Regént
Preußen

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Preußen. (lat.), das Staatsoberhaupt, dem nicht als
Beamten, wie einem Direktor oder Präsidenten, sondern als Monarchen
die oberste Leitung der Staatsangelegenheiten zusteht. In einem engern
Sinne versteht man unter Regént
einen
Reichs- oder Landesverweser,
welcher in Verhinderung des Staatsoberhauptes, wegen Minderjährigkeit, Gefangenschaft oder
Geisteskrankheit desselben die
Regierung führt. So war König Wilhelm I. von
Preußen
[* 2] Regént
während der
Krankheit seines
Bruders
Friedrich
Wilhelm IV. Meist ordnet die
Verfassung selbst an, wer zur Regent
schaft berufen werden soll; der Regel nach führt der nach
der Primogeniturordnung nächstberufene, großjährige, regierungsfähige
Agnat die Regierung, so auch nach preuß.
Staatsrecht
(Verfassungsurkunde Art. 56); ist kein nach
der Verfassung berechtigter Regént
vorhanden, so hat das Ministerium
die Regent
schaft zu führen bis zur
Wahl eines Regént durch den Landtag (Art. 57). Vor Beginn der Regent
schaft hat der Regént vor
dem Landtag den
Verfassungseid zu leisten. Der nach preuß.
Staatsrecht berufene Regént
hat auch als solcher die kaiserl.
Rechte
auszuüben. In manchen
Staaten wird als Regént
berufen auch die
Mutter (so gegenwärtig in
Spanien
[* 3] und den
Niederlanden) oder Großmutter.
In England bestimmt das Parlament die
Rechte der Regent
schaft. Regént ist auch
Titel von Vorstehern geistlicher
Orden
[* 4] (s. d., Bd.
12, S. 623 b).