Regalĭen
(lat.
Jura regalia, »königliche
Rechte«,
Regal-,
Majestäts-, Hoheitsrechte), im allgemeinen die dem Staatsoberhaupt
zustehenden Regierungsrechte. Dabei wurde früher zwischen wesentlichen Regalien
(höhern Regalien
, regalia
essentialia s. majora) und zufälligen Regalien
(nutzbaren Regalien, regalia accidentalia
s. minora) unterschieden. Erstere sind jene eigentlichen Hoheitsrechte, welche unzertrennbar mit
der
Staatsgewalt verbunden und in dem
Wesen derselben begründet sind, und die
man in gesetzgebende, oberaufsehende und
vollziehende Gewalt
einzuteilen pflegt, indem man im einzelnen
Justiz-,
Polizei-,
Finanz-, Gebietshoheit etc. unterscheidet,
Begriffe, für welche freilich die Bezeichnung
Regal heute nicht mehr üblich ist.
Als Merkmale des
Begriffs
Regal galten früher die Ausschließlichkeit, mit welcher der
Staat sich eine bestimmte
Klasse von
Rechten vorbehielt, und die
Übertragbarkeit der Ausübung solcher
Rechte in einzelnen
Fällen auf dem Weg der
Belehnung.
Letzteres Merkmal hat heute seine praktische Bedeutung verloren. Ersteres ist nicht geeignet, wesentliche Hoheitsrechte
von den Regalien
zu scheiden. Solche Unterscheidung ergibt sich auch nicht daraus, daß erstere als staatsrechtlichen
letztere als mehr privatrechtlicher
Natur bezeichnet werden.
Konnte man früher von einem
Zollregal sprechen, so sind heute
Ordnung des Zollwesens und der Zolleinnahme
Bestandteile der
Finanzhoheit, dagegen sind heute
Münz- und
Postregal nicht weniger wichtig für das
Wesen des
Staats als eine
Reihe sogen. Hoheitsrechte. Die Aufgaben des
Staats sind eben nicht für alle
Wirtschafts- und Kulturzustände die gleichen.
Infolgedessen ist auch die
Grenze zwischen wesentlichen und zufälligen eine flüssige. Somit läßt sich
denn auch der verschwommene
Begriff der Regalien
nur historisch fassen.
Der
Inhalt der
Rechte, welche gemeinhin, bez. in einzelnen
Staatsrechten als Regalien
bezeichnet werden, ist teils auf ausschließliche
Eigentumserwerb durch
Okkupation
(Berg-,
Jagd-, Fischereiregal, die übrigens in den meisten
Ländern nicht mehr bestehen), teils
auf ausschließlichen Betrieb von
Gewerben, Unterhaltung von Anstalten, auf Verkauf von Gegenständen
(Handelsregalien) etc. gerichtet. Die Regalität kann darin begründet sein, daß, wie bei
Post und
Münze, durch sie die
Interessen der Gesamtheit am vollständigsten gewahrt werden, während Privatbetrieb und freie
Konkurrenz mit denselben in
Widerspruch treten würden.
Die Einnahme kann hierbei vollständig Nebenzweck sein. Dieselbe kann jedoch auch als Hauptzweck in den Vordergrund treten. Alsdann entsteht durch die Regalisierung ein sogen. Finanzmonopol (unwesentliches, Finanzregal), welches dann, wie das Tabaks-, Salz-, Branntweinmonopol etc., als eine besondere Erhebungsform von Aufwandsteuern zu betrachten ist, bei welcher die Erhebung vereinfacht, die Kontrolle erleichtert ist und der Steuerfuß mit Berücksichtigung der verschiedenen Qualitäten und Werte (höherer Preis der bessern Sorten gegenüber dem der geringern) ausgeworfen werden kann. Ob die Regalisierung eine zweckmäßige Form der Besteuerung oder ein geeignetes Mittel ist, das Gesamtinteresse zu wahren, dies ist jeweilig nur mit Rücksicht auf Wirtschaftszustände, Kultur, soziale Verfassung etc. zu beurteilen.
Vgl.
Strauch, Über Ursprung und
Natur der Regalien
(Erlang. 1865).