(lat.), das zu Berichtende;
etwas
ad referendum nehmen, s. v. w. zur Berichterstattung an die Beteiligten
entgegennehmen.
In der Schweiz bezeichnet Referéndum die in einzelnen Kantonen übliche Volksabstimmung über Gesetzvorschläge.
Vgl.
Herzog, Das in der Schweiz (Berl. 1885).
Das durch die Verfassung garantierte Recht des Volkes, über die Inkraftsetzung eines
Gesetzesentwurfs zu entscheiden. Bei obligatorischem R. muß das Volk unter allen Umständen befragt werden, beim
fakultativen R. nur, wenn ein best. Prozentsatz der Bürger dies verlangt.
(lat.), in der Schweiz das verfassungsmäßige Recht des Volks, über die von den gesetzgebenden Versammlungen
(für die gesamte Eidgenossenschaft: National- und Ständerat) entworfenen oder erlassenen Gesetze u.s.w.
durch Abstimmung zu entscheiden.
Während in Graubünden
und den sog. Landsgemeinde-Kantonen, in welchen