damaligen Prinzen Wilhelm (jetzt Kaiser Wilhelm II.) in Aussicht.
Vgl. v. Kirchenheim, Die Regentschaft (Leipz. 1880);
Hancke, Regentschaft und Stellvertretung (Bresl. 1888). -
In der Geschichte Frankreichs versteht man unter Regentschaft (franz. régence) vorzugsweise die
durch Sittenlosigkeit berechtigte Regierungszeit
des Herzogs Philipp von Orléans
[* 9] (gewöhnlich »der Regent«
genannt) während der Minderjährigkeit Ludwigs XV. (1715-23); daher noch Ausdrücke wie Homme-régence, s. v. w. Roué, Style
régence etc.