Regierungs
nachfolge,
s. Thronfolge.
Regierungsnachfolge
3 Wörter, 36 Zeichen
Regierungsnachfolge,
s. Thronfolge.
(Succession, Thronerbfolge), der Eintritt des Regierungs
nachfolgers (Thronfolgers) in die Hoheitsrechte des
bisherigen Monarchen. Je nachdem sich die Thronfolge, wie dies in den Erbmonarchien der Fall ist, auf Verwandtschaft
oder je nachdem sie sich auf einen andern Titel, z. B. auf eine Erbverbrüderung, gründet, wird zwischen ordentlicher und
außerordentlicher Thronfolge unterschieden. Das Recht zur ordentlichen Thronfolge (Thronfolgerecht) wird durch leibliche und eheliche Abstammung
vom ersten Erwerber der Krone aus ebenbürtiger Ehe begründet (s. Ebenbürtigkeit), und zwar sind nach
den meisten fürstlichen Hausgesetzen männliches Geschlecht des Thronfolgers und Abstammung desselben vom ersten Erwerber
durch Männer (agnatische oder männliche Deszendentenfolge) erforderlich.
Außerdem muß der Thronfolger nach den meisten Verfassungen die zur Führung der Regierung nötige geistige und körperliche Tüchtigkeit besitzen. Weibliche (kognatische) Thronfolge ist nach manchen Hausgesetzen und Verfassungen überhaupt ausgeschlossen. Dies ist das sogen. Salische Gesetz (s. d.). In andern Staaten, z. B. in Holland, Bayern, [* 3] Sachsen [* 4] und Württemberg, [* 5] ist die weibliche Thronfolge subsidiär, d. h. nach gänzlichem Aussterben des Mannesstamms, statuiert, und in England und Spanien [* 6] ist sogar eine mit der agnatischen vermischte weibliche Thronfolge. (Successio promiscua) insofern eingeführt, als nur die Söhne des Regenten und ihre männliche Deszendenz vor den Töchtern den Vorzug haben, während die letztern und ihre Nachkommen die Brüder des Regenten und dessen sonstige Agnaten in den Seitenlinien ausschließen.
Die Thronfolgeordnung ist regelmäßig so bestimmt, daß stets der Erstgeborne und, wenn er vor der Thronerledigung verstarb, sein erstgeborner Deszendent und dessen Nachkommenschaft succedieren (Lineal-Primogeniturordnung). Fehlt es überhaupt an Deszendenten, so kommt der Erstgeborne der dem letzten Regenten nächsten Linie zur Thronfolge.
Vgl. Schulze, Das Recht der Erstgeburt in den deutschen Fürstenhäusern (Leipz. 1851);
Derselbe, Die Hausgesetze der regierenden deutschen Fürstenhäuser (Jena [* 7] 1862-83, 3 Bde.);
Heffter, Die Sonderrechte der souveränen und der mediatisierten, vormals reichsständigen Häuser (Berl. 1871).