Regierung
(Staatsregierung), die Leitung des Staats; dann die hierzu Berufenen, namentlich das Staatsoberhaupt und der Beamtenkörper, dessen sich der Souverän zur Leitung des Staats bedient (Regierungsbeamte), insbesondere das Ministerium; Regierungsgewalt, s. v. w. Staatsgewalt; Regierungsrechte (materielle Hoheitsrechte), die dem Staatsoberhaupt zur Leitung und Verwaltung des Staats eingeräumten Befugnisse, im Gegensatz zu den Majestäts- oder formellen Hoheitsrechte des Souveräns. Im engern Sinn wird die Regierungsgewalt (Regierungshoheit) der richterliche Gewalt, d. h. der Handhabung des Rechts und der Wiederherstellung der gestörten Rechtsordnung, gegenübergestellt, während früher auch zuweilen Justizkollegien mit Regierung bezeichnet wurden. Heutzutage versteht man unter Regierung die auf die Pflege der Wohlfahrt des Staatsganzen und der einzelnen Staatsangehörigen gerichtete Thätigkeit. Soweit es sich nun hierbei um die Leitung des Staats im großen und ganzen handelt, spricht man von politischer Regierung (gouvernement politique), während die Regierungsthätigkeit im Innern und Einzelnen Verwaltung (administration) genannt wird. Dem entsprechend pflegt man auch die Regierungsrechte in äußere und innere einzuteilen, indem unter den erstern namentlich die sogen. Repräsentativgewalt, d. h. die Vertretung des Staats nach außen, und das Vertrags- und Kriegsrecht verstanden werden, während man in Ansehung der letztern wiederum eine Gebiets-, Justiz-, Polizei-, Finanz-, Militär-, Ämter- und Kirchenhoheit unterscheidet. Hierzu kommt dann noch die gesetzgebende Gewalt, welche in konstitutionellen Staaten insofern beschränkt ist, als der Volksvertretung ein Mitwirkungsrecht in Ansehung der Gesetzgebung zusteht. Der ist hier jedoch das Recht eingeräumt, ihre Vorlagen und ihre Ansicht durch Regierungsbevollmächtigte (Kommissare) in den Kammern vertreten zu lassen. Diejenige Partei, auf welche sich die Regierung stützt, und aus welcher in England das Staatsministerium hervorgeht, wird die Regierungspartei, im Gegensatz zur Oppositionspartei, genannt. Teilt man, wie dies häufig noch geschieht, die Staatsgewalt in eine gesetzgebende, richterliche und vollziehende Gewalt ein, so wird unter Regierung bloß die letztere verstanden, während andre mit Regierung lediglich die oben besprochene innere Verwaltung bezeichnen und dann die Regierungssachen insbesondere den Justizsachen gegenüberstellen. In manchen Staaten versteht man unter eine besondere Verwaltungsbehörde, welche über einen bestimmten Bezirk gesetzt ist. So zerfallen in Preußen die Provinzen in Regierungsbezirke mit Regierungspräsidenten an der Spitze, welchen das nötige Beamtenpersonal (Regierungsräte, Assessoren etc.) beigegeben ist. In Österreich versteht man unter Landesregierungen die Oberbehörden einzelner und zwar der kleinern Kronländer, während die politischen Landesbehörden der größern »Statthaltereien« genannt werden. Auch der bayrische Staat ist in Regierungsbezirke eingeteilt, mit Regierungspräsidenten, die an der Spitze der Bezirksregierungen stehen, während Württemberg in Kreise zerfällt, welche Kreisregierungen (Direktoren) unterstellt sind.